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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2246

BGBl. 2012 I S. 2246 · 100.162 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2246
                                            Gesetz
                          zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung
                            (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz –
                                             Vom 23. Oktober

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des

          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 2c des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 7b Beratungsgutscheine“.
   b) Nach der Angabe zu § 18 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:
       „§ 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfeh-
              lung, Berichtspflichten

       § 18b Dienstleistungsorientierung    im      Begut-
             achtungsverfahren“.

   c) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürf-
              tige in ambulant betreuten Wohngrup-
              pen“.
   d) Nach der Angabe zu § 45d werden die folgenden
      Angaben eingefügt:
                     „Sechster Abschnitt
                    Initiativprogramm zur
                Förderung neuer Wohnformen

       § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von
             ambulant betreuten Wohngruppen
       § 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen“.
   e) Nach der Angabe zu § 53a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 53b Beauftragung von anderen unabhängi-
              gen Gutachtern durch die Pflegekassen
              im Verfahren zur Feststellung der Pflege-
              bedürftigkeit“.

   f) Nach der Angabe zu § 97c wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 97d Begutachtung durch unabhängige Gut-
              achter“.
   g) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
PNG)
2012

     „§ 118 Beteiligung von Interessenvertretungen,
            Verordnungsermächtigung“.
  h) Nach der Angabe zu § 122 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

     „§ 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflege-

            leistungen für Personen mit erheblich
            eingeschränkter Alltagskompetenz

     § 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreu-
           ung
     § 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leis-
           tungen der häuslichen Betreuung durch
           Betreuungsdienste“.

  i) Nach der Angabe zu § 125 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

                   „Dreizehntes Kapitel
      Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
     § 126 Zulageberechtigte

     § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervorausset-
           zungen

     § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsun-
           ternehmens

     § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zu-
           satzversicherungen

     § 130 Verordnungsermächtigung“.
2. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre
  Angehörigen und Lebenspartner in den mit der
  Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen,
  insbesondere über die Leistungen der Pflegekas-
  sen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer
  Träger, in für sie verständlicher Weise zu unterrich-
  ten, zu beraten und darüber aufzuklären, dass ein
  Anspruch besteht auf die Übermittlung
  1. des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der
     Krankenversicherung oder eines anderen von
     der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie
  2. der gesonderten Rehabilitationsempfehlung ge-
     mäß § 18a Absatz 1.“

3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

                         „§ 7b
                 Beratungsgutscheine
     (1) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmit-
  telbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf
  Leistungen nach diesem Buch entweder
BGBl. 2012, Seite 2247 — Originalseite als Abbildung
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  1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkre-
     ten Beratungstermin anzubieten, der spätestens
     innerhalb von zwei Wochen nach Antragsein-
     gang durchzuführen ist, oder
  2. einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem
     Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu
     Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wo-
     chen nach Antragseingang eingelöst werden
     kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend an-
     zuwenden.
  Die Beratung richtet sich nach den §§ 7 und 7a. Auf
  Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der
  häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch
  nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchge-
  führt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die
  Pflegekasse aufzuklären.

     (2) Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die

  Beratungsstellen die Anforderungen an die Bera-

  tung nach den §§ 7 und 7a einhalten. Die Pflege-

  kasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit an-

  deren Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen

  mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen,

  die insbesondere Regelungen treffen für

  1. die Anforderungen an die Beratungsleistung und
     die Beratungspersonen,
  2. die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse
     durch fehlerhafte Beratung entstehen, und
  3. die Vergütung.

     (3) Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dür-
  fen personenbezogene Daten nur erheben, ver-
  arbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der
  Beratung nach den §§ 7 und 7a erforderlich ist
  und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter
  eingewilligt hat. Zudem ist der Versicherte oder sein
  gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung da-
  rauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit
  widerrufen werden kann.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versi-
  cherungsunternehmen, die die private Pflege-
  Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.“
4. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „haben durch

         den Medizinischen Dienst der Krankenversi-

         cherung prüfen zu lassen“ durch die Wörter
         „beauftragen den Medizinischen Dienst der
         Krankenversicherung oder andere unabhän-
         gige Gutachter mit der Prüfung“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch das Wort
         „haben“ ersetzt und werden nach den Wör-
         tern „Medizinische Dienst“ die Wörter „oder
         die von der Pflegekasse beauftragten Gut-
         achter“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „hat“ durch die
     Wörter „oder die von der Pflegekasse beauftrag-
     ten Gutachter haben“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizi-
         nischen Dienst der Krankenversicherung“
         die Wörter „oder die von der Pflegekasse be-
         auftragten Gutachter“ eingefügt.

   bb) In Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort
       „ist“ ersetzt und werden die Wörter „mitge-
       teilt werden“ durch das Wort „mitzuteilen“
       ersetzt.
   cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Befindet sich der Antragsteller in häuslicher
       Umgebung, ohne palliativ versorgt zu wer-
       den, und wurde die Inanspruchnahme von
       Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ge-
       genüber dem Arbeitgeber der pflegenden
       Person angekündigt oder mit dem Arbeitge-
       ber der pflegenden Person eine Familienpfle-
       gezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflege-
       zeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutach-
       tung durch den Medizinischen Dienst der
       Krankenversicherung oder die von der Pfle-
       gekasse beauftragten Gutachter spätestens

       innerhalb von zwei Wochen nach Eingang

       des Antrags bei der zuständigen Pflege-

       kasse durchzuführen und der Antragsteller

       seitens des Medizinischen Dienstes oder

       der von der Pflegekasse beauftragten Gut-

       achter unverzüglich schriftlich darüber zu in-

       formieren, welche Empfehlung der Medizini-
       sche Dienst oder die von der Pflegekasse
       beauftragten Gutachter an die Pflegekasse
       weiterleiten.“
   dd) In Satz 7 werden nach den Wörtern „Medizi-
       nischen Dienstes“ die Wörter „oder der be-
       auftragten Gutachter“ eingefügt.

   ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Der Antragsteller hat ein Recht darauf, dass
       mit dem Bescheid das Gutachten übermittelt
       wird. Bei der Begutachtung ist zu erfassen,
       ob der Antragsteller von diesem Recht Ge-
       brauch machen will. Der Antragsteller kann
       die Übermittlung des Gutachtens auch zu ei-
       nem späteren Zeitpunkt verlangen.“
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
   und 3b eingefügt:
     „(3a) Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem
   Antragsteller mindestens drei unabhängige Gut-
   achter zur Auswahl zu benennen,

   1. soweit nach Absatz 1 unabhängige Gutachter

      mit der Prüfung beauftragt werden sollen

      oder

   2. wenn innerhalb von vier Wochen ab Antrag-
      stellung keine Begutachtung erfolgt ist.
   Auf die Qualifikation und Unabhängigkeit des
   Gutachters ist der Versicherte hinzuweisen. Hat
   sich der Antragsteller für einen benannten Gut-
   achter entschieden, wird dem Wunsch Rech-
   nung getragen. Der Antragsteller hat der Pflege-
   kasse seine Entscheidung innerhalb einer Wo-
   che ab Kenntnis der Namen der Gutachter mit-
   zuteilen, ansonsten kann die Pflegekasse einen
   Gutachter aus der übersandten Liste beauftra-
   gen. Die Gutachter sind bei der Wahrnehmung
   ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen.
      (3b) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen
   Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von
   fünf Wochen nach Eingang des Antrags oder
   wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten
BGBl. 2012, Seite 2248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2248
       Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die
       Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene
       Woche der Fristüberschreitung unverzüglich
       70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt
       nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung
       nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antrag-
       steller in stationärer Pflege befindet und bereits
       als mindestens erheblich pflegebedürftig (min-
       destens Pflegestufe I) anerkannt ist. Entspre-
       chendes gilt für die privaten Versicherungsunter-
       nehmen, die die private Pflege-Pflichtversiche-
       rung durchführen. Die Träger der Pflegeversiche-
       rung und die privaten Versicherungsunterneh-
       men veröffentlichen jährlich jeweils bis zum
       31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres
       eine Statistik über die Einhaltung der Fristen
       nach Absatz 3.“

  e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „soll“ durch die
     Wörter „oder die von der Pflegekasse beauftrag-
     ten Gutachter sollen“ ersetzt.

  f) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Medizinischen Dienst“ die Wörter „oder den
     von der Pflegekasse beauftragten Gutachtern“
     eingefügt.

  g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden das Wort „hat“ durch die

           Wörter „oder die von der Pflegekasse beauf-

           tragten Gutachter haben“ und das Wort „sei-
           ner“ durch die Wörter „seiner oder ihrer“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 2 werden das Wort „seiner“ durch die

           Wörter „seiner oder ihrer“ und das Wort

           „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt sowie

           nach den Wörtern „Medizinische Dienst“ die

           Wörter „oder die von der Pflegekasse beauf-
           tragten Gutachter“ eingefügt.

       cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

           „Die Feststellungen zur medizinischen Reha-
           bilitation sind durch den Medizinischen
           Dienst oder die von der Pflegekasse beauf-
           tragten Gutachter in einer gesonderten Re-
           habilitationsempfehlung zu dokumentieren.“
  h) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

       „Für andere unabhängige Gutachter gelten die

       Sätze 1 bis 3 entsprechend.“

5. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a und 18b
   eingefügt:
                           „§ 18a
                     Weiterleitung der
       Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten

     (1) Spätestens mit der Mitteilung der Entschei-
  dung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflege-
  kasse dem Antragsteller die gesonderte Rehabilita-
  tionsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder
  der von der Pflegekasse beauftragten Gutachter zu
  und nimmt umfassend und begründet dazu Stel-
  lung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung
  die Durchführung einer Maßnahme zur medizini-
  schen Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse
  hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu infor-
  mieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung
  über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen

Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leis-
tungen zur medizinischen Rehabilitation entspre-
chend den Vorschriften des Neunten Buches aus-
gelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Ver-
fahren einwilligt.
  (2) Die Pflegekassen berichten für die Ge-
schäftsjahre 2013 bis 2015 jährlich über die Erfah-
rungen mit der Umsetzung der Empfehlungen der
Medizinischen Dienste der Krankenversicherung
oder der beauftragten Gutachter zur medizinischen
Rehabilitation. Hierzu wird insbesondere Folgendes
gemeldet:

1. die Anzahl der Empfehlungen der Medizinischen
   Dienste der Krankenversicherung und der beauf-
   tragten Gutachter für Leistungen der medizini-
   schen Rehabilitation im Rahmen der Begutach-
   tung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit,

2. die Anzahl der Anträge an den zuständigen Re-
   habilitationsträger gemäß § 31 Absatz 3 in Ver-
   bindung mit § 14 des Neunten Buches,

3. die Anzahl der genehmigten und die Anzahl der
   abgelehnten Leistungsentscheidungen der zu-
   ständigen Rehabilitationsträger einschließlich
   der Gründe für Ablehnungen sowie die Anzahl

   der Widersprüche und

4. die Anzahl der durchgeführten medizinischen

   Rehabilitationsmaßnahmen.

Die Meldung durch die Pflegekassen erfolgt bis
zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jah-
res an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen.

Näheres über das Meldeverfahren und die Inhalte

entwickelt der Spitzenverband Bund der Pflegekas-

sen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Gesundheit.

   (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
bereitet die Daten auf und leitet die aufbereiteten

und auf Plausibilität geprüften Daten bis zum
30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres
dem Bundesministerium für Gesundheit zu. Der
Verband hat die aufbereiteten Daten der landesun-
mittelbaren Versicherungsträger auch den für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-
tungsbehörden der Länder oder den von diesen be-
stimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten. Der

Spitzenverband Bund der Pflegekassen veröffent-

licht auf Basis der gemeldeten Daten sowie sons-
tiger Erkenntnisse jährlich einen Bericht bis zum
1. September des dem Berichtsjahr folgenden Jah-
res.

                       § 18b

            Dienstleistungsorientierung
            im Begutachtungsverfahren
   (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
erlässt mit dem Ziel, die Dienstleistungsorientie-
rung für die Versicherten im Begutachtungsverfah-
ren zu stärken, bis zum 31. März 2013 für alle Me-
dizinischen Dienste verbindliche Richtlinien. Der
Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung
der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürf-
tigen und behinderten Menschen auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen sind zu beteiligen.
BGBl. 2012, Seite 2249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2249
     (2) Die Richtlinien regeln insbesondere
  1. allgemeine Verhaltensgrundsätze für alle unter
     der Verantwortung der Medizinischen Dienste
     am Begutachtungsverfahren Beteiligten,
  2. die Pflicht der Medizinischen Dienste zur indivi-
     duellen und umfassenden Information des Ver-
     sicherten über das Begutachtungsverfahren,
     insbesondere über den Ablauf, die Rechtsgrund-
     lagen und Beschwerdemöglichkeiten,
  3. die regelhafte Durchführung von Versicherten-
     befragungen und
  4. ein einheitliches Verfahren zum Umgang mit Be-
     schwerden, die das Verhalten der Mitarbeiter der
     Medizinischen Dienste oder das Verfahren bei
     der Begutachtung betreffen.
     (3) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn
  das Bundesministerium für Gesundheit sie geneh-
  migt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die
  Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem
  sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorge-
  legt worden sind, beanstandet werden. Beanstan-
  dungen des Bundesministeriums für Gesundheit
  sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu behe-
  ben.“
6. In § 19 Satz 2 werden die Wörter „pflegebedürftige
   Person“ durch die Wörter „oder mehrere pflegebe-
   dürftige Personen“ ersetzt.
7. In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14
   Abs. 1 und 5 der Beihilfevorschriften des Bundes“
   durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 und 3 der Bundes-
   beihilfeverordnung“ ersetzt.
8. In § 27 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 10“ durch die
   Angabe „Absatz 9“ ersetzt.
9. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 5 werden die Wörter „technische
         Hilfen“ durch die Wörter „wohnumfeldver-
         bessernde Maßnahmen“ ersetzt.
     bb) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15
         angefügt:
         „15. zusätzliche Leistungen für Pflegebe-
              dürftige in ambulant betreuten Wohn-
              gruppen (§ 38a).“
  b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
     fügt:

       „(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2
     Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebe-
     dürftige unter den Voraussetzungen des § 45e
     Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung
     bei Gründung von ambulant betreuten Wohn-
     gruppen.“
  c) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:
     „Versicherte mit erheblich eingeschränkter All-
     tagskompetenz haben bis zum Inkrafttreten ei-
     nes Gesetzes, das die Leistungsgewährung auf-
     grund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
     und eines entsprechenden Begutachtungsver-
     fahrens regelt, Anspruch auf verbesserte Pflege-
     leistungen (§ 123).“

10. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „nach § 44“ durch
    die Wörter „nach den §§ 44 und 44a“ ersetzt.
11. Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
   „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes
   wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und
   einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für
   bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“
12. Dem § 38 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeit-
   pflege nach § 42 und einer Verhinderungspflege
   nach § 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalen-
   derjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurz-
   zeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe
   fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Ein-
   richtungen der Hilfe für behinderte Menschen
   (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld
   anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher
   Pflege befinden.“
13. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
                          „§ 38a

           Zusätzliche Leistungen für Pflege-
     bedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
      (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen
   pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monat-
   lich, wenn
   1. sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer
      gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegeri-
      scher Versorgung leben,
   2. sie Leistungen nach § 36, § 37 oder § 38 bezie-
      hen,
   3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine
      Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, ver-
      waltende oder pflegerische Tätigkeiten verrich-
      tet, und
   4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von
      regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen
      handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich or-
      ganisierten pflegerischen Versorgung, dem die
      jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschrif-
      ten oder ihre Anforderungen an Leistungserbrin-
      ger nicht entgegenstehen.
     (2) Keine ambulante Versorgungsform im Sinne
   von Absatz 1 liegt vor, wenn die freie Wählbarkeit
   der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich
   oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die von der Ge-
   meinschaft unabhängig getroffenen Regelungen
   und Absprachen sind keine tatsächlichen Ein-
   schränkungen in diesem Sinne.“

14. § 40 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Leben mehrere Pflegebedürftige in einer ge-
      meinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für
      Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsa-
      men Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von
      2 557 Euro je Pflegebedürftigem nicht überstei-
      gen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach
      Satz 3 ist auf 10 228 Euro begrenzt und wird
      bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig
BGBl. 2012, Seite 2250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2250
       auf die Versicherungsträger der Anspruchsbe-
       rechtigten aufgeteilt.“
15. Dem § 41 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) In Fällen, in denen Pflegebedürftige ambu-

   lante Pflegesachleistungen und Tages- oder Nacht-

   pflege in Anspruch nehmen, sind die Vergütungen

   für ambulante Pflegesachleistungen vorrangig vor
   den Vergütungen für Tages- oder Nachtpflege ab-
   zurechnen und zu bezahlen.“
16. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bis zur

      Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die

      Wörter „bis zur Vollendung des 25. Lebensjah-

      res“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
       besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch
       in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur
       medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation er-
       bringen, wenn während einer Maßnahme der
       medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für
       eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbrin-
       gung und Pflege des Pflegebedürftigen erforder-
       lich ist.“
17. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt am
      Ende die Wörter „ , und erfragt in den Fällen, in
      denen die Pflege des Pflegebedürftigen die
      Dauer von 14 Stunden unterschreitet, ob die
      Pflegeperson weitere Pflegebedürftige pflegt“
      eingefügt.

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Für die Fälle, in denen die Mindeststun-
       denzahl von 14 Stunden wöchentlicher Pflege
       für die Rentenversicherungspflicht einer Pflege-
       person nur durch die Pflege mehrerer Pflegebe-
       dürftiger erreicht wird, haben der Spitzenver-
       band Bund der Pflegekassen, der Verband der
       privaten Krankenversicherung e. V. und die
       Deutsche Rentenversicherung Bund das Verfah-
       ren und die Mitteilungspflichten zwischen den an
       einer Addition von Pflegezeiten beteiligten Pfle-
       gekassen und Versicherungsunternehmen durch
       Vereinbarung zu regeln. Die Pflegekassen und
       Versicherungsunternehmen dürfen die in Ab-
       satz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit
       dies für eine sichere Identifikation der Pflege-
       person erforderlich ist, die in den Nummern 4
       und 5 genannten Daten sowie die Angabe
       des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit
       der Pflegeperson an andere Pflegekassen und
       Versicherungsunternehmen, die an einer Addi-
       tion von Pflegezeiten beteiligt sind, zur Über-
       prüfung der Voraussetzungen der Rentenver-
       sicherungspflicht der Pflegeperson übermitteln
       und ihnen übermittelte Daten verarbeiten und
       nutzen.“

18. § 45a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „Medizinische Dienst der Krankenversicherung“
      die Wörter „oder die von der Pflegekasse beauf-

      tragten Gutachter“ eingefügt und wird das Wort
      „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „der Gutachter des Medizinischen Dienstes“ die

      Wörter „oder die von der Pflegekasse beauftrag-

      ten Gutachter“ eingefügt und wird das Wort

      „feststellt“ durch das Wort „feststellen“ ersetzt.

19. § 45d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) In entsprechender Anwendung des § 45c
      können die dort vorgesehenen Mittel des Aus-

      gleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund

      der Pflegekassen zur Förderung der Weiterent-

      wicklung der Versorgungsstrukturen und Versor-

      gungskonzepte insbesondere für demenziell Er-
      krankte zur Verfügung stehen, auch verwendet
      werden zur Förderung und zum Auf- und Ausbau
      von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonsti-
      ger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter
      Personen, die sich die Unterstützung, allge-
      meine Betreuung und Entlastung von Pflegebe-
      dürftigen, von Personen mit erheblichem allge-
      meinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehö-
      rigen zum Ziel gesetzt haben.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze
          vorangestellt:

          „Je Versicherten werden 0,10 Euro je Kalen-
          derjahr verwendet zur Förderung und zum
          Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen,
          -organisationen und -kontaktstellen, die sich
          die Unterstützung von Pflegebedürftigen,
          von Personen mit erheblichem allgemeinem
          Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen
          zum Ziel gesetzt haben. Dabei werden die
          Vorgaben des § 45c und das dortige Verfah-
          ren entsprechend angewendet.“
      bb) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „im
          Sinne von Absatz 1“ gestrichen.
      cc) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „im
          Sinne von Absatz 1“ und die Wörter „nach
          Satz 1“ gestrichen.

      dd) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „im
          Sinne von Absatz 1“ gestrichen.
      ee) Folgender Satz wird angefügt:
          „Eine Förderung der Selbsthilfe nach dieser
          Vorschrift ist ausgeschlossen, soweit für die-
          selbe Zweckbestimmung eine Förderung
          nach § 20c des Fünften Buches erfolgt.“

20. Nach § 45d wird folgender Sechster Abschnitt ein-
    gefügt:
                   „Sechster Abschnitt
                  Initiativprogramm zur
              Förderung neuer Wohnformen

                          § 45e

           Anschubfinanzierung zur Gründung
          von ambulant betreuten Wohngruppen
      (1) Zur Förderung der Gründung von ambulant
   betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen,
   die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben
BGBl. 2012, Seite 2251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2251
   und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt
   sind, für die altersgerechte oder barrierearme Um-
   gestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich
   zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Be-

   trag von bis zu 2 500 Euro gewährt. Der Gesamt-

   betrag ist je Wohngruppe auf 10 000 Euro begrenzt

   und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten
   anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchs-
   berechtigten aufgeteilt. Der Antrag ist innerhalb ei-
   nes Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraus-
   setzungen zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für
   die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtver-
   sicherung entsprechend.

      (2) Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag

   aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten

   Wohngruppe nachgewiesen wird. Der Anspruch en-

   det mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesver-

   sicherungsamt den Pflegekassen und dem Verband

   der privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt,

   dass mit der Förderung eine Gesamthöhe von

   30 Millionen Euro erreicht worden ist, spätestens
   aber am 31. Dezember 2015. Einzelheiten zu den
   Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung
   regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
   im Einvernehmen mit dem Verband der privaten
   Krankenversicherung e. V.

                           § 45f

          Weiterentwicklung neuer Wohnformen

      (1) Zur wissenschaftlich gestützten Weiterent-

   wicklung und Förderung neuer Wohnformen wer-

   den zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung ge-
   stellt. Dabei sind insbesondere solche Konzepte
   einzubeziehen, die es alternativ zu stationären
   Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollsta-
   tionären Betreuung bewohnerorientiert individuelle
   Versorgung anzubieten.
      (2) Einrichtungen, die aus diesem Grund bereits
   eine Modellförderung, insbesondere nach § 8 Ab-
   satz 3, erfahren haben, sind von der Förderung
   nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. Für die För-
   derung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.“

21. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
      „§ 7a Abs. 4 Satz 5“ die Wörter „und um die
      Aufwendungen für Zahlungen nach § 18 Ab-
      satz 3b“ eingefügt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflegekas-
          sen“ die Wörter „und deren Arbeitsgemein-
          schaften“ eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „bun-
          desunmittelbaren Pflegekassen“ und „lan-
          desunmittelbaren Pflegekassen“ jeweils die
          Wörter „und deren Arbeitsgemeinschaften“
          eingefügt.

      cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Pflegekas-

          sen“ die Wörter „und deren Arbeitsgemein-

          schaften“ eingefügt.

22. Dem § 52 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Landesverbände haben insbesondere den
   Spitzenverband Bund der Pflegekassen bei der Er-
   füllung seiner Aufgaben zu unterstützen.“

23. In § 53a Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort

    „Qualitätsprüfungen“ die Wörter „und zur Qualitäts-

    sicherung der Qualitätsprüfungen“ eingefügt.

24. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:
                          „§ 53b

               Beauftragung von anderen
               unabhängigen Gutachtern
          durch die Pflegekassen im Verfahren
         zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

      (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen

   erlässt bis zum 31. März 2013 mit dem Ziel einer

   einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zu-

   sammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unab-

   hängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung

   der Pflegebedürftigkeit. Die Richtlinien sind für die

   Pflegekassen verbindlich.

     (2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgen-
   des:
   1. die Anforderungen an die Qualifikation und die
      Unabhängigkeit der Gutachter,

   2. das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass
      die von den Pflegekassen beauftragten unab-
      hängigen Gutachter bei der Feststellung der
      Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu
      einer Pflegestufe dieselben Maßstäbe wie der

      Medizinische Dienst der Krankenversicherung

      anlegen,

   3. die Sicherstellung der Dienstleistungsorientie-
      rung im Begutachtungsverfahren und
   4. die Einbeziehung der Gutachten der von den
      Pflegekassen beauftragten Gutachter in das
      Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen
      Dienste.
     (3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des
   Bundesministeriums für Gesundheit.“

25. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1,95 vom

      Hundert“ durch die Angabe „2,05 Prozent“ er-
      setzt.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Bei landwirtschaftlichen Unternehmern
      sowie bei mitarbeitenden Familienangehörigen,
      die Mitglied der landwirtschaftlichen Kranken-
      kasse sind, wird der Beitrag abweichend von
      den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags
      auf den Krankenversicherungsbeitrag, der nach
      den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die
      Krankenversicherung der Landwirte aus dem Ar-
      beitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft
      zu zahlen ist, erhoben. Die Höhe des Zuschlags
      ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragssat-
      zes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem allgemeinen
      Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches.

      Sind die Voraussetzungen für einen Beitrags-

      zuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 erfüllt, er-

      höht sich der Zuschlag nach Satz 2 um das
      Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose
BGBl. 2012, Seite 2252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2252
       nach Absatz 3 Satz 1 zu dem Beitragssatz nach
       Absatz 1 Satz 1.“
26. § 57 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Ab-
   satz 1 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des
   Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung

   der Landwirte.“

27. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter
      „nur“ gestrichen.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das
           Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
       bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
28. § 72 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil nach dem

      Semikolon die Wörter „örtlich und“ durch die

      Wörter „vor Ort“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
      Wort „zahlen“ ein Komma sowie die Wörter „so-
      weit diese nicht von einer Verordnung über Min-
      destentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über
      zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüber-
      schreitend entsandte und für regelmäßig im In-
      land beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeit-
      nehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) er-
      fasst sind“ eingefügt.

29. § 77 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege
   und Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Ver-
   sorgung soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen
   geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pfle-
   gebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständi-
   ges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder
   dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen
   zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge
   mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflege-

   bedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Perso-

   nen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher

   Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Ver-
   trag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssiche-
   rung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und
   Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu
   regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. Die
   Vergütungen sind für Leistungen der Grundpflege
   und der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie für
   Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 zu ver-

   einbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass

   die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem

   sie Leistungen der häuslichen Pflege und der haus-
   wirtschaftlichen Versorgung erbringen, kein Be-
   schäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit da-
   von abweichend Verträge geschlossen sind, sind
   sie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht,
   wenn

   1. das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai
      1996 bestanden hat und
   2. die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleis-
      tungen von der zuständigen Pflegekasse auf-
      grund eines von ihr mit der Pflegekraft abge-
      schlossenen Vertrages vergütet worden sind.

   In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürf-
   tigen und den Pflegekräften sind mindestens Art,
   Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich
   der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Ver-
   gütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2
   gilt entsprechend.“

30. § 78 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben und in dem

    bisherigen Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wör-
    ter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“
    ersetzt.
31. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ein-
    schließlich der See-Krankenkasse“ gestrichen.
32. § 82b wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen können
      für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzen-

      des Engagement bei allgemeinen Pflegeleistun-

      gen Aufwandsentschädigungen zahlen. Absatz 1

      gilt entsprechend.“
33. In § 84 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
    „ermöglichen,“ die Wörter „seine Aufwendungen
    zu finanzieren und“ eingefügt.

34. § 87b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Vollstationäre“
          durch das Wort „Stationäre“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „so-
          zialversicherungspflichtig beschäftigtes“ ge-
          strichen und werden nach dem Wort „Be-
          treuungspersonal“ ein Komma sowie die
          Wörter „in vollstationären Pflegeeinrichtun-
          gen in sozialversicherungspflichtiger Be-
          schäftigung“ eingefügt.
      cc) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „fünfund-
          zwanzigste“ durch das Wort „vierundzwan-
          zigste“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am

      Ende die Wörter „; § 28 Absatz 2 ist entspre-

      chend anzuwenden“ eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Au-
          gust 2008“ gestrichen, das Wort „vollstatio-
          nären“ wird durch das Wort „stationären“
          und das Wort „vollstationärer“ durch das
          Wort „stationärer“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Pflegeheime“ durch

          die Wörter „stationären Pflegeeinrichtungen“

          ersetzt.

35. § 89 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „er-
      möglichen,“ die Wörter „seine Aufwendungen zu
      finanzieren und“ eingefügt.

   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Vergütungen sind mit Wirkung ab dem 1. Ja-
      nuar 2013 nach Zeitaufwand und unabhängig
      vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des
      jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleis-
      tungen oder in Ausnahmefällen auch nach Ein-
      zelleistungen je nach Art und Umfang der Pfle-
BGBl. 2012, Seite 2253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2253
      geleistung zu bemessen; sonstige Leistungen
      wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behörden-
      gänge oder Fahrkosten können auch mit Pau-
      schalen vergütet werden.“
36. In § 94 Absatz 1 Nummer 8 werden nach der An-
    gabe „(§ 7a)“ ein Komma und die Wörter „das Aus-
    stellen von Beratungsgutscheinen (§ 7b)“ eingefügt.

37. Nach § 97c wird folgender § 97d eingefügt:
                          „§ 97d
                     Begutachtung
              durch unabhängige Gutachter

      (1) Von den Pflegekassen gemäß § 18 Absatz 1
   Satz 1 beauftragte unabhängige Gutachter sind be-
   rechtigt, personenbezogene Daten des Antragstel-
   lers zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, so-
   weit dies für die Zwecke der Begutachtung gemäß
   § 18 erforderlich ist. Die Daten sind vertraulich zu
   behandeln. Durch technische und organisatorische
   Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten nur
   den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung
   des dem Gutachter von den Pflegekassen nach
   § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilten Auftrags benötigen.

      (2) Die unabhängigen Gutachter dürfen das Er-
   gebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebe-
   dürftigkeit sowie die Rehabilitationsempfehlung ge-
   mäß § 18 an die sie beauftragende Pflegekasse
   übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetz-
   lichen Aufgaben der Pflegekasse erforderlich ist;
   § 35 des Ersten Buches gilt entsprechend. Dabei
   ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Prüfung
   zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die
   Rehabilitationsempfehlung nur den Personen zu-
   gänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer
   Aufgaben benötigen.
      (3) Die personenbezogenen Daten sind nach
   fünf Jahren zu löschen. § 107 Absatz 1 Satz 2 gilt
   entsprechend.“

38. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 302 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches
   gilt entsprechend.“
39. § 109 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-
      schlecht“ ein Komma und das Wort „Geburts-
      jahr“ sowie nach dem Wort „Umschulung“ ein
      Komma und die Wörter „zusätzlich bei Auszubil-
      denden und Umschülern Art der Ausbildung und
      Ausbildungsjahr“ eingefügt.
   b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Pflegebe-
      dürftige“ die Wörter „und Personen mit erheblich
      eingeschränkter Alltagskompetenz“ eingefügt.

40. § 113 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die
          Wörter „und gelten vom ersten Tag des auf
          die Veröffentlichung folgenden Monats“ ein-
          gefügt.
      bb) In Satz 4 Nummer 2 wird das Wort „sowie“
          durch ein Komma und in Nummer 3 der
          Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ er-
          setzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:

          „4. an ein indikatorengestütztes Verfahren
              zur vergleichenden Messung und Dar-
              stellung von Ergebnisqualität im statio-
              nären Bereich, das auf der Grundlage ei-
              ner strukturierten Datenerhebung im
              Rahmen des internen Qualitätsmanage-
              ments eine Qualitätsberichterstattung
              und die externe Qualitätsprüfung ermög-
              licht.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
      31. März 2009“ durch die Wörter „innerhalb von
      sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei
      schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat,“
      ersetzt.

41. § 114 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem
      1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände
      der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regel-
      prüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche,
      fachärztliche und zahnärztliche Versorgung so-
      wie die Arzneimittelversorgung in den Einrich-
      tungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere
      hinweisen auf

      1. den Abschluss und den Inhalt von Koopera-
         tionsverträgen oder die Einbindung der Ein-
         richtung in Ärztenetze sowie
      2. den Abschluss von Vereinbarungen mit Apo-
         theken.
      Wesentliche Änderungen hinsichtlich der ärzt-
      lichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versor-
      gung sowie der Arzneimittelversorgung sind den
      Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb
      von vier Wochen zu melden.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Landesverbände der Pflegekassen
      haben im Rahmen der Zusammenarbeit mit den
      nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen
      Aufsichtsbehörden (§ 117) vor einer Regelprü-
      fung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsan-
      forderungen nach diesem Buch und den auf sei-
      ner Grundlage abgeschlossenen vertraglichen
      Vereinbarungen in einer Prüfung der nach heim-
      rechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichts-
      behörde oder in einem nach Landesrecht durch-
      geführten Prüfverfahren berücksichtigt worden
      sind. Hierzu können auch Vereinbarungen auf
      Landesebene zwischen den Landesverbänden
      der Pflegekassen und den nach heimrechtlichen
      Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden so-
      wie den für weitere Prüfverfahren zuständigen
      Aufsichtsbehörden getroffen werden. Um Dop-
      pelprüfungen zu vermeiden, haben die Landes-
      verbände der Pflegekassen den Prüfumfang der
      Regelprüfung in angemessener Weise zu verrin-
      gern, wenn
      1. die Prüfungen nicht länger als neun Monate
         zurückliegen,
      2. die Prüfergebnisse nach pflegefachlichen Kri-
         terien den Ergebnissen einer Regelprüfung
         gleichwertig sind und
BGBl. 2012, Seite 2254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2254
       3. die Veröffentlichung der von den Pflegeein-
          richtungen erbrachten Leistungen und deren
          Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergeb-
          nis- und Lebensqualität, gemäß § 115 Ab-
          satz 1a gewährleistet ist.
       Die Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass von
       einer Verringerung der Prüfpflicht abgesehen
       wird.“

   c) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
       „Kosten im Sinne der Sätze 2 und 3 sind nur
       zusätzliche, tatsächlich bei der Wiederholungs-
       prüfung angefallene Aufwendungen, nicht aber
       Verwaltungs- oder Vorhaltekosten, die auch
       ohne Wiederholungsprüfung angefallen wären.
       Pauschalen oder Durchschnittswerte können
       nicht angesetzt werden.“
42. § 114a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfun-
           gen“ die Wörter „in stationären Pflegeein-
           richtungen“ eingefügt.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflege-
          einrichtungen sind am Tag zuvor anzukündi-
          gen.“
   b) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Bei der Beurteilung der Pflegequalität sind
          die Pflegedokumentation, die Inaugen-
          scheinnahme der Pflegebedürftigen und Be-
          fragungen der Beschäftigten der Pflege-
          einrichtungen sowie der Pflegebedürftigen,
          ihrer Angehörigen und der vertretungsbe-
          rechtigten Personen angemessen zu berück-
          sichtigen.“
       bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
          „Einsichtnahmen in Pflegedokumentationen,
          Inaugenscheinnahmen von Pflegebedürfti-
          gen und Befragungen von Personen nach
          Satz 2 sowie die damit jeweils zusammen-
          hängende Erhebung, Verarbeitung und Nut-
          zung personenbezogener Daten von Pflege-
          bedürftigen zum Zwecke der Erstellung ei-
          nes Prüfberichts bedürfen der Einwilligung
          der betroffenen Pflegebedürftigen.“
   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
          „(3a) Die Einwilligung nach Absatz 2 oder 3
       muss in einer Urkunde oder auf andere zur dau-
       erhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete
       Weise abgegeben werden, die Person des Erklä-
       renden benennen und den Abschluss der Erklä-
       rung durch Nachbildung der Namensunterschrift
       oder anders erkennbar machen (Textform). Ist
       der Pflegebedürftige einwilligungsunfähig, ist
       die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzu-
       holen.“
43. Nach § 115 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
    eingefügt:

      „(1b) Die Landesverbände der Pflegekassen
   stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2014 die In-
   formationen gemäß § 114 Absatz 1 über die Rege-
   lungen zur ärztlichen, fachärztlichen und zahnärzt-
   lichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung
   in vollstationären Einrichtungen für die Pflegebe-
   dürftigen und ihre Angehörigen verständlich, über-
   sichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als
   auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Ver-
   fügung gestellt werden. Die Pflegeeinrichtungen
   sind verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 an
   gut sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung aus-
   zuhängen.“
44. § 117 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 1 wird vor dem Wort „ge-
          genseitige“ das Wort „regelmäßige“ einge-
          fügt und wird in Nummer 2 das Wort „oder“
          durch das Wort „und“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die
          Wörter „und sich an entsprechenden Verein-
          barungen zu beteiligen“ eingefügt.

   b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 werden die folgen-
      den Sätze vorangestellt:
      „Die Landesverbände der Pflegekassen sowie
      der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des
      Verbandes der privaten Krankenversicherung
      e. V. können mit den nach heimrechtlichen Vor-
      schriften zuständigen Aufsichtsbehörden ein
      Modellvorhaben vereinbaren, das darauf zielt,
      eine abgestimmte Vorgehensweise bei der Prü-
      fung der Qualität von Pflegeeinrichtungen nach
      diesem Buch und nach heimrechtlichen Vor-
      schriften zu erarbeiten. Von den Richtlinien nach
      § 114a Absatz 7 und den nach § 115 Absatz 1a
      Satz 6 bundesweit getroffenen Vereinbarungen
      kann dabei für die Zwecke und die Dauer des
      Modellvorhabens abgewichen werden.“
45. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt:
                          „§ 118
                Beteiligung von Interessen-
         vertretungen, Verordnungsermächtigung

      (1) Bei Erarbeitung oder Änderung
   1. der in § 17 Absatz 1, den §§ 18b, 45a Absatz 2
      Satz 3, § 45b Absatz 1 Satz 4 und § 114a Ab-
      satz 7 vorgesehenen Richtlinien des Spitzenver-
      bandes Bund der Pflegekassen sowie
   2. der Vereinbarungen der Selbstverwaltungspart-
      ner nach § 113 Absatz 1, § 113a Absatz 1 und
      § 115 Absatz 1a
   wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organi-
   sationen für die Wahrnehmung der Interessen und
   der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter
   Menschen nach Maßgabe der Verordnung nach
   Absatz 2 beratend mit. Das Mitberatungsrecht
   beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Be-
   schlussfassungen. Wird den schriftlichen Anliegen
   dieser Organisationen nicht gefolgt, sind ihnen auf
   Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.
     (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
   mung des Bundesrates Einzelheiten festzulegen für
BGBl. 2012, Seite 2255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2255
   1. die Voraussetzungen der Anerkennung der für
      die Wahrnehmung der Interessen und der
      Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinder-
      ten Menschen maßgeblichen Organisationen
      auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfor-
      dernissen an die Organisationsform und die Of-
      fenlegung der Finanzierung, sowie
   2. das Verfahren der Beteiligung.“

46. § 120 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
      ersetzt:
      „Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürf-
      tigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist ge-
      kündigt werden.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens
      Art, Inhalt und Umfang der Leistungen ein-
      schließlich der dafür mit den Kostenträgern nach
      § 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom
      Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergü-
      tungen für jede Leistung oder jede Komplexleis-
      tung gesondert zu beschreiben. Der Pflege-
      dienst hat den Pflegebedürftigen unmittelbar

      nach Inkrafttreten dieser Regelung sowie vor

      Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Ver-

      änderung darüber zu unterrichten, wie sich die

      vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im

      Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung

      darstellt und ihn auf seine Wahlmöglichkeiten bei

      der Zusammenstellung dieser Vergütungsformen

      hinzuweisen. Diese Gegenüberstellung hat in der

      Regel schriftlich zu erfolgen. Auf dieser Grund-
      lage entscheidet der Pflegebedürftige über die
      Vergütungsform. In dem Pflegevertrag ist die
      Entscheidung zu dokumentieren.“
47. § 121 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

          „7. entgegen § 128 Absatz 1 Satz 4 die dort
              genannten Daten nicht, nicht richtig,
              nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
              übermittelt.“

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1
      Nr. 2“ durch die Wörter „nach Absatz 1 Num-
      mer 2 und 7“ ersetzt.
48. Die folgenden §§ 123 bis 125 werden angefügt:
                          „§ 123
                   Übergangsregelung:
        Verbesserte Pflegeleistungen für Personen
     mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
      (1) Versicherte, die wegen erheblich einge-
   schränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen
   des § 45a erfüllen, haben neben den Leistungen
   nach § 45b bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes,
   das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen
   Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entspre-
   chenden Begutachtungsverfahrens regelt, Ansprü-
   che auf Pflegeleistungen nach Maßgabe der folgen-
   den Absätze.

  (2) Versicherte ohne Pflegestufe haben je Kalen-
dermonat Anspruch auf

1. Pflegegeld nach § 37 in Höhe von 120 Euro oder
2. Pflegesachleistungen nach § 36 in Höhe von bis
   zu 225 Euro oder

3. Kombinationsleistungen aus den Nummern 1
   und 2 (§ 38)

sowie Ansprüche nach den §§ 39 und 40.

  (3) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I erhö-
hen sich das Pflegegeld nach § 37 um 70 Euro auf
305 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36
um 215 Euro auf bis zu 665 Euro.
  (4) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II erhö-
hen sich das Pflegegeld nach § 37 um 85 Euro auf
525 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36
um 150 Euro auf bis zu 1 250 Euro.

                        § 124

     Übergangsregelung: Häusliche Betreuung

   (1) Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III so-

wie Versicherte, die wegen erheblich eingeschränk-

ter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des

§ 45a erfüllen, haben bis zum Inkrafttreten eines

Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund

eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines

entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt,

nach den §§ 36 und 123 einen Anspruch auf häus-

liche Betreuung.

   (2) Leistungen der häuslichen Betreuung werden
neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Ver-
sorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen
erbracht. Sie umfassen Unterstützung und sonstige
Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen

oder seiner Familie und schließen insbesondere das
Folgende mit ein:

1. Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen

   Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation
   und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte die-
   nen,

2. Unterstützung bei der Gestaltung des häusli-
   chen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwick-
   lung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur,
   zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäfti-
   gungen und zur Einhaltung eines bedürfnisge-
   rechten Tag-/Nacht-Rhythmus.
Häusliche Betreuung kann von mehreren Pflegebe-
dürftigen oder Versicherten mit erheblich einge-
schränkter Alltagskompetenz auch als gemein-
schaftliche häusliche Betreuung im häuslichen Um-
feld einer oder eines Beteiligten oder seiner Familie
als Sachleistung in Anspruch genommen werden.
   (3) Der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt
voraus, dass die Grundpflege und die hauswirt-
schaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt
sind.

   (4) Das Siebte, das Achte und das Elfte Kapitel
sind entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2012, Seite 2256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2256
                           § 125
                       Modellvorhaben
              zur Erprobung von Leistungen der
       häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste

      (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
   kann in den Jahren 2013 und 2014 aus Mitteln
   des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit
   bis zu 5 Millionen Euro Modellvorhaben zur Erpro-
   bung von Leistungen der häuslichen Betreuung
   nach § 124 durch Betreuungsdienste vereinbaren.
   Dienste können als Betreuungsdienste Vereinba-
   rungspartner werden, die insbesondere für demen-
   ziell erkrankte Pflegebedürftige dauerhaft häusliche
   Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung er-
   bringen.
      (2) Die Modellvorhaben sind darauf auszurich-
   ten, die Wirkungen des Einsatzes von Betreuungs-
   diensten auf die pflegerische Versorgung umfas-
   send bezüglich Qualität, Wirtschaftlichkeit, Inhalt
   der erbrachten Leistungen und Akzeptanz bei den
   Pflegebedürftigen zu untersuchen und sind auf
   längstens drei Jahre zu befristen. Für die Modell-
   vorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung
   und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen
   der Modellvorhaben personenbezogene Daten be-
   nötigt werden, können diese mit Einwilligung des
   Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt
   werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
   sen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchfüh-
   rung der Modellvorhaben. Die Modellvorhaben sind
   mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzu-
   stimmen.
      (3) Auf die am Modell teilnehmenden Dienste
   sind die Vorschriften dieses Buches für Pflege-
   dienste entsprechend anzuwenden. Anstelle der
   verantwortlichen Pflegefachkraft können sie eine
   entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und
   zuverlässige Kraft mit praktischer Berufserfahrung
   im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der
   letzten acht Jahre als verantwortliche Kraft einset-
   zen; § 71 Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzu-
   wenden. Die Zulassung der teilnehmenden Betreu-
   ungsdienste zur Versorgung bleibt bis zu zwei Jahre
   nach dem Ende des Modellprogramms gültig.“

49. Folgendes Dreizehntes Kapitel wird angefügt:

                   „Dreizehntes Kapitel
       Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge

                           § 126
                     Zulageberechtigte

      Personen, die nach dem Dritten Kapitel in der
   sozialen oder privaten Pflegeversicherung versi-
   chert sind (zulageberechtigte Personen), haben bei
   Vorliegen einer auf ihren Namen lautenden privaten
   Pflege-Zusatzversicherung unter den in § 127 Ab-
   satz 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf
   eine Pflegevorsorgezulage. Davon ausgenommen
   sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
   vollendet haben, sowie Personen, die vor Ab-
   schluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung be-
   reits Leistungen nach § 123 oder als Pflegebedürf-
   tige Leistungen nach dem Vierten Kapitel oder
   gleichwertige Vertragsleistungen der privaten Pfle-

ge-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen ha-
ben.

                       § 127

               Pflegevorsorgezulage;
              Fördervoraussetzungen
   (1) Leistet die zulageberechtigte Person mindes-
tens einen Beitrag von monatlich 10 Euro im jewei-
ligen Beitragsjahr zugunsten einer auf ihren Namen
lautenden, gemäß Absatz 2 förderfähigen privaten
Pflege-Zusatzversicherung, hat sie Anspruch auf
eine Zulage in Höhe von monatlich 5 Euro. Die Zu-
lage wird bei dem Mindestbeitrag nach Satz 1 nicht
berücksichtigt. Die Zulage wird je zulageberechtig-
ter Person für jeden Monat nur für einen Versiche-
rungsvertrag gewährt. Der Mindestbeitrag und die
Zulage sind für den förderfähigen Tarif zu verwen-
den.
   (2) Eine nach diesem Kapitel förderfähige private
Pflege-Zusatzversicherung liegt vor, wenn das Ver-
sicherungsunternehmen hierfür
1. die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung
   gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ver-
   sicherungsaufsichtsgesetzes vorsieht,

2. allen in § 126 genannten Personen einen An-
   spruch auf Versicherung gewährt,
3. auf das ordentliche Kündigungsrecht sowie auf
   eine Risikoprüfung und die Vereinbarung von
   Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen
   verzichtet,
4. bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne
   des § 14 einen vertraglichen Anspruch auf Aus-
   zahlung von Geldleistungen für jede der in § 15
   aufgeführten Pflegestufen, dabei in Höhe von
   mindestens 600 Euro für die in § 15 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 3 aufgeführte Pflegestufe III, so-
   wie bei Vorliegen von erheblich eingeschränkter
   Alltagskompetenz im Sinne des § 45a einen An-
   spruch auf Auszahlung von Geldleistungen vor-
   sieht; die tariflich vorgesehenen Geldleistungen
   dürfen dabei die zum Zeitpunkt des Vertragsab-
   schlusses jeweils geltende Höhe der Leistungen
   dieses Buches nicht überschreiten, eine Dyna-
   misierung bis zur Höhe der allgemeinen Infla-

   tionsrate ist jedoch zulässig; weitere Leistungen
   darf der förderfähige Tarif nicht vorsehen,
5. bei der Feststellung des Versicherungsfalles so-
   wie der Festsetzung der Pflegestufe dem Ergeb-
   nis des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebe-
   dürftigkeit gemäß § 18 sowie den Feststellungen
   über das Vorliegen von erheblich eingeschränk-
   ter Alltagskompetenz nach § 45a folgt; bei Ver-
   sicherten der privaten Pflege-Pflichtversiche-
   rung sind die entsprechenden Feststellungen
   des privaten Versicherungsunternehmens zu-
   grunde zu legen,

6. die Wartezeit auf höchstens fünf Jahre be-
   schränkt,
7. einem Versicherungsnehmer, der hilfebedürftig
   im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches ist
   oder allein durch Zahlung des Beitrags hilfebe-
   dürftig würde, einen Anspruch gewährt, den Ver-
   trag ohne Aufrechterhaltung des Versicherungs-
BGBl. 2012, Seite 2257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2257
  schutzes für eine Dauer von mindestens drei
  Jahren ruhen zu lassen oder den Vertrag binnen
  einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hil-
  febedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt des
  Eintritts zu kündigen; für den Fall der Ruhend-
  stellung beginnt diese Frist mit dem Ende der
  Ruhendstellung, wenn Hilfebedürftigkeit weiter-
  hin vorliegt,

8. die Höhe der in Ansatz gebrachten Verwaltungs-

   und Abschlusskosten begrenzt; das Nähere

   dazu wird in der Rechtsverordnung nach § 130

   geregelt.

Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
wird damit beliehen, hierfür brancheneinheitliche
Vertragsmuster festzulegen, die von den Versiche-
rungsunternehmen als Teil der Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen förderfähiger Pflege-Zusatz-
versicherungen zu verwenden sind. Die Beleihung
nach Satz 2 umfasst die Befugnis, für Versiche-
rungsunternehmen, die förderfähige private Pfle-
ge-Zusatzversicherungen anbieten, einen Aus-
gleich für Überschäden einzurichten; § 111 Absatz 1
Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die
Fachaufsicht über den Verband der privaten Kran-
kenversicherung e. V. zu den in den Sätzen 2 und 3
genannten Aufgaben übt das Bundesministerium
für Gesundheit aus.
   (3) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu
einer privaten Pflege-Zusatzversicherung gemäß
§ 127 Absatz 1 geleistet worden sind (Beitragsjahr).

                        § 128

               Verfahren; Haftung
         des Versicherungsunternehmens
   (1) Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf
Antrag gewährt. Die zulageberechtigte Person be-
vollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit
dem Abschluss des Vertrags über eine förderfähige
private Pflege-Zusatzversicherung, die Zulage für
jedes Beitragsjahr zu beantragen. Sofern eine Zula-
genummer oder eine Versicherungsnummer nach
§ 147 des Sechsten Buches für die zulageberech-
tigte Person noch nicht vergeben ist, bevollmäch-
tigt sie zugleich ihr Versicherungsunternehmen,
eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu
beantragen. Das Versicherungsunternehmen ist ver-
pflichtet, der zentralen Stelle nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung zur Feststellung der An-
spruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage
zugleich mit dem Antrag in dem Zeitraum vom 1. Ja-
nuar bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf
das Beitragsjahr folgt, Folgendes zu übermitteln:

1. die Antragsdaten,
2. die Höhe der für die zulagefähige private Pflege-
   Zusatzversicherung geleisteten Beiträge,

3. die Vertragsdaten,

4. die Versicherungsnummer nach § 147 des
   Sechsten Buches, die Zulagenummer der zula-
   geberechtigten Person oder einen Antrag auf
   Vergabe einer Zulagenummer,

5. weitere zur Auszahlung der Zulage erforderliche
   Angaben,
6. die Bestätigung, dass der Antragsteller eine zu-
   lageberechtigte Person im Sinne des § 126 ist,
   sowie

7. die Bestätigung, dass der jeweilige Versiche-
   rungsvertrag die Voraussetzungen des § 127
   Absatz 2 erfüllt.

Die zulageberechtigte Person ist verpflichtet, dem

Versicherungsunternehmen unverzüglich eine Än-

derung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einem

Wegfall des Zulageanspruchs führt. Hat für das Bei-
tragsjahr, für das das Versicherungsunternehmen
bereits eine Zulage beantragt hat, kein Zulagean-
spruch bestanden, hat das Versicherungsunterneh-
men diesen Antragsdatensatz zu stornieren.
   (2) Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine
zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund; das Nähere, insbesondere die Höhe der
Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwal-
tungsvereinbarung zwischen dem Bundesministe-
rium für Gesundheit und der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund geregelt. Die Zulage wird bei Vor-
liegen der Voraussetzungen an das Versicherungs-
unternehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über die
private Pflege-Zusatzversicherung besteht, für den
die Zulage beantragt wurde. Wird für eine zulage-
berechtigte Person die Zulage für mehr als einen
privaten Pflege-Zusatzversicherungsvertrag bean-
tragt, so wird die Zulage für den jeweiligen Monat
nur für den Vertrag gewährt, für den der Antrag zu-
erst bei der zentralen Stelle eingegangen ist. Soweit
der zuständige Träger der Rentenversicherung
keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt
die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr zugewiese-
nen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Fall eines
Antrags nach Absatz 1 Satz 3 teilt die zentrale
Stelle dem Versicherungsunternehmen die Zulage-
nummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller
weitergeleitet. Die zentrale Stelle stellt aufgrund der
ihr vorliegenden Informationen fest, ob ein An-
spruch auf Zulage besteht, und veranlasst die Aus-
zahlung an das Versicherungsunternehmen zu-
gunsten der zulageberechtigten Person. Ein geson-
derter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des
Satzes 9 nicht. Das Versicherungsunternehmen
hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich dem be-
günstigten Vertrag gutzuschreiben. Eine Festset-
zung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag
der zulageberechtigten Person. Der Antrag ist
schriftlich innerhalb eines Jahres nach Übersen-
dung der Information nach Absatz 3 durch das Ver-
sicherungsunternehmen vom Antragsteller an das
Versicherungsunternehmen zu richten. Das Versi-
cherungsunternehmen leitet den Antrag der zentra-
len Stelle zur Festsetzung zu. Es hat dem Antrag
eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erfor-
derlichen Unterlagen beizufügen. Die zentrale Stelle
teilt die Festsetzung auch dem Versicherungsunter-
nehmen mit. Erkennt die zentrale Stelle nachträg-

lich, dass der Zulageanspruch nicht bestanden hat
oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutge-
schriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufor-
dern und dies dem Versicherungsunternehmen
durch Datensatz mitzuteilen.
BGBl. 2012, Seite 2258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2258
      (3) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis,
   dass kein Anspruch auf Zulage besteht oder be-
   standen hat, teilt sie dies dem Versicherungsunter-
   nehmen mit. Dieses hat die versicherte Person in-
   nerhalb eines Monats nach Eingang des entspre-
   chenden Datensatzes darüber zu informieren.
     (4) Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall
   der Auszahlung einer Zulage gegenüber dem Zula-
   geempfänger dafür, dass die in § 127 Absatz 2 ge-
   nannten Voraussetzungen erfüllt sind.
      (5) Die von der zentralen Stelle veranlassten
   Auszahlungen von Pflegevorsorgezulagen sowie
   die entstehenden Verwaltungskosten werden vom
   Bundesministerium für Gesundheit getragen. Zu
   den Verwaltungskosten gehören auch die entspre-
   chenden Kosten für den Aufbau der technischen
   und organisatorischen Infrastruktur. Die gesamten

   Verwaltungskosten werden nach Ablauf eines jeden
   Beitragsjahres erstattet; dabei sind die Personal-
   und Sachkostensätze des Bundes entsprechend
   anzuwenden. Ab dem Jahr 2014 werden monat-
   liche Abschläge gezahlt. Soweit das Bundesver-
   sicherungsamt die Aufsicht über die zentrale Stelle
   ausübt, untersteht es abweichend von § 94 Ab-
   satz 2 Satz 2 des Vierten Buches dem Bundesmi-
   nisterium für Gesundheit.

                         § 129

               Wartezeit bei förderfähigen
              Pflege-Zusatzversicherungen

     Soweit im Vertrag über eine gemäß § 127 Ab-
   satz 2 förderfähige private Pflege-Zusatzversiche-
   rung eine Wartezeit vereinbart wird, darf diese ab-
   weichend von § 197 Absatz 1 des Versicherungs-
   vertragsgesetzes fünf Jahre nicht überschreiten.
                         § 130

               Verordnungsermächtigung
      Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
   mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
   terium der Finanzen und dem Bundesministerium
   für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung
   ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
   zu erlassen, die Näheres regeln über

   1. die zentrale Stelle gemäß § 128 Absatz 2 und
      ihre Aufgaben,
   2. das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung,
      Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung
      der Zulage,
   3. den Datenaustausch zwischen Versicherungsun-
      ternehmen und zentraler Stelle nach § 128 Ab-
      satz 1 und 2,
   4. die Begrenzung der Höhe der bei förderfähigen
      Pflege-Zusatzversicherungen in Ansatz ge-

      brachten Verwaltungs- und Abschlusskosten.“

                      Artikel 2

                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),

das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Juli
2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, werden vor
dem Komma am Ende ein Semikolon und die Wörter
„bei Pflege mehrerer Angehöriger sind die Zeiten der
Pflege zusammenzurechnen“ eingefügt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 12b des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. bei Schwangerschaft       und    Mutterschaft
          (§§ 24c bis 24i),“.
   b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
      (§§ 23, 40),“ die Wörter „der Leistungen von
      Hebammen bei Schwangerschaft und Mutter-
      schaft (§ 24d),“ eingefügt.

 2. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutter-
   schaftsgeld.“

 3. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „erkranken“ die Wörter „oder bei denen Leistungen
    bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich
    sind“ eingefügt und werden die Wörter „und nach
    den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zwei-
    ten Buches der Reichsversicherungsordnung“ ge-
    strichen.
 4. Im Dritten Kapitel werden der Überschrift des Drit-
    ten Abschnitts die Wörter „sowie Leistungen bei
    Schwangerschaft und Mutterschaft“ angefügt.
 5. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt am
      Ende die Wörter „; für pflegende Angehörige
      kann die Krankenkasse unter denselben Voraus-
      setzungen Behandlung mit Unterkunft und Ver-
      pflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung er-
      bringen, mit der ein Vertrag nach § 111a be-
      steht“ eingefügt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Punkt am
      Ende die Wörter „; die Krankenkasse berück-
      sichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen
      Belange pflegender Angehöriger“ eingefügt.
 6. Nach § 24b werden die folgenden §§ 24c bis 24i
    eingefügt:
                          „§ 24c

                   Leistungen bei

           Schwangerschaft und Mutterschaft
     Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-
   schaft umfassen

   1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
   2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und
      Hilfsmitteln,
   3. Entbindung,
BGBl. 2012, Seite 2259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2259
4. häusliche Pflege,
5. Haushaltshilfe,
6. Mutterschaftsgeld.

                         § 24d
     Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
   Die Versicherte hat während der Schwanger-
schaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf
ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe ein-
schließlich der Untersuchungen zur Feststellung
der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsor-

ge. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von

der Versicherten versorgt werden kann, hat das ver-

sicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Heb-

ammenhilfe, die sich auf dieses beziehen. Die ärzt-

liche Betreuung umfasst auch die Beratung der

Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit

für Mutter und Kind einschließlich des Zusammen-

hangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko

sowie die Einschätzung oder Bestimmung des

Übertragungsrisikos von Karies.

                         § 24e

              Versorgung mit Arznei-,
          Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  Die Versicherte hat während der Schwanger-
schaft und im Zusammenhang mit der Entbindung
Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-,
Heil- und Hilfsmitteln. Die für die Leistungen nach
den §§ 31 bis 33 geltenden Vorschriften gelten ent-
sprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden
und im Zusammenhang mit der Entbindung finden
§ 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und
§ 127 Absatz 4 keine Anwendung.

                         § 24f
                      Entbindung
   Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder
stationäre Entbindung. Die Versicherte kann ambu-
lant in einem Krankenhaus, in einer von einer Heb-
amme oder einem Entbindungspfleger geleiteten
Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung,
in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer
Hausgeburt entbinden. Wird die Versicherte zur sta-
tionären Entbindung in einem Krankenhaus oder in
einer anderen stationären Einrichtung aufgenom-
men, hat sie für sich und das Neugeborene An-
spruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung.
Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Kranken-
hausbehandlung. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.

                         § 24g
                  Häusliche Pflege
   Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pfle-
ge, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Ent-
bindung erforderlich ist. § 37 Absatz 3 und 4 gilt
entsprechend.

                         § 24h
                     Haushaltshilfe
   Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr
wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Wei-
terführung des Haushalts nicht möglich und eine
andere im Haushalt lebende Person den Haushalt

nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entspre-
chend.

                        § 24i
                 Mutterschaftsgeld
   (1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähig-
keit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen
wegen der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6
Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeits-
entgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.

    (2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist

nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes in ei-

nem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit

beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis wäh-

rend ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist

nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nach

Maßgabe von § 9 Absatz 3 des Mutterschutzgeset-

zes aufgelöst worden ist, wird als Mutterschafts-

geld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte

durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt

der letzten drei abgerechneten Kalendermonate
vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des
Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchs-
tens 13 Euro für den Kalendertag. Einmalig gezahl-
tes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) sowie
Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsaus-
fällen oder unverschuldeten Arbeitsversäumnissen
kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt
wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Be-
rechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche
kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig
Beschäftigten zugrunde zu legen. Für Mitglieder,
deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutz-
fristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird das
Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhält-
nisses an gezahlt. Übersteigt das Arbeitsentgelt
13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende
Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zah-
lung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle
nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes
gezahlt. Für andere Mitglieder wird das Mutter-
schaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
   (3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten
sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Ent-
bindung, den Entbindungstag und für die ersten
acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für
die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung ge-
zahlt. Wird bei Frühgeburten und sonstigen vorzei-
tigen Entbindungen der Zeitraum von sechs Wo-
chen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung
verkürzt, so verlängert sich die Bezugsdauer um
den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in An-
spruch genommen werden konnte. Für die Zahlung
des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das
Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßge-
bend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung
angegeben ist. Bei Geburten nach dem mutmaß-
lichen Tag der Entbindung verlängert sich die Be-
zugsdauer bis zum Tag der Entbindung entspre-
chend.
   (4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, so-
weit und solange das Mitglied beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies
gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.“
BGBl. 2012, Seite 2260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2260
 7. In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 196
    Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und § 23
    Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung
    der Landwirte“ durch die Angabe „§ 24d“ ersetzt.
 8. Nach § 33 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
    gefügt:
      „(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die
   Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1
   bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder
   erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentschei-
   dung medizinisch geboten ist. Abweichend von
   Satz 1 können die Krankenkassen eine vertrags-

   ärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kos-

   tenübernahme verlangen, soweit sie auf die Geneh-

   migung der beantragten Hilfsmittelversorgung ver-

   zichtet haben.“
 9. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
           Wörter „; für pflegende Angehörige kann die
           Krankenkasse unter denselben Vorausset-
           zungen stationäre Rehabilitation mit Unter-
           kunft und Verpflegung auch in einer zertifi-

           zierten Rehabilitationseinrichtung erbringen,
           mit der ein Vertrag nach § 111a besteht“ ein-
           gefügt.

       bb) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die

           Wörter „; für pflegende Angehörige gilt dies
           nicht, wenn sie eine andere zertifizierte Ein-
           richtung wählen, mit der ein Vertrag nach
           § 111a besteht“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am
      Ende die Wörter „; die Krankenkasse berück-
      sichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen
      Belange pflegender Angehöriger“ eingefügt.
10. In § 63 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
    Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Kran-
    kenbehandlung“ die Wörter „sowie bei Schwanger-
    schaft und Mutterschaft“ eingefügt.

11. § 87 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2i Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahn-
       ärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung
       vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von
       Versicherten, die einer Pflegestufe nach § 15 des
       Elften Buches zugeordnet sind, Eingliederungs-
       hilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten
       oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompe-
       tenz nach § 45a des Elften Buches einge-
       schränkt sind und die die Zahnarztpraxis auf-
       grund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung
       oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem
       Aufwand aufsuchen können.“
   b) Nach Absatz 2i wird folgender Absatz 2j einge-
      fügt:
          „(2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines
       Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht wer-
       den, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab
       für zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, in
       der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 hinausge-
       hende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für
       die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist

      die Einhaltung der in der Vereinbarung nach
      § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen.
      Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen
      Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1
      Satz 2 gilt entsprechend.“
12. In § 87a Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Punkt am
    Ende die Wörter
   „; nach Abschluss der Vereinbarung nach § 119b
   Absatz 2 können Zuschläge befristet für den Zeit-
   raum bis zum 31. Dezember 2015 auch vereinbart
   werden zur Förderung

   1. der kooperativen und koordinierten ärztlichen

      und pflegerischen Versorgung von pflegebedürf-

      tigen Versicherten in stationären Pflegeeinrich-

      tungen oder

   2. von Kooperationsverträgen gemäß § 119b Ab-
      satz 1 Satz 1“

   eingefügt.

13. § 92 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

      „4. Näheres zur Verordnung häuslicher Kranken-
          pflege zur Dekolonisation von Trägern mit
          dem Methicillin-resistenten Staphylococcus

          aureus (MRSA).“

14. In § 111 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende
    die Wörter „; für pflegende Angehörige dürfen die
    Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge-
    und Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen,
    mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht“ einge-
    fügt.
15. In § 116 Satz 1 wird die Angabe „§ 119b Satz 3“
    durch die Wörter „§ 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4“
    ersetzt.
16. § 119b wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird
      das Wort „anzustreben“ durch die Wörter „zu
      vermitteln“ ersetzt.
   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         „(2) Die Vertragsparteien der Verträge nach
      § 82 Absatz 1 und § 87 Absatz 1 vereinbaren
      bis spätestens 30. September 2013 im Beneh-
      men mit den Vereinigungen der Träger der Pfle-
      geeinrichtungen auf Bundesebene sowie den
      Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene
      insbesondere zur Verbesserung der Qualität der
      Versorgung Anforderungen an eine kooperative
      und koordinierte ärztliche und pflegerische Ver-
      sorgung von pflegebedürftigen Versicherten in
      stationären Pflegeeinrichtungen.
         (3) Das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1
      evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundes-
      ministerium für Gesundheit die mit den Maß-
      nahmen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 zweiter
      Halbsatz verbundenen Auswirkungen auf das
      Versorgungsgeschehen im Bereich der vertrags-
      ärztlichen Versorgung einschließlich der finan-
      ziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen
      und berichtet der Bundesregierung bis zum
BGBl. 2012, Seite 2261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2261
      31. August 2015 über die Ergebnisse. § 87 Ab-
      satz 3f gilt entsprechend.“
17. In § 120 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „§ 119b
    Satz 3 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 119b
    Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

18. § 132a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „gemeinsam und

      einheitlich“ gestrichen und wird das Wort „sol-

      len“ durch das Wort „haben“ und das Wort „ab-

      geben“ durch das Wort „abzugeben“ ersetzt.

   b) In Satz 4 Nummer 5 wird das Wort „und“ durch
      ein Komma und in Nummer 6 der Punkt durch
      das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Num-
      mer 7 angefügt:
      „7. Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der
          Leistungspflicht der Krankenkassen sowie
          zum Abrechnungsverfahren einschließlich
          der für diese Zwecke jeweils zu übermitteln-
          den Daten.“
   c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Die Rahmenempfehlungen nach Satz 4 sind bis
      zum 1. Juli 2013 abzugeben. In den Rahmen-
      empfehlungen nach Satz 4 Nummer 7 können
      auch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2
      Satz 1 und Absatz 3 in Richtlinien geregelten In-
      halte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302
      Absatz 4.“
19. § 134a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Qualitäts-

      sicherung in diesen Einrichtungen“ durch die

      Wörter „Qualität der Hebammenhilfe“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Die Vereinbarungen, die nach Absatz 1
      Satz 1 zur Qualität der Hebammenhilfe getroffen
      werden, sollen Mindestanforderungen an die
      Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfas-
      sen sowie geeignete verwaltungsunaufwändige
      Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser
      Qualitätsanforderungen festlegen.“

20. § 301a wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Entbindungs-
      pfleger“ durch die Wörter „der von ihnen geleite-
      ten Einrichtungen“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das

               Wort „Entbindungspfleger“ durch die

               Wörter „von Hebammen geleitete Ein-
               richtungen“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „bis 7
               sowie 9 und 10“ durch die Angabe
               „und 6“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 6 werden die Wörter „oder
               der Entbindungspfleger seine“ und
               „oder des Entbindungspflegers“ gestri-
               chen.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „§ 134a Absatz 5 gilt entsprechend.“

                       Artikel 4
                   Änderung der
            Verordnung zur Bezeichnung
      der als Einkommen geltenden sonstigen
     Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4
    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

   § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bezeichnung der

als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach

§ 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförde-

rungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die

zuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes vom 10. Septem-
ber 2012 (BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter
   „der Reichsversicherungsordnung (RVO), dem Ge-
   setz über die Krankenversicherung der Landwirte
   (KVLG),“ gestrichen.
2. In Buchstabe c wird die Angabe „§§ 200 ff. RVO,
   §§ 29 ff. KVLG“ durch die Angabe „§ 24i SGB V“
   ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung des
            Bundesvertriebenengesetzes
   In § 11 Absatz 2 und 3 des Bundesvertriebenenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2426) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 200 der Reichsversicherungsordnung“ durch die An-

gabe „§ 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-

setzt.

                       Artikel 6

                  Änderung des
               Mutterschutzgesetzes
   Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),
das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Reichsversi-
     cherungsordnung oder des Gesetzes über die
     Krankenversicherung der Landwirte“ durch die
     Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
     oder des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
     sicherung der Landwirte“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der

     Reichsversicherungsordnung“ durch die Wörter

     „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 200
     Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsver-
     sicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Ge-
     setzes über die Krankenversicherung der Land-
     wirte“ durch die Wörter „§ 24i Absatz 1, 2 Satz 1
     bis 4 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge-
     setzbuch“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 165 Absatz 1
     Satz 1“ durch die Wörter „§ 165 Absatz 1 Satz 2“
     ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 2262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2262
3. In § 15 werden die Wörter „der Reichsversiche-
   rungsordnung oder des Gesetzes über die Kranken-
   versicherung der Landwirte“ durch die Wörter „des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Zweiten
   Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
   wirte“ ersetzt.

                       Artikel 7

                    Änderung der
             Reichsversicherungsordnung
  Der Zweite Abschnitt des Zweiten Buches und die
§§ 407 bis 413 der Reichsversicherungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 15a des Gesetzes vom 17. März 2009
(BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden aufgeho-
ben.

                       Artikel 8

                  Änderung des
                Gesetzes über die
         Krankenversicherung der Landwirte

   Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zu-
letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

                       Artikel 9
                   Änderung des
             Zweiten Gesetzes über die
         Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
      geld“ die Wörter „oder Mutterschaftsgeld“ einge-
      fügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kurmaßnahme“
      durch die Wörter „Vorsorge- oder Rehabilitations-
      leistung“ ersetzt.

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
          „(3a) Die Satzung kann bestimmen, dass an-
       stelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe wäh-
       rend der Schwangerschaft und bis zum Ablauf
       von acht Wochen nach der Entbindung, nach
       Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf
       von zwölf Wochen nach der Entbindung, gewährt
       wird, wenn die Bewirtschaftung des Unterneh-
       mens gefährdet ist. Bei Frühgeburten und sons-
       tigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Absatz 1
       Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend
       anzuwenden.“

2. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Krankheit oder
      einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23
      Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder
      § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“

     durch die Wörter „Krankheit, einer medizinischen
     Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23
     Absatz 2 oder 4, den §§ 24, 40 Absatz 1 oder 2
     oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
     Schwangerschaft oder Entbindung“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „gilt § 38“ durch die
     Wörter „gelten die §§ 24h und 38“ ersetzt.

3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

                          „§ 14
                    Mutterschaftsgeld

    (1) Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Bu-
  ches Sozialgesetzbuch erhalten
  1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familien-
     angehörige, die rentenversicherungspflichtig
     sind, und
  2. sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des

     § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
     buch erfüllen.

     (2) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
  erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Ab-
  satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familien-
     angehörige, die rentenversicherungspflichtig
     sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug
     des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen,
  2. mitarbeitende Familienangehörige, die nicht ren-
     tenversicherungspflichtig sind, und
  3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit
     § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches So-
     zialgesetzbuch genannten Personen.“

                      Artikel 10

                  Änderung des
     Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
   Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2012
(BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „der Reichsversicherungsordnung oder dem“
   durch die Wörter „dem Fünften Buch Sozialgesetz-
   buch oder nach dem Zweiten“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „der Reichsversicherungsordnung oder nach dem“
   durch die Wörter „dem Fünften Buch Sozialgesetz-
   buch oder nach dem Zweiten“ ersetzt.

3. § 27 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen
     oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen
     Kinder sind die Vorschriften dieses Gesetzes in
     der bis zum 16. September 2012 geltenden Fas-
     sung weiter anzuwenden. Soweit das Gesetz in
     der bis zum 16. September 2012 geltenden Fas-
     sung Mutterschaftsgeld nach der Reichsversi-
     cherungsordnung oder nach dem Gesetz über
BGBl. 2012, Seite 2263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2263
      die Krankenversicherung der Landwirte in Bezug
      nimmt, gelten die betreffenden Regelungen für
      Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozi-
      algesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz

      über die Krankenversicherung der Landwirte ent-

      sprechend.“

   b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
      fügt:

        „(1b) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld
      nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder
      nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversi-
      cherung der Landwirte in Bezug nimmt, gelten die
      betreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld
      nach der Reichsversicherungsordnung oder nach
      dem Gesetz über die Krankenversicherung der
      Landwirte entsprechend.“

                       Artikel 11

                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   § 68 Nummer 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-

zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-

kel 1b des Gesetzes vom 10. September 2012 (BGBl. I

S. 1878) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 12

                    Änderung der
        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
   In § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Risikostruktur-Aus-
gleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55),

die zuletzt durch Artikel 1 der Verordung vom 12. Okto-

ber 2012 (BGBl. I S. 2228) geändert worden ist, werden
die Wörter „nach den §§ 195 bis 200 der Reichsversi-
cherungsordnung“ durch die Wörter „nach den §§ 24c
bis 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                       Artikel 13

                  Änderung des
             LSV-Neuordnungsgesetzes

   In Artikel 8 Nummer 6 des LSV-Neuordnungsgeset-
zes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) werden die Wör-

ter „den Gesetzen“ durch die Wörter „dem Zweiten Ge-
setz“ ersetzt.

                       Artikel 14

                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nummer 1a werden vor dem Komma am
      Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt

     auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die
     Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird“
     eingefügt.

  b) In Satz 2 werden vor dem Wort „Pflegebedürf-

     tigen“ die Wörter „oder den“ und nach den Wör-

     tern „dem Umfang der“ das Wort „jeweiligen“ ein-
     gefügt sowie werden die Wörter „des § 37 des
     Elften Buches“ durch die Wörter „der §§ 37
     und 123 des Elften Buches“ ersetzt.

2. § 166 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt
         am Ende ein Komma sowie die Wörter „wenn
         er mindestens 14 Stunden in der Woche ge-
         pflegt wird“ eingefügt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Pflegetätigkeiten im Sinne des Absatzes 3
         bleiben bei der Berechnung nach Satz 2 un-
         berücksichtigt.“
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Besteht Versicherungspflicht als Pflege-

     person nur, weil mehrere Pflegebedürftige ge-

     pflegt werden, sind beitragspflichtige Einnahmen

     26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Auf-
     teilung der beitragspflichtigen Einnahmen be-
     rechnet sich nach dem Umfang der jeweiligen
     Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der
     Pflegetätigkeit der Pflegeperson insgesamt.“

                      Artikel 15

                   Änderung des

          Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12f Satz 1 werden die Wörter „private Pflege-
   pflichtversicherung“ durch die Wörter „private Pfle-
   ge-Pflichtversicherung und die geförderte Pflegevor-
   sorge“ ersetzt.

2. § 81d Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Als Zuführungssatz getrennt für die Krankenversi-
  cherung im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1, für die
  private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des
  § 12f und für die geförderte Pflegevorsorge im Sinne
  des § 12f ist ein Prozentsatz aus der Summe von
  Jahresüberschuss und den Aufwendungen für die
  erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung festzule-
  gen.“

                      Artikel 16
                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h und i, die Num-
mern 6, 9 Buchstabe c, die Nummern 17, 25, 26, 34
BGBl. 2012, Seite 2264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2264
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 46 Buch-
stabe b, die Nummern 47, 48, 49, die Artikel 2, 14
und 15 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

                              Die verfassungsmäßigen
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz

      (3) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d tritt § 18 Ab-
    satz 3a des Elften Buches Sozialgesetzbuch am 1. Juni
    2013 in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 23. Oktober 2012
                                        Der Bundespräsident
                                           Joachim Gauck
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g
e l a M e r k e l
                               Der Bundesminister für Gesundheit
                                         Daniel Bahr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2246. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 09f54cbf97075f75….