Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 874

BGBl. 2008 I S. 874 · 188.587 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2008, Seite 874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 874
                                            Gesetz
                 zur strukturellen Weiterentwicklung der

Pflegeversicherung
                              (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
                                                Vom 28. Mai 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 16. Mai 2008

(BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
         eingefügt:

         „§ 7a    Pflegeberatung“.

      b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

         „§ 10    Pflegebericht der Bundesregierung“.

      c) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

         „§ 40    Pflegehilfsmittel und wohnumfeldver-
                  bessernde Maßnahmen“.

      d) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende An-

         gabe eingefügt:

         „§ 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflege-
                zeit“.
      e) Die Überschrift des Fünften Abschnitts des
         Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

                  „Fünfter Abschnitt
              Leistungen für Versicherte
             mit erheblichem allgemeinem
       Betreuungsbedarf und Weiterentwicklung
             der Versorgungsstrukturen“.
f)   Nach der Angabe zu § 45c wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen
            sowie der Selbsthilfe“.
g) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:

     „§ 75   Rahmenverträge, Bundesempfehlun-

             gen und -vereinbarungen über die
             pflegerische Versorgung“.
h) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

     „§ 80   (weggefallen)“.
i)   Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst:

     „§ 80a (weggefallen)“.
j)   Nach der Angabe zu § 82a wird folgende An-
     gabe eingefügt:

     „§ 82b Ehrenamtliche Unterstützung“.

k) Nach der Angabe zu § 87a wird folgende An-
   gabe eingefügt:
     „§ 87b Vergütungszuschläge für Pflegebe-
            dürftige mit erheblichem allgemeinem

            Betreuungsbedarf“.

l)   Die Überschrift des Fünften Abschnitts des
     Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:
                  „Fünfter Abschnitt
                     Integrierte
         Versorgung und Pflegestützpunkte“.
BGBl. 2008, Seite 875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 875
   m) Nach der Angabe zu § 92b wird folgende An-
      gabe eingefügt:
        „§ 92c   Pflegestützpunkte“.

   n) Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefasst:
        „§ 112   Qualitätsverantwortung“.
   o) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:

        „§ 113   Maßstäbe und Grundsätze zur Si-

                 cherung und Weiterentwicklung der

                 Pflegequalität“.

   p) Nach der Angabe zu § 113 werden folgende
      Angaben eingefügt:
        „§ 113a Expertenstandards zur Sicherung
                und Weiterentwicklung der Qualität
                in der Pflege

        § 113b   Schiedsstelle Qualitätssicherung“.

   q) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:

        „§ 114   Qualitätsprüfungen“.
   r)   Nach der Angabe zu § 114 wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 114a Durchführung der Qualitätsprüfun-

                gen“.

   s) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:
        „§ 118   (weggefallen)“.
1a. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
    gefügt:
      „(4a) In der Pflegeversicherung sollen ge-
   schlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der
   Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und
   ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und
   den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen
   Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen wer-
   den.“
2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichge-
   schlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Be-
   rücksichtigung zu finden.“

3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen
   bei der Ausübung seines Wahlrechts nach § 2
   Abs. 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs
   und der Überschaubarkeit des vorhandenen An-
   gebots hat die zuständige Pflegekasse dem Pfle-
   gebedürftigen unverzüglich nach Eingang seines
   Antrags auf Leistungen nach diesem Buch eine
   Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütun-
   gen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu
   übermitteln, in deren Einzugsbereich die pflegeri-
   sche Versorgung gewährleistet werden soll (Leis-
   tungs- und Preisvergleichsliste). Gleichzeitig ist
   der Pflegebedürftige über den nächstgelegenen
   Pflegestützpunkt (§ 92c), die Pflegeberatung
   (§ 7a) und darüber zu unterrichten, dass die Bera-
   tung und Unterstützung durch den Pflegestütz-
   punkt sowie die Pflegeberatung unentgeltlich
   sind. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist
   der Pflegekasse vom Landesverband der Pflege-
   kassen zur Verfügung zu stellen und zeitnah fort-
   zuschreiben; sie hat zumindest die für die Pflege-
   einrichtungen jeweils geltenden Festlegungen der
   Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Ka-

    pitel und zur wohnortnahen Versorgung nach
    § 92c zu enthalten und ist von der Pflegekasse
    um die Festlegungen in den Verträgen zur integ-
    rierten Versorgung nach § 92b, an denen sie be-
    teiligt ist, zu ergänzen. Zugleich ist dem Pflegebe-
    dürftigen eine Beratung darüber anzubieten, wel-
    che Pflegeleistungen für ihn in seiner persönlichen
    Situation in Betracht kommen. Ferner ist der Pfle-

    gebedürftige auf die Veröffentlichung der Ergeb-

    nisse von Qualitätsprüfungen hinzuweisen. Versi-

    cherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungs-
    bedarf sind in gleicher Weise, insbesondere über
    anerkannte niedrigschwellige Betreuungsange-
    bote, zu unterrichten und zu beraten.“
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                           „§ 7a

                      Pflegeberatung

       (1) Personen, die Leistungen nach diesem
    Buch erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009 An-
    spruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung
    durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberate-
    rin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von

    bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozi-

    alleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die
    auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-,
    Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet
    sind (Pflegeberatung). Aufgabe der Pflegebera-
    tung ist es insbesondere,
    1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der
       Feststellungen der Begutachtung durch den
       Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
       systematisch zu erfassen und zu analysieren,
    2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im
       Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und
       gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,
       rehabilitativen oder sonstigen medizinischen
       sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu er-
       stellen,

    3. auf die für die Durchführung des Versorgungs-
       plans erforderlichen Maßnahmen einschließlich
       deren Genehmigung durch den jeweiligen Leis-
       tungsträger hinzuwirken,
    4. die Durchführung des Versorgungsplans zu
       überwachen und erforderlichenfalls einer ver-
       änderten Bedarfslage anzupassen sowie

    5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den
       Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentie-
       ren.
    Der Versorgungsplan beinhaltet insbesondere
    Empfehlungen zu den im Einzelfall erforderlichen
    Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 3, Hinweise zu dem
    dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot so-
    wie zur Überprüfung und Anpassung der empfoh-
    lenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung
    des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem
    Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versor-
    gung und Betreuung Beteiligten anzustreben. So-
    weit Leistungen nach sonstigen bundes- oder lan-
    desrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind
    die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit
    dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine
    enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinie-
    rungsstellen, insbesondere den gemeinsamen
BGBl. 2008, Seite 876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 876
      Servicestellen nach § 23 des Neunten Buches, ist
      sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der
      Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz
      oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des
      Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch

      auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein

      Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt

      wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbe-

      darf besteht. Vor dem 1. Januar 2009 kann Pflege-

      beratung gewährt werden, wenn und soweit eine

      Pflegekasse eine entsprechende Struktur aufge-

      baut hat. Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen

      Pflegestützpunkt nach § 92c Pflegeberatung im

      Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen

      werden kann und die Unabhängigkeit der Bera-

      tung gewährleistet ist.

         (2) Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung un-
      ter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Ange-
      hörigen und Lebenspartnern, und in der häusli-
      chen Umgebung oder in der Einrichtung, in der
      der Anspruchsberechtigte lebt. Ein Versicherter

      kann einen Leistungsantrag nach diesem oder

      dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflege-

      berater oder der Pflegeberaterin stellen. Der An-
      trag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder
      Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungs-
      bescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeit-
      gleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin
      zuleitet.

          (3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflege-
      beraterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufga-

      ben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchen-

      den zeitnah und umfassend wahrgenommen wer-
      den können. Die Pflegekassen setzen für die per-
      sönliche Beratung und Betreuung durch Pflegebe-
      rater und Pflegeberaterinnen entsprechend quali-
      fiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefach-
      kräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder

      Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zu-

      satzqualifikation. Zur erforderlichen Anzahl und
      Qualifikation von Pflegeberatern und Pflegebera-
      terinnen gibt der Spitzenverband Bund der Pflege-
      kassen bis zum 31. August 2008 Empfehlungen
      ab. Die Qualifikationsanforderungen nach Satz 2
      müssen spätestens zum 30. Juni 2011 erfüllt sein.

         (4) Die Pflegekassen im Land haben Pflegebe-

      rater und Pflegeberaterinnen zur Sicherstellung ei-
      ner wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in
      den Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher
      Zuständigkeit aufeinander abgestimmt bereitzu-
      stellen und hierüber einheitlich und gemeinsam
      Vereinbarungen bis zum 31. Oktober 2008 zu tref-
      fen. Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf
      die Landesverbände der Pflegekassen übertragen.

      Kommt eine Einigung bis zu dem in Satz 1 ge-
      nannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zu-
      stande, haben die Landesverbände der Pflegekas-
      sen innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 81
      Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekassen
      und die gesetzlichen Krankenkassen können zur

      Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und
      Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauf-
      tragung nach Maßgabe der §§ 88 bis 92 des
      Zehnten Buches Gebrauch machen. Die durch
      die Tätigkeit von Pflegeberatern und Pflegebera-

   terinnen entstehenden Aufwendungen werden von
   den Pflegekassen getragen und zur Hälfte auf die
   Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3
   Satz 1 angerechnet.

      (5) Zur Durchführung der Pflegeberatung kön-

   nen die privaten Versicherungsunternehmen, die

   die private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-

   ren, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der

   Pflegekassen für die bei ihnen versicherten Perso-

   nen nutzen. Dies setzt eine vertragliche Vereinba-

   rung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und

   Umfang der Inanspruchnahme sowie über die Ver-

   gütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwen-

   dungen voraus. Soweit Vereinbarungen mit den

   Pflegekassen nicht zustande kommen, können

   die privaten Versicherungsunternehmen, die die
   private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,
   untereinander Vereinbarungen über eine abge-
   stimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und
   Pflegeberaterinnen treffen.

     (6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie

   sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben

   nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere

   1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreu-
      ung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für
      die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem
      Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,

   2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pfle-
      geversicherung,

   3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach

      § 77,

   4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamt-
      liche und sonstige zum bürgerschaftlichen
      Engagement bereite Personen und Organisa-
      tionen sowie

   5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grund-

      sicherung für Arbeitsuchende,

   dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung
   nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
   zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch er-
   forderlich oder durch Rechtsvorschriften des So-
   zialgesetzbuches oder Regelungen des Versiche-
   rungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichts-

   gesetzes angeordnet oder erlaubt ist.

      (7) Über die Erfahrungen mit der Pflegebera-
   tung legt der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
   sen dem Bundesministerium für Gesundheit bis
   zum 30. Juni 2011 einen unter wissenschaftlicher
   Begleitung zu erstellenden Bericht vor. Er kann
   hierzu Mittel nach § 8 Abs. 3 einsetzen.“

5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 36“ die
      Wörter „und zur Entwicklung besonders pau-
      schalierter Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2“
      eingefügt.

   b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

      „Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im je-
      weiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wur-
      den, können sie in das Folgejahr übertragen
      werden.“
BGBl. 2008, Seite 877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 877
6. In § 9 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semiko-
   lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
   „durch Landesrecht kann auch bestimmt werden,
   ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht
   vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leis-
   tungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte
   finanzielle Unterstützung

   1. der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ih-
      nen von den Pflegeeinrichtungen berechneten
      betriebsnotwendigen Investitionsaufwendun-
      gen oder

   2. der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer
      betriebsnotwendigen Investitionsaufwendun-
      gen
   als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt.“

7. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10

           Pflegebericht der Bundesregierung

      Die Bundesregierung berichtet den gesetzge-
   benden Körperschaften des Bundes ab 2011 im
   Abstand von vier Jahren über die Entwicklung
   der Pflegeversicherung und den Stand der pflege-

   rischen Versorgung in der Bundesrepublik

   Deutschland.“

8. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegeri-
      schen, gesundheitlichen und sozialen Versor-
      gung Beteiligten eng zusammen und wirken,
      insbesondere durch Pflegestützpunkte nach
      § 92c, auf eine Vernetzung der regionalen und
      kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um
      eine Verbesserung der wohnortnahen Versor-
      gung pflege- und betreuungsbedürftiger Men-
      schen zu ermöglichen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Sie stellen insbesondere über die Pflege-
          beratung nach § 7a sicher, dass im Einzel-
          fall Grundpflege, Behandlungspflege, ärzt-
          liche Behandlung, spezialisierte Palliativ-
          versorgung, Leistungen zur Prävention, zur
          medizinischen Rehabilitation und zur Teil-
          habe sowie hauswirtschaftliche Versorgung
          nahtlos und störungsfrei ineinandergrei-
          fen.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus
          das Instrument der integrierten Versorgung
          nach § 92b und wirken zur Sicherstellung
          der haus-, fach- und zahnärztlichen Versor-
          gung der Pflegebedürftigen darauf hin,
          dass die stationären Pflegeeinrichtungen
          Kooperationen mit niedergelassenen Ärz-
          ten eingehen oder § 119b des Fünften Bu-
          ches anwenden.“
9. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Me-
      dizinische Dienst durch eine Untersuchung
      des Antragstellers die Einschränkungen bei
      den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4
      festzustellen sowie Art, Umfang und vo-
      raussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit
      und das Vorliegen einer erheblich einge-
      schränkten Alltagskompetenz nach § 45a
      zu ermitteln.“

   bb) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden das Wort
       „ambulanten“ und die Wörter „mit Aus-
       nahme von Kuren“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Pflegekasse leitet die Anträge zur
   Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüg-
   lich an den Medizinischen Dienst der Kranken-
   versicherung weiter. Dem Antragsteller soll
   spätestens fünf Wochen nach Eingang des An-
   trags bei der zuständigen Pflegekasse die Ent-

   scheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt
   werden. Befindet sich der Antragsteller im
   Krankenhaus oder in einer stationären Rehabi-
   litationseinrichtung und

   1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung

      der ambulanten oder stationären Weiterver-

      sorgung und Betreuung eine Begutachtung
      in der Einrichtung erforderlich ist, oder
   2. wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit
      nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem
      Arbeitgeber der pflegenden Person ange-
      kündigt,
   ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätes-
   tens innerhalb einer Woche nach Eingang des
   Antrags bei der zuständigen Pflegekasse
   durchzuführen; die Frist kann durch regionale
   Vereinbarungen verkürzt werden. Die verkürzte
   Begutachtungsfrist gilt auch dann, wenn der
   Antragsteller sich in einem Hospiz befindet
   oder ambulant palliativ versorgt wird. Befindet

   sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung,
   ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde
   die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach
   dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeit-
   geber der pflegenden Person angekündigt, ist
   eine Begutachtung durch den Medizinischen
   Dienst der Krankenversicherung spätestens in-
   nerhalb von zwei Wochen nach Eingang des
   Antrags bei der zuständigen Pflegekasse
   durchzuführen und der Antragsteller seitens
   des Medizinischen Dienstes unverzüglich
   schriftlich darüber zu informieren, welche Emp-
   fehlung der Medizinische Dienst an die Pflege-
   kasse weiterleitet. In den Fällen der Sätze 3
   bis 5 muss die Empfehlung nur die Feststellung
   beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der
   §§ 14 und 15 vorliegt. Die Entscheidung der
   Pflegekasse ist dem Antragsteller unverzüglich
   nach Eingang der Empfehlung des Medizi-
   nischen Dienstes bei der Pflegekasse schrift-
   lich mitzuteilen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Der Medizinische Dienst der Kranken-
   versicherung hat der Pflegekasse das Ergebnis
BGBl. 2008, Seite 878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 878
        seiner Prüfung zur Feststellung der Pflegebe-
        dürftigkeit unverzüglich zu übermitteln. In sei-
        ner Stellungnahme hat der Medizinische Dienst
        auch das Ergebnis der Prüfung, ob und gege-
        benenfalls welche Maßnahmen der Prävention
        und der medizinischen Rehabilitation geeignet,
        notwendig und zumutbar sind, mitzuteilen und
        Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie ei-
        nen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Be-
        antragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat
        sich die Stellungnahme auch darauf zu erstre-
        cken, ob die häusliche Pflege in geeigneter
        Weise sichergestellt ist.“
      d) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz
         eingefügt:

        „Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kin-
        dern ist in der Regel durch besonders ge-
        schulte Gutachter mit einer Qualifikation als
        Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
        Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
        als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen.“
10. § 23 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

         „Krankenhausleistungen“ die Wörter „oder im

         Rahmen von Versicherungsverträgen, die der

         Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des

         Versicherungsvertragsgesetzes genügen,“ ein-

         gefügt.

      b) In Absatz 2 Satz 4 werden der Punkt durch ein

         Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
         gefügt:
        „bei fortbestehender Versicherungspflicht nach
        Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages
        jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungs-
        nehmer nachweist, dass die versicherte Person
        bei einem neuen Versicherer ohne Unterbre-
        chung versichert ist.“

11. In § 25 Abs. 3 wird das Wort „Beitragsbemes-
    sungsgrenze“ durch die Wörter „Jahresarbeitsent-
    geltgrenze nach dem Fünften Buch“ ersetzt.
12. § 28 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt
            gefasst:
            „11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit
                 (§ 44a),

            12. Pflegekurse für Angehörige und eh-

                renamtliche Pflegepersonen (§ 45),“.

        bb) Folgende Nummern 13 und 14 werden an-
            gefügt:
            „13. zusätzliche      Betreuungsleistungen
                 (§ 45b),
            14. Leistungen des Persönlichen Budgets
                nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten
                Buches.“
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
         fügt:
           „(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer
        Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunter-
        nehmen Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a).“

13. § 30 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 30

                      Dynamisierung
        Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erst-
     mals im Jahre 2014, Notwendigkeit und Höhe ei-
     ner Anpassung der Leistungen der Pflegeversi-
     cherung. Als ein Orientierungswert für die Anpas-
     sungsnotwendigkeit dient die kumulierte Preisent-
     wicklung in den letzten drei abgeschlossenen Ka-
     lenderjahren; dabei ist sicherzustellen, dass der
     Anstieg der Leistungsbeträge nicht höher ausfällt
     als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeit-
     raum. Bei der Prüfung können die gesamtwirt-
     schaftlichen Rahmenbedingungen mit berücksich-
     tigt werden. Die Bundesregierung legt den gesetz-
     gebenden Körperschaften des Bundes einen Be-
     richt über das Ergebnis der Prüfung und die tra-
     genden Gründe vor. Die Bundesregierung wird er-
     mächtigt, nach Vorlage des Berichts unter Berück-
     sichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetz-
     gebenden Körperschaften des Bundes die Höhe
     der Leistungen der Pflegeversicherung sowie die
     in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen durch

     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-

     rates zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen.

     Die Rechtsverordnung soll frühestens zwei Mo-

     nate nach Vorlage des Berichts erlassen werden,

     um den gesetzgebenden Körperschaften des

     Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

14. § 31 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Wenn eine Pflegekasse durch die gut-
       achterlichen Feststellungen des Medizinischen
       Dienstes der Krankenversicherung (§ 18 Abs. 6)
       oder auf sonstige Weise feststellt, dass im Ein-
       zelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
       tion angezeigt sind, informiert sie unverzüglich
       den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung
       den behandelnden Arzt und leitet mit Einwilli-
       gung des Versicherten eine entsprechende Mit-
       teilung dem zuständigen Rehabilitationsträger
       zu. Die Pflegekasse weist den Versicherten
       gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung und
       Mitwirkungspflicht hin. Soweit der Versicherte
       eingewilligt hat, gilt die Mitteilung an den Reha-
       bilitationsträger als Antragstellung für das Ver-
       fahren nach § 14 des Neunten Buches. Die
       Pflegekasse ist über die Leistungsentschei-
       dung des zuständigen Rehabilitationsträgers

       unverzüglich zu informieren. Sie prüft in einem

       angemessenen zeitlichen Abstand, ob entspre-
       chende Maßnahmen durchgeführt worden sind;
       soweit erforderlich, hat sie vorläufige Leistun-
       gen zur medizinischen Rehabilitation nach
       § 32 Abs. 1 zu erbringen.“
     b) Absatz 4 wird aufgehoben.
15. § 33 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
        fügt:
       „Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Aner-
       kennung als Härtefall sowie die Bewilligung von
       Leistungen können befristet werden und enden
       mit Ablauf der Frist. Die Befristung erfolgt,
BGBl. 2008, Seite 879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 879
       wenn und soweit eine Verringerung des Hilfe-
       bedarfs nach der Einschätzung des Medizi-
       nischen Dienstes der Krankenversicherung zu
       erwarten ist. Die Befristung kann wiederholt
       werden und schließt Änderungen bei der Zu-
       ordnung zu einer Pflegestufe, bei der Anerken-
       nung als Härtefall sowie bei bewilligten Leis-
       tungen im Befristungszeitraum nicht aus, so-
       weit dies durch Rechtsvorschriften des Sozial-
       gesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. Der
       Befristungszeitraum darf insgesamt die Dauer
       von drei Jahren nicht überschreiten. Um eine
       nahtlose Leistungsgewährung sicherzustellen,
       hat die Pflegekasse vor Ablauf einer Befristung
       rechtzeitig zu prüfen und dem Pflegebedürfti-
       gen sowie der ihn betreuenden Pflegeeinrich-
       tung mitzuteilen, ob Pflegeleistungen weiterhin
       bewilligt werden und welcher Pflegestufe der
       Pflegebedürftige zuzuordnen ist.“

     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

           „5. in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis

               30. Juni 2008, wenn der Versicherte in
               den letzten zehn Jahren vor der Antrag-
               stellung mindestens fünf Jahre,“.

       bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
           angefügt:
           „6. in der Zeit ab 1. Juli 2008, wenn der
               Versicherte in den letzten zehn Jahren
               vor der Antragstellung mindestens zwei
               Jahre“.

     c) Absatz 4 wird aufgehoben.
16. § 34 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
        „Krankenhausbehandlung“ ein Komma und
        die Wörter „einer häuslichen Krankenpflege
        mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirt-
        schaftliche Versorgung“ eingefügt.
     b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Auslands-
        aufenthalt“ die Wörter „des Versicherten oder
        Erholungsurlaub der Pflegeperson“ eingefügt.
17. § 36 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
        fügt:

       „Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und
       Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche
       Versorgung gemeinsam als Sachleistung in An-
       spruch nehmen. Der Anspruch auf Betreuungs-
       leistungen als Sachleistung setzt voraus, dass
       die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
       Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Be-
       treuungsleistungen als Sachleistungen nach
       Satz 5 dürfen nicht zulasten der Pflegekassen
       in Anspruch genommen werden, wenn diese
       Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe
       für behinderte Menschen nach dem Zwölften
       Buch, durch den zuständigen Träger der Einglie-
       derungshilfe nach dem Achten Buch oder nach
       dem Bundesversorgungsgesetz finanziert wer-
       den.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe
       umfasst je Kalendermonat
       1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflege-
          einsätze bis zu einem Gesamtwert von

          a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
          b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
          c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,

       2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pfle-
          geeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
          a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,
          b) 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,

          c) 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,
       3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pfle-
          geeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
          a) 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,

          b) 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,

          c) 1 550 Euro ab 1. Januar 2012.“

     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf
           für nicht mehr als 3 vom Hundert aller
           versicherten Pflegebedürftigen der Pflege-
           stufe III, die häuslich gepflegt werden, An-
           wendung finden.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
           sen überwacht die Einhaltung dieses
           Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls
           geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu
           ergreifen.“
18. § 37 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

       1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
          a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,
          b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,
          c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,
       2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
          a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

          b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,
          c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,

       3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
          a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,
          b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,

          c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.“
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt
       entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Mo-
       nat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist,
       Pflegegeld überwiesen wurde.“

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Ab-
           satz 1 beziehen, haben
BGBl. 2008, Seite 880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 880
            1. bei Pflegestufe I und II halbjährlich ein-
               mal,
            2. bei Pflegestufe III vierteljährlich einmal
            eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit
            durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung,
            durch eine von den Landesverbänden der
            Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte
            Beratungsstelle mit nachgewiesener pfle-
            gefachlicher Kompetenz oder, sofern dies
            durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung
            vor Ort oder eine von den Landesverbän-
            den der Pflegekassen anerkannte Bera-
            tungsstelle mit nachgewiesener pflege-
            fachlicher Kompetenz nicht gewährleistet
            werden kann, durch eine von der Pflege-
            kasse beauftragte, jedoch von ihr nicht be-
            schäftigte Pflegefachkraft abzurufen.“
        bb) In Satz 4 wird die Angabe „16 Euro“ durch
            die Angabe „21 Euro“ und die Angabe
            „26 Euro“ durch die Angabe „31 Euro“ er-
            setzt.

        cc) Folgende Sätze werden angefügt:
            „Personen, bei denen ein erheblicher Be-
            darf an allgemeiner Beaufsichtigung und
            Betreuung nach § 45a festgestellt ist und
            die noch nicht die Voraussetzungen der
            Pflegestufe I erfüllen, können halbjährlich
            einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch
            nehmen; die Vergütung für die Beratung
            entspricht der für die Pflegestufen I und II
            nach Satz 4. In diesen Fällen kann die Be-
            ratung auch durch von den Landesverbän-
            den der Pflegekassen anerkannte Bera-
            tungsstellen wahrgenommen werden, ohne
            dass für die Anerkennung eine pflegefach-
            liche Kompetenz nachgewiesen werden
            muss.“
      d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
            Pflegedienste“ die Wörter „und die aner-
            kannten Beratungsstellen“ eingefügt.
        bb) In Satz 3 wird das Wort „hat“ durch die
            Wörter „und die anerkannte Beratungs-
            stelle haben“ ersetzt.
      e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Empfehlungen gelten für die anerkannten
        Beratungsstellen entsprechend.“

      f) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

           „(7) Die Landesverbände der Pflegekassen

        haben neutrale und unabhängige Beratungs-
        stellen zur Durchführung der Beratung nach
        den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem An-
        trag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die
        erforderliche pflegefachliche Kompetenz der
        Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitäts-
        sicherung des Beratungsangebotes beizufü-
        gen. Die Landesverbände der Pflegekassen re-
        geln das Nähere zur Anerkennung der Bera-
        tungsstellen. Für die Durchführung von Bera-
        tungen nach Absatz 3 Satz 6 können die Lan-
        desverbände der Pflegekassen geeignete Be-
        ratungsstellen anerkennen, ohne dass ein

       Nachweis über die pflegefachliche Kompetenz
       erforderlich ist.
          (8) Der Pflegeberater oder die Pflegeberate-
       rin (§ 7a) kann die vorgeschriebenen Bera-
       tungseinsätze durchführen und diese beschei-
       nigen.“
19. § 39 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 wird die Angabe „zwölf“ durch die An-
        gabe „sechs“ ersetzt.

     b) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
       „Die Aufwendungen der Pflegekassen können
       sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 470 Euro ab
       1. Juli 2008, auf bis zu 1 510 Euro ab 1. Januar
       2010 und auf bis zu 1 550 Euro ab 1. Januar
       2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch
       Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit
       dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten
       Grade verwandt oder verschwägert sind und
       nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
       Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen,
       die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten
       Grade verwandt oder verschwägert sind oder
       mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dür-
       fen die Aufwendungen der Pflegekasse regel-
       mäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37
       Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Er-
       satzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in die-
       sen Fällen findet der Leistungsbetrag nach
       Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in
       Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege
       durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebe-
       dürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder
       verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher
       Gemeinschaft leben, können von der Pflege-
       kasse auf Nachweis notwendige Aufwendun-
       gen, die der Pflegeperson im Zusammenhang
       mit der Ersatzpflege entstanden sind, über-
       nommen werden.“

20. § 40 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden die Wörter „techni-
        sche Hilfen“ durch die Wörter „wohnumfeldver-
        bessernde Maßnahmen“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch
        das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt; folgender
        Satz wird angefügt:

       „Die Leistung kann auch in Form einer Kosten-
       erstattung erbracht werden.“

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch
           das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „Hilfsmitteln“ durch
           das Wort „Pflegehilfsmitteln“ ersetzt.
       cc) In Satz 4 wird jeweils das Wort „Hilfsmittel“
           durch das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt.

       dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
           „Zur Vermeidung von Härten kann die Pfle-
           gekasse den Versicherten in entsprechen-
           der Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2
           und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Bu-
           ches ganz oder teilweise von der Zuzah-
           lung befreien.“
BGBl. 2008, Seite 881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 881
       ee) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
           „Versicherte, die die für sie geltende Belas-
           tungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches
           erreicht haben oder unter Berücksichtigung
           der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind
           hinsichtlich des die Belastungsgrenze
           überschreitenden Betrags von der Zuzah-
           lung nach diesem Buch befreit.“
       ff) Im neuen Satz 7 wird jeweils das Wort
           „Hilfsmittels“ durch das Wort „Pflegehilfs-
           mittels“ ersetzt.

21. § 41 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen
       der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflege-
       bedingten Aufwendungen der teilstationären
       Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreu-
       ung und die Aufwendungen für die in der Ein-
       richtung notwendigen Leistungen der medizi-
       nischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf
       teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
       1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen

          Gesamtwert bis zu

          a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
          b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
          c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,
       2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen
          Gesamtwert bis zu
          a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,

          b) 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,

          c) 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,
       3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen
          Gesamtwert bis zu
          a) 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,

          b) 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,
          c) 1 550 Euro ab 1. Januar 2012.
          (3) Pflegebedürftige können nach näherer
       Bestimmung der Absätze 4 bis 6 die Ansprüche
       auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und
       Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander
       kombinieren.“

     b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

          „(4) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zu-
       sammen mit Sachleistungen nach § 36 in An-
       spruch genommen, dürfen die Aufwendungen

       insgesamt je Kalendermonat 150 vom Hundert
       des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pfle-
       gestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht

       übersteigen. Dabei mindert sich der Sachleis-

       tungsanspruch nach § 36 Abs. 3 und 4 um den

       Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach

       Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch ge-

       nommen wird.

          (5) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zu-
       sammen mit Pflegegeld nach § 37 in Anspruch
       genommen, erfolgt keine Minderung des Pfle-

       gegeldes, soweit die Aufwendungen für die

       Leistung nach Absatz 2 je Kalendermonat
       50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für
       die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchst-

       betrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert
       sich der Pflegegeldanspruch nach § 37 um den
       Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach
       Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch ge-
       nommen wird.
          (6) Wird die Leistung nach Absatz 2 zusam-
       men mit der Kombination von Geldleistung und
       Sachleistung (§ 38) in Anspruch genommen,
       bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberück-
       sichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 vom
       Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jewei-
       lige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages

       nicht übersteigt. Ansonsten findet § 38 Satz 2
       mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Er-
       mittlung des Vomhundertsatzes, um den das
       Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamt-
       leistungsanspruch in Höhe von 150 vom Hun-
       dert auszugehen ist und der Restpflegegeldan-
       spruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich
       ohne Inanspruchnahme der Tagespflege erge-
       ben würde.“
22. § 42 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe

        „1 432 Euro“ durch die Angabe „1 470 Euro
        ab 1. Juli 2008, 1 510 Euro ab 1. Januar 2010
        und 1 550 Euro ab 1. Januar 2012“ ersetzt.
     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
       besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in be-
       gründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten
       Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-

       res auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe
       für behinderte Menschen und anderen geeig-
       neten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer
       von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zuge-
       lassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist
       oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2
       Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem
       Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unter-
       kunft und Verpflegung sowie Aufwendungen
       für Investitionen enthalten, ohne gesondert
       ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert
       des Entgelts zuschussfähig. In begründeten
       Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung
       der Kosten für Unterkunft und Verpflegung so-

       wie der Aufwendungen für Investitionen davon
       abweichende pauschale Abschläge vorneh-
       men.“

23. § 43 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

          „(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären

       Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im

       Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge

       nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendun-

       gen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung

       und die Aufwendungen für Leistungen der me-
       dizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch
       beträgt je Kalendermonat

       1. für Pflegebedürftige      der   Pflegestufe    I

          1 023 Euro,

       2. für Pflegebedürftige      der   Pflegestufe   II
          1 279 Euro,
BGBl. 2008, Seite 882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 882
        3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
           a) 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,

           b) 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,
           c) 1 550 Euro ab 1. Januar 2012,
        4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als
           Härtefall anerkannt sind,

           a) 1 750 Euro ab 1. Juli 2008,
           b) 1 825 Euro ab 1. Januar 2010,
           c) 1 918 Euro ab 1. Januar 2012.

        Der von der Pflegekasse einschließlich einer
        Dynamisierung nach § 30 zu übernehmende
        Betrag darf 75 vom Hundert des Gesamtbetra-
        ges aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und
        Verpflegung und gesondert berechenbaren In-
        vestitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht
        übersteigen.
           (3) Die Pflegekassen können in besonderen
        Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die
        pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwen-
        dungen der sozialen Betreuung und die Auf-
        wendungen für Leistungen der medizinischen
        Behandlungspflege pauschal in Höhe des nach
        Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 geltenden Betrages über-
        nehmen, wenn ein außergewöhnlich hoher und
        intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der
        das übliche Maß der Pflegestufe III weit über-
        steigt, beispielsweise bei Apallikern, schwerer
        Demenz oder im Endstadium von Krebserkran-
        kungen. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1
        darf für nicht mehr als 5 vom Hundert aller ver-
        sicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III,
        die stationäre Pflegeleistungen erhalten, An-
        wendung finden. Der Spitzenverband Bund
        der Pflegekassen überwacht die Einhaltung
        dieses Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls
        geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu er-
        greifen.“
      b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
           „(5) Bei vorübergehender Abwesenheit von
        Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden
        die Leistungen für vollstationäre Pflege er-
        bracht, solange die Voraussetzungen des
        § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.“

24. (weggefallen)
25. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
                            „§ 44a
            Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit
         (1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitge-
      setzes von der Arbeitsleistung vollständig freige-
      stellt wurden oder deren Beschäftigung durch Re-
      duzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen
      Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
      Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zu-
      schüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.
      Zuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Ver-
      sicherung in der gesetzlichen Krankenversiche-
      rung, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1
      Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1
      Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
      sicherung der Landwirte, eine Versicherung bei ei-
      nem privaten Krankenversicherungsunternehmen,

    eine Versicherung bei der Postbeamtenkranken-
    kasse oder der Krankenversorgung der Bundes-
    bahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitrags-
    freie Familienversicherung möglich ist, sowie für
    eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-
    Pflichtversicherung. Die Zuschüsse belaufen sich
    auf die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwil-
    lig in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
    cherten Personen zur gesetzlichen Krankenversi-
    cherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches)
    und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4)
    zu entrichten sind und dürfen die tatsächliche
    Höhe der Beiträge nicht übersteigen; dabei wird
    ab 1. Januar 2009 für die Berechnung der Min-
    destbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
    rung der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt.
    In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 wird
    bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversiche-
    rung der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen
    Krankenkasse (§ 241 des Fünften Buches), bei
    Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversi-
    cherung der durchschnittliche allgemeine Bei-
    tragssatz der Krankenkassen sowie jeweils der
    zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom
    Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrunde
    gelegt. Bei Personen, die nicht Mitglieder in der
    gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird in
    der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 der
    durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der
    Krankenkassen nach § 245 Abs. 1 des Fünften
    Buches sowie der zusätzliche Beitragssatz in
    Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241a des Fünften
    Buches) zugrunde gelegt. Beschäftigte haben Än-
    derungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zu-
    schussgewährung auswirken können, unverzüg-
    lich der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-
    rungsunternehmen, bei dem der Pflegebedürftige
    versichert ist, mitzuteilen.
      (2) Pflegende Personen sind während der Inan-
    spruchnahme einer Pflegezeit im Sinne des Pfle-
    gezeitgesetzes nach Maßgabe des Dritten Buches
    nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert.“
26. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Vier-
    ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
                    „Fünfter Abschnitt

              Leistungen für Versicherte mit
     erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und
      Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen“.
27. § 45a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Dies sind
       1. Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III
          sowie

       2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich
          der Grundpflege und hauswirtschaftlichen
          Versorgung haben, der nicht das Ausmaß
          der Pflegestufe I erreicht,
       mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,
       geistigen Behinderungen oder psychischen Er-
       krankungen, bei denen der Medizinische Dienst
       der Krankenversicherung im Rahmen der Be-
       gutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit
       oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivi-
BGBl. 2008, Seite 883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 883
       täten des täglichen Lebens festgestellt hat, die
       dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung
       der Alltagskompetenz geführt haben.“

    b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern

       „kommunalen Spitzenverbände auf Bundes-
       ebene“ die Wörter „ , der maßgeblichen Orga-
       nisationen für die Wahrnehmung der Interessen
       und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und
       behinderten Menschen auf Bundesebene“ ein-
       gefügt.
28. § 45b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Versicherte, die die Voraussetzungen des

           § 45a erfüllen, können je nach Umfang des
           erheblichen allgemeinen Betreuungsbe-
           darfs zusätzliche Betreuungsleistungen in

           Anspruch nehmen.“

       bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-

           fügt:

           „Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchs-

           tens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbe-

           trag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Be-

           trag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs

           nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf

           Empfehlung des Medizinischen Dienstes

           der Krankenversicherung im Einzelfall fest-

           gelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der
           Spitzenverband Bund der Pflegekassen be-
           schließt unter Beteiligung des Medizi-
           nischen Dienstes des Spitzenverbandes
           Bund der Krankenkassen, des Verbandes
           der privaten Krankenversicherung e. V.,
           der kommunalen Spitzenverbände auf Bun-
           desebene und der maßgeblichen Organisa-
           tionen für die Wahrnehmung der Interessen
           und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen
           und behinderten Menschen auf Bundes-
           ebene Richtlinien über einheitliche Maß-
           stäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf
           Grund der Schädigungen und Fähigkeits-
           störungen in den in § 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13
           aufgeführten Bereichen für die Empfehlung
           des Medizinischen Dienstes der Kranken-
           versicherung zur Bemessung der jeweiligen
           Höhe des Betreuungsbetrages; § 17 Abs. 2
           gilt entsprechend.“

       cc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Pflege-
           bedürftigen“ durch das Wort „Versicherten“
           ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
       gefasst:

       „Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb

       des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch ge-

       nommen werden; wird die Leistung in einem

       Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der

       nicht verbrauchte Betrag in das folgende Ka-

       lenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Be-

       trag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach

       dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht

       nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht ver-
       brauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite

       Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen
       werden.“

    c) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

29. § 45c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10 Millio-
       nen Euro“ durch die Angabe „25 Millionen
       Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20 Millio-
       nen Euro“ durch die Angabe „50 Millionen
       Euro“ ersetzt.
    c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „Mittel, die in einem Land im jeweiligen Haus-
       haltsjahr nicht in Anspruch genommen werden,

       können in das Folgejahr übertragen werden.“

30. Nach § 45c wird folgender § 45d eingefügt:

                          „§ 45d

                Förderung ehrenamtlicher

             Strukturen sowie der Selbsthilfe

       (1) In entsprechender Anwendung des § 45c

    können die dort vorgesehenen Mittel des Aus-

    gleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund der

    Pflegekassen zur Förderung der Weiterentwick-

    lung der Versorgungsstrukturen und Versorgungs-

    konzepte insbesondere für demenziell Erkrankte

    zur Verfügung stehen, auch verwendet werden

    zur Förderung und zum Auf- und Ausbau

    1. von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sons-
       tiger zum bürgerschaftlichen Engagement be-
       reiter Personen, die sich die Unterstützung, all-
       gemeine Betreuung und Entlastung von Pflege-
       bedürftigen, von Personen mit erheblichem all-
       gemeinem Betreuungsbedarf sowie deren An-
       gehörigen zum Ziel gesetzt haben, und
    2. von Selbsthilfegruppen, -organisationen und
       -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von
       Pflegebedürftigen, von Personen mit erheb-
       lichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie
       deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben.

       (2) Selbsthilfegruppen im Sinne von Absatz 1
    sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht
    gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Perso-
    nen, die entweder auf Grund eigener Betroffenheit
    oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch per-
    sönliche, wechselseitige Unterstützung, auch un-
    ter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher
    und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engage-
    ment bereiter Personen, die Lebenssituation von
    Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem
    allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren An-
    gehörigen zu verbessern. Selbsthilfeorganisatio-
    nen im Sinne von Absatz 1 sind die Zusammen-

    schlüsse von Selbsthilfegruppen nach Satz 1 in

    Verbänden. Selbsthilfekontaktstellen im Sinne

    von Absatz 1 sind örtlich oder regional arbeitende

    professionelle Beratungseinrichtungen mit haupt-

    amtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die

    Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Per-

    sonen mit erheblichem allgemeinem Betreuungs-

    bedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern.

       (3) § 45c Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.“
BGBl. 2008, Seite 884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 884
31. § 46 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze
         eingefügt:

        „Krankenkassen und Pflegekassen können für

        Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversi-

        cherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die
        Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegever-
        sicherung in einem gemeinsamen Beitragsbe-
        scheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hin-

        zuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag
        zur Pflegeversicherung im Namen der Pflege-
        kasse ergeht.“
      b) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein
         Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
         gefügt:
        „dabei ist der Erstattungsbetrag für die einzelne
        Krankenkasse um die Hälfte der Aufwendun-
        gen der jeweiligen Pflegekasse für Pflegebera-
        tung nach § 7a Abs. 4 Satz 5 zu vermindern.“
32. § 47 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
         fügt:
          „(2) Die Satzung kann eine Bestimmung ent-
        halten, nach der die Pflegekasse den Ab-
        schluss privater Pflege-Zusatzversicherungen
        zwischen ihren Versicherten und privaten
        Krankenversicherungsunternehmen vermitteln
        kann.“
      b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
33. § 52 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „§ 211a und § 212 Abs. 5 Satz 4 bis 10 des Fünf-
      ten Buches gelten entsprechend.“

34. § 55 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich
        1,95 vom Hundert der beitragspflichtigen Ein-
        nahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz
        festgesetzt.“
      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
         fügt:
          „(3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3
        Satz 2 gehören nicht
        1. Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt
           des Wirksamwerdens der Adoption bereits
           die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgren-
           zen erreicht hat,

        2. Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt

           der Eheschließung mit dem Elternteil des
           Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehe-
           nen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn
           das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen
           nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem
           Mitglied aufgenommen worden ist.“
35. § 57 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 3 wird die Angabe „14,71 vom Hundert“
         durch die Wörter „um das Verhältnis des Bei-
         tragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs. 3
         Satz 1 zu dem Beitragssatz nach § 55 Abs. 1
         Satz 1“ ersetzt.

     b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Wird der Beitragssatz im Laufe eines Kalen-
       derjahres geändert, stellt das Bundesministe-
       rium für Gesundheit die Höhe der Zuschläge

       nach den Sätzen 2 und 3 für den Zeitraum ab

       der Änderung fest.“

36. § 61 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird aufgehoben.

     b) Die Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 3 bis 7.

37. In § 67 Abs. 1 wird die Angabe „15.“ durch die
    Angabe „10.“ ersetzt.
38. In § 69 Satz 2 werden die Wörter „ , Leistungs-
    und Qualitätsvereinbarungen“ gestrichen.
39. § 71 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Für die Anerkennung als verantwortliche Pfle-
       gefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist
       neben dem Abschluss einer Ausbildung als
       1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
          Gesundheits- und Krankenpfleger,
       2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
          oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
          ger oder
       3. Altenpflegerin oder Altenpfleger
       eine praktische Berufserfahrung in dem erlern-
       ten Ausbildungsberuf von zwei Jahren inner-
       halb der letzten fünf Jahre erforderlich.“
     b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Für die Anerkennung als verantwortliche
       Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass
       eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende
       Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die
       460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolg-
       reich durchgeführt wurde.“
40. § 72 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 4
        Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 84 Abs. 4)“ er-
        setzt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein
        Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
        gefügt:
       „für mehrere oder alle selbständig wirtschaften-
       den Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) eines
       Pflegeeinrichtungsträgers, die örtlich und orga-
       nisatorisch miteinander verbunden sind, kann
       ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamt-
       versorgungsvertrag) geschlossen werden.“

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge-
           fasst:
           „Versorgungsverträge dürfen nur mit Pfle-
           geeinrichtungen abgeschlossen werden,
           die
           1. den Anforderungen des § 71 genügen,
           2. die Gewähr für eine leistungsfähige und
              wirtschaftliche pflegerische Versorgung
              bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen
              ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Be-
              schäftigten zahlen,
BGBl. 2008, Seite 885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 885
           3. sich verpflichten, nach Maßgabe der
              Vereinbarungen nach § 113 einrich-
              tungsintern ein Qualitätsmanagement
              einzuführen und weiterzuentwickeln,
           4. sich verpflichten, alle Expertenstandards
              nach § 113a anzuwenden;“.

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Bei ambulanten Pflegediensten ist in den
           Versorgungsverträgen der Einzugsbereich
           festzulegen, in dem die Leistungen zu er-
           bringen sind.“

41. § 74 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-

           mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
           gefügt:
           „dies gilt auch, wenn die Pflegeeinrichtung
           ihre Pflicht wiederholt gröblich verletzt,
           Pflegebedürftigen ein möglichst selbstän-
           diges und selbstbestimmtes Leben zu bie-
           ten, die Hilfen darauf auszurichten, die kör-
           perlichen, geistigen und seelischen Kräfte
           der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen
           oder zu erhalten und angemessenen Wün-
           schen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung
           der Hilfe zu entsprechen.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Die Landesverbände der Pflegekassen
           können im Einvernehmen mit den zuständi-
           gen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung
           der Kündigung des Versorgungsvertrages
           mit dem Träger der Pflegeeinrichtung ins-
           besondere vereinbaren, dass
           1. die verantwortliche Pflegefachkraft so-
              wie weitere Leitungskräfte zeitnah er-
              folgreich geeignete Fort- und Weiterbil-
              dungsmaßnahmen absolvieren,
           2. die Pflege, Versorgung und Betreuung
              weiterer Pflegebedürftiger bis zur Besei-
              tigung der Kündigungsgründe ganz oder
              teilweise vorläufig ausgeschlossen ist.“
     b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dem
        Heimgesetz“ durch die Wörter „den heimrecht-

        lichen Vorschriften“ ersetzt.

42. § 75 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden die Wörter „und Bun-
        desempfehlungen“ durch die Wörter „ , Bun-
        desempfehlungen und -vereinbarungen“ er-
        setzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirt-
               schaftliche und leistungsbezogene, am
               Versorgungsauftrag orientierte perso-
               nelle und sächliche Ausstattung der
               Pflegeeinrichtungen,“.
       bb) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein
           Komma ersetzt; folgende Nummer 9 wird
           angefügt:

           „9. die Möglichkeiten, unter denen sich
               Mitglieder von Selbsthilfegruppen, eh-
               renamtliche Pflegepersonen und sons-
               tige zum bürgerschaftlichen Engage-
               ment bereite Personen und Organisati-
               onen in der häuslichen Pflege sowie in
               ambulanten und stationären Pflegeein-
               richtungen an der Betreuung Pflegebe-
               dürftiger beteiligen können.“
       cc) Folgender Satz wird angefügt:

           „Durch die Regelung der sächlichen Aus-
           stattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche
           der Pflegeheimbewohner nach § 33 des
           Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfs-
           mitteln weder aufgehoben noch einge-

           schränkt.“

     c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
       kassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der
       überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bun-
       desvereinigung der kommunalen Spitzenver-
       bände und die Vereinigungen der Träger der
       Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene verein-
       baren gemeinsam und einheitlich Grundsätze
       ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die
       ambulanten und stationären Pflegeeinrichtun-
       gen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmit-
       telbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1
       Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in
       Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen
       Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden
       der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu ge-
       ben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren
       Verbände sowie für die zugelassenen Pflege-
       einrichtungen unmittelbar verbindlich.“
43. § 76 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-
           mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
           gefügt:
           „für den Vorsitzenden und die unparteii-
           schen Mitglieder können Stellvertreter be-
           stellt werden.“

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „überört-

           lichen“ die Wörter „oder, sofern Landes-
           recht dies bestimmt, ein örtlicher“ einge-
           fügt.
     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Abweichend von § 85 Abs. 5 können die
       Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85
       Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige Schieds-
       person bestellen. Diese setzt spätestens bis
       zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach ihrer
       Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt
       ihres Inkrafttretens fest. Gegen die Festset-
       zungsentscheidung kann ein Antrag auf ge-
       richtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn
       die Festsetzung der öffentlichen Ordnung wi-
       derspricht. Die Kosten des Schiedsverfahrens
       tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
       § 85 Abs. 6 gilt entsprechend.“
BGBl. 2008, Seite 886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 886
44. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

        „Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und
        Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Ver-
        sorgung kann die zuständige Pflegekasse Ver-
        träge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften
        schließen, soweit

        1. die pflegerische Versorgung ohne den Ein-
           satz von Einzelpersonen im Einzelfall nicht
           ermöglicht werden kann,
        2. die pflegerische Versorgung durch den Ein-
           satz von Einzelpersonen besonders wirksam
           und wirtschaftlich ist (§ 29),
        3. dies den Pflegebedürftigen in besonderem
           Maße hilft, ein möglichst selbständiges und
           selbstbestimmtes Leben zu führen (§ 2
           Abs. 1), oder

        4. dies dem besonderen Wunsch der Pflegebe-
           dürftigen zur Gestaltung der Hilfe entspricht
           (§ 2 Abs. 2);“.
      b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität,
        Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung
        der Qualität und Wirtschaftlichkeit der verein-
        barten Leistungen zu regeln; die Vergütungen
        sind für Leistungen der Grundpflege und der
        hauswirtschaftlichen Versorgung sowie für Be-
        treuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 zu verein-
        baren.“

      c) Folgender Satz wird angefügt:

        „Die Pflegekassen können Verträge nach Satz 1
        schließen, wenn dies zur Sicherstellung der
        häuslichen Versorgung und der Betreuung
        nach § 36 Abs. 1 unter Berücksichtigung des
        in der Region vorhandenen ambulanten Leis-
        tungsangebots oder um den Wünschen der
        Pflegebedürftigen zu entsprechen erforderlich
        ist.“

45. § 79 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Eine Prüfung ist nur zulässig, wenn tatsächli-

        che Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die

        Pflegeeinrichtung die Anforderungen des § 72

        Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise nicht oder

        nicht mehr erfüllt.“

      b) Folgende Sätze werden angefügt:
        „Die Anhaltspunkte sind der Pflegeeinrichtung
        rechtzeitig vor der Anhörung mitzuteilen. Per-
        sonenbezogene Daten sind zu anonymisieren.“

46. § 80 wird aufgehoben.

47. § 80a wird aufgehoben.
48. § 82a wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundes- oder
         Landesrecht in der Altenpflege oder Altenpfle-
         gehilfe“ durch die Wörter „Bundesrecht in der
         Altenpflege oder nach Landesrecht in der Al-
         tenpflegehilfe“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
         oder Landesrecht zur Ausbildung in der Alten-
         pflege oder Altenpflegehilfe“ durch die Wörter

       „Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege
       oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der
       Altenpflegehilfe“ ersetzt.

49. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:
                          „§ 82b

               Ehrenamtliche Unterstützung

       Soweit und solange einer nach diesem Gesetz
     zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
     1. für die vorbereitende und begleitende Schu-
        lung,
     2. für die Planung und Organisation des Einsatzes
        oder
     3. für den Ersatz des angemessenen Aufwands

     der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der
     ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaft-
     lichen Engagement bereiten Personen und Orga-
     nisationen, für von der Pflegeversicherung ver-
     sorgte Leistungsempfänger nicht anderweitig ge-
     deckte Aufwendungen entstehen, sind diese bei
     stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesät-
     zen (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeein-
     richtungen in den Vergütungen (§ 89) berücksich-
     tigungsfähig. Die Aufwendungen können in der
     Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen
     Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen wer-
     den.“
50. § 84 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Se-
           mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
           gefügt:

           „für Pflegebedürftige, die als Härtefall aner-
           kannt sind, können Zuschläge zum Pflege-
           satz der Pflegeklasse 3 bis zur Höhe des
           kalendertäglichen     Unterschiedsbetrages
           vereinbart werden, der sich aus § 43 Abs. 2
           Satz 2 Nr. 3 und 4 ergibt.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Bei der Bemessung der Pflegesätze einer

           Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze

           derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach

           Art und Größe sowie hinsichtlich der in Ab-

           satz 5 genannten Leistungs- und Qualitäts-

           merkmale im Wesentlichen gleichartig sind,
           angemessen berücksichtigt werden.“
     b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

          „(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die
       wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerk-

       male der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehö-
       ren insbesondere
       1. die Zuordnung des voraussichtlich zu ver-
          sorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt
          und Umfang der Leistungen, die von der
          Einrichtung während des nächsten Pflege-
          satzzeitraums erwartet werden,
       2. die von der Einrichtung für den voraussicht-
          lich zu versorgenden Personenkreis indivi-
          duell vorzuhaltende personelle Ausstattung,
          gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
BGBl. 2008, Seite 887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 887
        3. Art und Umfang der Ausstattung der Einrich-
           tung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2
           Nr. 1).
           (6) Der Träger der Einrichtung ist verpflich-
        tet, mit der vereinbarten personellen Ausstat-
        tung die Versorgung der Pflegebedürftigen je-
        derzeit sicherzustellen. Er hat bei Personaleng-
        pässen oder -ausfällen durch geeignete Maß-
        nahmen sicherzustellen, dass die Versorgung
        der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird.
        Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Trä-
        ger der Einrichtung in einem Personalabgleich
        nachzuweisen, dass die vereinbarte Personal-

        ausstattung tatsächlich bereitgestellt und be-

        stimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere
        zur Durchführung des Personalabgleichs wird

        in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 gere-

        gelt.“

51. § 85 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder von

            ihnen allein oder gemeinsam gebildete Ar-

            beitsgemeinschaften sowie“ durch ein

            Komma ersetzt.

        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. die für die Bewohner des Pflegeheimes
               zuständigen Träger der Sozialhilfe so-
               wie“.

        cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

           „3. die Arbeitsgemeinschaften der unter
               Nummer 1 und 2 genannten Träger,“.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Heimbei-
            rats oder des Heimfürsprechers nach § 7
            Abs. 4 des Heimgesetzes“ durch die Wör-
            ter „der nach heimrechtlichen Vorschriften
            vorgesehenen Interessenvertretung der Be-
            wohnerinnen und Bewohner“ ersetzt.

        bb) In Satz 4 werden die Wörter „nach der

            Pflege-Buchführungsverordnung“     durch
            die Wörter „entsprechend den Grundsätzen
            ordnungsgemäßer Pflegebuchführung“ er-
            setzt.

     c) In Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz werden nach
        dem Wort „darin“ die Wörter „unter angemes-
        sener Berücksichtigung der Interessen der
        Pflegeheimbewohner“ eingefügt.

52. In § 87 Satz 1 werden die Wörter „für Unterkunft
    und Verpflegung“ durch die Wörter „für die Unter-
    kunft und für die Verpflegung jeweils getrennt“ er-
    setzt.
53. § 87a wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
        fügt:
        „Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender
        Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwe-
        senheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Ka-
        lenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhal-
        ten. Abweichend hiervon verlängert sich der
        Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufent-
        halten und bei Aufenthalten in Rehabilitations-

       einrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte.
       In den Rahmenverträgen nach § 75 sind für die
       nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwe-
       senheitszeiträume, soweit drei Kalendertage
       überschritten werden, Abschläge von mindes-
       tens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der
       Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und
       der Zuschläge nach § 92b vorzusehen.“
    b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
       „werden“ die Wörter „bei vollstationärer Pflege
       (§ 43)“ eingefügt.
    c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im

       Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der

       Pflegekasse zusätzlich den Betrag von
       1 536 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach

       der Durchführung aktivierender oder rehabilita-

       tiver Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe
       oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pfle-
       gebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Der Be-
       trag wird entsprechend § 30 angepasst. Der

       von der Pflegekasse gezahlte Betrag ist von

       der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn

       der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Mo-

       naten in eine höhere Pflegestufe oder von nicht
       erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit
       eingestuft wird.“
53a. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:

                          „§ 87b

        Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige
     mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

       (1) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben
    abweichend von § 84 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4
    Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung
    der §§ 45a, 85 und 87a für die zusätzliche Betreu-
    ung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heim-
    bewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner
    Beaufsichtigung und Betreuung Anspruch auf Ver-
    einbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pfle-
    gevergütung. Die Vereinbarung der Vergütungszu-

    schläge setzt voraus, dass

    1. die Heimbewohner über die nach Art und
       Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige
       Versorgung hinaus zusätzlich betreut und akti-
       viert werden,

    2. das Pflegeheim für die zusätzliche Betreuung
       und Aktivierung der Heimbewohner über zu-
       sätzliches sozialversicherungspflichtig be-
       schäftigtes Betreuungspersonal verfügt und
       die Aufwendungen für dieses Personal weder
       bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei
       den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt
       werden,
    3. die Vergütungszuschläge auf der Grundlage
       vereinbart werden, dass in der Regel für jeden
       Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem
       Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung der
       fünfundzwanzigste Teil der Personalaufwen-
       dungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finan-
       ziert wird und
    4. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt ha-
       ben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag
       nicht berechnet werden darf, soweit die zusätz-
BGBl. 2008, Seite 888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 888
        liche Betreuung und Aktivierung für Heimbe-
        wohner nicht erbracht wird.
      Eine Vereinbarung darf darüber hinaus nur mit
      Pflegeheimen getroffen werden, die Pflegebedürf-
      tige und ihre Angehörigen im Rahmen der Ver-
      handlung und des Abschlusses des Heimvertra-
      ges nachprüfbar und deutlich darauf hinweisen,
      dass ein zusätzliches Betreuungsangebot, für
      das ein Vergütungszuschlag nach Absatz 1 ge-
      zahlt wird, besteht. Die Leistungs- und Preisver-
      gleichsliste nach § 7 Abs. 3 ist entsprechend zu
      ergänzen.
         (2) Der Vergütungszuschlag ist von der Pflege-
      kasse zu tragen und von dem privaten Versiche-

      rungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten
      Versicherungsschutzes zu erstatten. Mit den Ver-
      gütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistun-
      gen der Betreuung und Aktivierung für Heimbe-
      wohner im Sinne von Absatz 1 abgegolten. Die
      Heimbewohner und die Träger der Sozialhilfe dür-
      fen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz
      noch teilweise belastet werden. Mit der Zahlung
      des Vergütungszuschlags von der Pflegekasse
      an die Pflegeeinrichtung hat der Pflegebedürftige
      Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreu-
      ung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrich-
      tung.
         (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
      hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungs-
      kräfte auf der Grundlage des § 45c Abs. 3 bis zum
      31. August 2008 Richtlinien zur Qualifikation und
      zu den Aufgaben in der vollstationären Versorgung
      der Pflegebedürftigen zu beschließen; er hat
      hierzu die Bundesvereinigungen der Träger voll-
      stationärer Pflegeeinrichtungen anzuhören und
      den allgemein anerkannten Stand medizinisch-
      pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. Die
      Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren
      Verbände sowie für die Pflegeheime erst nach Ge-
      nehmigung durch das Bundesministerium für Ge-
      sundheit wirksam; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.“

54. § 89 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Vertragsparteien der Vergütungsverein-
        barung sind die Träger des Pflegedienstes so-
        wie

        1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversi-
           cherungsträger,

        2. die Träger der Sozialhilfe, die für die durch

           den Pflegedienst versorgten Pflegebedürfti-

           gen zuständig sind, sowie

        3. die Arbeitsgemeinschaften der unter Num-
           mer 1 und 2 genannten Träger,
        soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die
        Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der
        Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als
        5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten
        Pflegebedürftigen entfallen. Die Vergütungsver-
        einbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert
        abzuschließen und gilt für den nach § 72 Abs. 3
        Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit
        nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ver-
        einbart wird.“

     b) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze
        eingefügt:
        „Die Vergütungen haben zu berücksichtigen,
        dass Leistungen von mehreren Pflegebedürfti-
        gen gemeinsam abgerufen und in Anspruch
        genommen werden können; die sich aus einer
        gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme er-
        gebenden Zeit- und Kostenersparnisse kom-
        men den Pflegebedürftigen zugute. Darüber hi-
        naus sind auch Vergütungen für Betreuungs-
        leistungen nach § 36 Abs. 1 zu vereinbaren.“
54a. § 92 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 92

                 Landespflegeausschüsse

        Für jedes Land oder für Teile des Landes wird
     zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung
     ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Aus-
     schuss kann zur Umsetzung der Pflegeversiche-
     rung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die
     Landesregierungen werden ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespfle-
     geausschüssen zu bestimmen; insbesondere kön-
     nen sie die den Landespflegeausschüssen ange-
     hörenden Organisationen unter Berücksichtigung
     der Interessen aller an der Pflege im Land Betei-
     ligten berufen.“
55. § 92a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

        bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
            Nummern 1 bis 3.
     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ , den
        Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen“ ge-
        strichen.
     c) In Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
        Wörter „(§ 79 Abs. 1, § 112 Abs. 3) sowie auf
        Verlangen den unabhängigen Sachverständi-
        gen und Prüfstellen nach § 113“ gestrichen.

     d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird aufgehoben.

        bb) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe
            „frühestens zum 1. Januar 2006“ gestri-
            chen.

56. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Ach-
    ten Kapitels wird wie folgt gefasst:

                     „Fünfter Abschnitt

                        Integrierte

            Versorgung und Pflegestützpunkte“.

57. Nach § 92b wird folgender § 92c eingefügt:

                           „§ 92c
                     Pflegestützpunkte
        (1) Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung
     und Betreuung der Versicherten richten die Pfle-
     gekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte
     ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde
     dies bestimmt. Die Einrichtung muss innerhalb
     von sechs Monaten nach der Bestimmung durch
     die oberste Landesbehörde erfolgen. Kommen die
     hierfür erforderlichen Verträge nicht innerhalb von
     drei Monaten nach der Bestimmung durch die
BGBl. 2008, Seite 889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 889
oberste Landesbehörde zustande, haben die Lan-
desverbände der Pflegekassen innerhalb eines
weiteren Monats den Inhalt der Verträge festzule-
gen; hierbei haben sie auch die Interessen der Er-
satzkassen und der Landesverbände der Kran-

kenkassen wahrzunehmen. Hinsichtlich der Mehr-

heitsverhältnisse bei der Beschlussfassung ist

§ 81 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-

nahmen der Aufsichtsbehörden zur Einrichtung

von Pflegestützpunkten haben keine aufschie-

bende Wirkung.
  (2) Aufgaben der Pflegestützpunkte sind

1. umfassende sowie unabhängige Auskunft und
   Beratung zu den Rechten und Pflichten nach
   dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und
   Inanspruchnahme der bundes- oder landes-
   rechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und
   sonstigen Hilfsangebote,
2. Koordinierung aller für die wohnortnahe Versor-
   gung und Betreuung in Betracht kommenden
   gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,
   rehabilitativen und sonstigen medizinischen
   sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und
   Unterstützungsangebote einschließlich der Hil-
   festellung bei der Inanspruchnahme der Leis-
   tungen,
3. Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegeri-
   scher und sozialer Versorgungs- und Betreu-
   ungsangebote.

Auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist
zurückzugreifen. Die Pflegekassen haben jederzeit
darauf hinzuwirken, dass sich insbesondere die
1. nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für
   die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der
   örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der
   Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch,
2. im Land zugelassenen und tätigen Pflegeein-
   richtungen,
3. im Land tätigen Unternehmen der privaten
   Kranken- und Pflegeversicherung

an den Pflegestützpunkten beteiligen. Die Kran-

kenkassen haben sich an den Pflegestützpunkten

zu beteiligen. Träger der Pflegestützpunkte sind

die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Die

Träger

1. sollen Pflegefachkräfte in die Tätigkeit der Pfle-
   gestützpunkte einbinden,
2. haben nach Möglichkeit Mitglieder von Selbst-
   hilfegruppen sowie ehrenamtliche und sonstige
   zum bürgerschaftlichen Engagement bereite
   Personen und Organisationen in die Tätigkeit
   der Pflegestützpunkte einzubinden,
3. sollen interessierten kirchlichen sowie sonsti-
   gen religiösen und gesellschaftlichen Trägern
   und Organisationen die Beteiligung an den
   Pflegestützpunkten ermöglichen,

4. können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dritter
   Stellen bedienen,
5. sollen im Hinblick auf die Vermittlung und Qua-
   lifizierung von für die Pflege und Betreuung ge-
   eigneten Kräften eng mit dem Träger der Ar-

   beitsförderung nach dem Dritten Buch und
   den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsu-
   chende nach dem Zweiten Buch zusammen-
   arbeiten.

  (3) Die an den Pflegestützpunkten beteiligten

Kostenträger und Leistungserbringer können für

das Einzugsgebiet der Pflegestützpunkte Verträge

zur wohnortnahen integrierten Versorgung schlie-

ßen; insoweit ist § 92b mit der Maßgabe entspre-

chend anzuwenden, dass die Pflege- und Kran-

kenkassen gemeinsam und einheitlich handeln.

   (4) Der Pflegestützpunkt kann bei einer im Land
zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtung er-
richtet werden, wenn dies nicht zu einer unzuläs-
sigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwi-
schen den Pflegeeinrichtungen führt. Die für den
Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen
Aufwendungen werden von den Trägern der Pfle-
gestützpunkte unter Berücksichtigung der anrech-
nungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte
Personal auf der Grundlage einer vertraglichen
Vereinbarung anteilig getragen. Die Verteilung der
für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderli-
chen Aufwendungen wird mit der Maßgabe ver-
einbart, dass der auf eine einzelne Pflegekasse
entfallende Anteil nicht höher sein darf, als der
von der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist,
zu tragende Anteil. Soweit sich private Versiche-
rungsunternehmen, die die private Pflege-Pflicht-
versicherung durchführen, nicht an der Finanzie-
rung der Pflegestützpunkte beteiligen, haben sie
mit den Trägern der Pflegestützpunkte über Art,
Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme der Pfle-
gestützpunkte durch privat Pflege-Pflichtversi-
cherte sowie über die Vergütung der hierfür je Fall
entstehenden Aufwendungen Vereinbarungen zu
treffen; dies gilt für private Versicherungsunter-
nehmen, die die private Krankenversicherung
durchführen, entsprechend.
   (5) Der Aufbau der in der gemeinsamen Träger-
schaft von Pflege- und Krankenkassen sowie den
nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen ste-
henden Pflegestützpunkte ist im Rahmen der ver-

fügbaren Mittel bis zum 30. Juni 2011 entspre-

chend dem jeweiligen Bedarf mit einem Zuschuss

bis zu 45 000 Euro je Pflegestützpunkt zu fördern;

der Bedarf umfasst auch die Anlaufkosten des

Pflegestützpunktes. Die Förderung ist dem Bedarf
entsprechend um bis zu 5 000 Euro zu erhöhen,
wenn Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehren-
amtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen En-
gagement bereite Personen und Organisationen
nachhaltig in die Tätigkeit des Stützpunktes ein-
bezogen werden. Der Bedarf, die Höhe des bean-
tragten Zuschusses, der Auszahlungsplan und der
Zahlungsempfänger werden dem Spitzenverband
Bund der Pflegekassen von den in Satz 1 genann-
ten Trägern des Pflegestützpunktes im Rahmen
ihres Förderantrags mitgeteilt. Das Bundesversi-
cherungsamt zahlt die Fördermittel nach Eingang
der Prüfungsmitteilung des Spitzenverbandes
Bund der Pflegekassen über die Erfüllung der
Auszahlungsvoraussetzungen an den Zahlungs-
empfänger aus. Die Antragsteller haben dem Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen spätestens
BGBl. 2008, Seite 890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 890
      ein Jahr nach der letzten Auszahlung einen Nach-
      weis über die zweckentsprechende Verwendung
      der Fördermittel vorzulegen.
         (6) Das Bundesversicherungsamt entnimmt die
      Fördermittel aus dem Ausgleichsfonds der Pflege-
      versicherung bis zu einer Gesamthöhe von 60 Mil-
      lionen Euro, für das jeweilige Land jedoch höchs-

      tens bis zu der Höhe, die sich durch die Aufteilung

      nach dem Königsteiner Schlüssel ergibt. Die Aus-

      zahlung der einzelnen Förderbeträge erfolgt ent-

      sprechend dem Zeitpunkt des Eingangs der An-
      träge beim Spitzenverband Bund der Pflegekas-
      sen. Näheres über das Verfahren der Auszahlung
      und die Verwendung der Fördermittel regelt das
      Bundesversicherungsamt mit dem Spitzenver-
      band Bund der Pflegekassen durch Vereinbarung.
        (7) Im Pflegestützpunkt tätige Personen sowie
      sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben
      nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere
      1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreu-
         ung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für
         die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem
         Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,
      2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pfle-

         geversicherung,

      3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach

         § 77,

      4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtli-
         che und sonstige zum bürgerschaftlichen En-

         gagement bereite Personen und Organisatio-
         nen sowie
      5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsi-
         cherung für Arbeitsuchende

      dürfen Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und
      nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
      nach diesem Buch erforderlich oder durch
      Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder
      Regelungen des Versicherungsvertrags- oder des
      Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder
      erlaubt ist.
         (8) Die Landesverbände der Pflegekassen kön-
      nen mit den Landesverbänden der Krankenkassen
      sowie den Ersatzkassen und den nach Landes-
      recht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe und

      der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Rah-

      menverträge zur Arbeit und zur Finanzierung der

      Pflegestützpunkte vereinbaren. Die von der zu-

      ständigen obersten Landesbehörde getroffene
      Bestimmung zur Einrichtung von Pflegestützpunk-
      ten sowie die Empfehlungen nach Absatz 9 sind
      hierbei zu berücksichtigen. Die Rahmenverträge
      sind bei der Arbeit und der Finanzierung von Pfle-
      gestützpunkten in der gemeinsamen Trägerschaft
      der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und
      der nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen
      für die Altenhilfe und für die Hilfe zur Pflege nach
      dem Zwölften Buch zu beachten.
        (9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
      der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
      Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-
      ger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der
      kommunalen Spitzenverbände können gemein-
      sam und einheitlich Empfehlungen zur Arbeit und

     zur Finanzierung von Pflegestützpunkten in der
     gemeinsamen Trägerschaft der gesetzlichen Kran-
     ken- und Pflegekassen sowie der nach Landes-
     recht zu bestimmenden Stellen der Alten- und So-
     zialhilfe vereinbaren.“
58. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 3 werden nach der Angabe „(§§ 4

        und 28)“ die Wörter „sowie die Durchführung

        von Erstattungs- und Ersatzansprüchen“ ein-

        gefügt.

     b) In Nummer 6 wird die Angabe „(§§ 79, 80, 112
        bis 115, 117 und 118)“ durch die Angabe
        „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)“ er-
        setzt.
     c) In Nummer 6a werden die Wörter „ , Leistungs-
        und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a)“ gestri-
        chen.
     d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
       „8.   die Koordinierung pflegerischer Hilfen
             (§ 12), die Pflegeberatung (§ 7a) sowie
             die Wahrnehmung der Aufgaben in den
             Pflegestützpunkten (§ 92c),“.

     e) Nach Nummer 10 werden ein Komma und fol-

        gende Nummer 11 angefügt:

       „11. die Unterstützung der Versicherten bei der

            Verfolgung von Schadensersatzansprü-
            chen (§ 115 Abs. 3 Satz 7).“

59. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 79, 80, 112
        bis 115, 117 und 118)“ durch die Angabe
        „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)“ er-
        setzt.

     b) In Nummer 2 werden die Wörter „Leistungs-
        und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a)“ durch
        die Wörter „Verträgen zur integrierten Versor-
        gung (§ 92b)“ ersetzt.
     c) Nach Nummer 3 werden ein Komma und fol-
        gende Nummer 4 angefügt:
       „4.   die Unterstützung der Versicherten bei der
             Verfolgung von Schadensersatzansprü-
             chen (§ 115 Abs. 3 Satz 7)“.

60. In § 97 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 18, 40,

    80, 112 bis 115, 117 und 118“ durch die Angabe

    „§§ 18, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117“ er-

    setzt.

61. § 97a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Von den Landesverbänden der Pflegekassen be-
     stellte sonstige Sachverständige (§ 114 Abs. 1
     Satz 1) sowie Sachverständige und Prüfinstitutio-
     nen im Sinne des § 114 Abs. 4 Satz 2 sind be-
     rechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und
     -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114,
     114a, 115 und 117 zu erheben, zu verarbeiten
     und zu nutzen; sie dürfen die Daten an die Pflege-
     kassen und deren Verbände sowie an die in den
     §§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen
     übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetz-
     lichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssi-
     cherung und Qualitätsprüfung dieser Stellen erfor-
     derlich ist.“
BGBl. 2008, Seite 891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 891
62. In § 97b wird die Angabe „§§ 80, 112 bis 115, 117
    und 118“ durch die Angabe „§§ 112, 113, 114,
    114a, 115 und 117“ ersetzt.
63. § 104 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 79, 80,
           112 bis 115, 117 und 118)“ durch die An-
           gabe „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115
           und 117)“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2a werden die Wörter „ , Leis-
           tungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80a)“
           gestrichen.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 112 bis 115,
       117 und 118“ durch die Angabe „§§ 112, 113,
       114, 114a, 115 und 117“ ersetzt.

64. § 106a wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Zugelassene Pflegeeinrichtungen, anerkannte

       Beratungsstellen sowie beauftragte Pflege-

       fachkräfte, die Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3

       durchführen, sind mit Einverständnis des Versi-

       cherten berechtigt und verpflichtet, die für die

       Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und

       der privaten Versicherungsunternehmen erfor-
       derlichen Angaben zur Qualität der Pflegesitua-
       tion und zur Notwendigkeit einer Verbesserung
       den Pflegekassen und den privaten Versiche-
       rungsunternehmen zu übermitteln.“
    b) In Satz 2 werden die Angabe „§ 37 Abs. 3
       Satz 5“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 4 Satz 2“
       ersetzt und nach dem Wort „Datenschutz“ die
       Wörter „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.

65. In § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe
    „(§§ 80, 112 bis 115, 117 und 118)“ durch die An-
    gabe „(§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)“ er-
    setzt sowie die Angabe „80a,“ gestrichen.

66. In § 109 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe

    „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

67. § 110 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
       fügt:

       „Die in Absatz 1 Nr. 1 und in Nr. 2 Buchstabe a

       bis f genannten Bedingungen gelten auch für

       Verträge mit Personen, die im Standardtarif

       nach § 315 des Fünften Buches versichert sind.

       Für Personen, die im Standardtarif nach § 315

       des Fünften Buches versichert sind und deren

       Beitrag zur Krankenversicherung sich nach

       § 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungs-

       aufsichtsgesetzes in der ab dem 1. Januar

       2009 geltenden Fassung vermindert, darf der

       Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1

       Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht
       übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehe-
       gatten oder Lebenspartner nach Absatz 1

       Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten

       nicht. Für die Aufbringung der nach Satz 3 ver-
       minderten Beiträge gilt § 12 Abs. 1c Satz 5
       oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
       der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung
       entsprechend; dabei gilt Satz 6 mit der Maß-
       gabe, dass der zuständige Träger den Betrag

       zahlt, der auch für einen Bezieher von Arbeits-
       losengeld II in der sozialen Pflegeversicherung
       zu tragen ist. Entsteht allein durch die Zahlung
       des Beitrags zur Pflegeversicherung nach
       Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten
       oder Zwölften Buches, gelten die Sätze 3 und 4
       entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zu-
       ständigen Träger nach dem Zweiten oder
       Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu
       prüfen und zu bescheinigen.“
    b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Kran-
       kenhausleistungen werden“ die Wörter „oder
       die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3
       des Versicherungsvertragsgesetzes genügen,“
       eingefügt.

    c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

    d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Die Versicherungsunternehmen haben

       den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren.

       Sie haben die Berechtigten über das Recht

       auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das

       Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit

       mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt ent-

       sprechend.“

68. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundes-
    aufsichtsamtes für das Versicherungswesen“
    durch die Wörter „der Bundesanstalt für Finanz-
    dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
69. § 112 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Grundsätze“
       durch das Wort „Qualitätsverantwortung“ er-
       setzt.

    b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „nach
       § 80“ durch die Angabe „nach § 113“ und die
       Wörter „in den Leistungs- und Qualitätsverein-
       barungen nach § 80a“ durch die Wörter „die

       vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale

       (§ 84 Abs. 5)“ ersetzt.

    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen
       sind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitäts-

       sicherung sowie ein Qualitätsmanagement

       nach Maßgabe der Vereinbarungen nach

       § 113 durchzuführen, Expertenstandards nach

       § 113a anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfun-

       gen nach § 114 mitzuwirken. Bei stationärer

       Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung ne-

       ben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf

       die medizinische Behandlungspflege, die sozi-

       ale Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft

       und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatz-

       leistungen (§ 88).“

    d) Absatz 3 wird aufgehoben.

    e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie

       folgt gefasst:

          „(3) Der Medizinische Dienst der Kranken-
       versicherung berät die Pflegeeinrichtungen in
       Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel,
       Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und
       die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtun-
BGBl. 2008, Seite 892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 892
        gen und ihrer Träger für die Sicherung und Wei-
        terentwicklung der Pflegequalität zu stärken.“

70. § 113 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 113
          Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung
          und Weiterentwicklung der Pflegequalität

         (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
      die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
      Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der
      kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigun-
      gen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun-
      desebene vereinbaren bis zum 31. März 2009 ge-
      meinsam und einheitlich unter Beteiligung des
      Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
      Bund der Krankenkassen, des Verbandes der pri-
      vaten Krankenversicherung e. V., der Verbände der
      Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen
      Organisationen für die Wahrnehmung der Interes-
      sen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und
      behinderten Menschen sowie unabhängiger Sach-
      verständiger Maßstäbe und Grundsätze für die
      Qualität und die Qualitätssicherung in der ambu-
      lanten und stationären Pflege sowie für die Ent-
      wicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsma-
      nagements, das auf eine stetige Sicherung und
      Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet
      ist. Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger
      zu veröffentlichen. Sie sind für alle Pflegekassen
      und deren Verbände sowie für die zugelassenen
      Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. In
      den Vereinbarungen nach Satz 1 sind insbeson-
      dere auch Anforderungen zu regeln
      1. an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess un-
         terstützende und die Pflegequalität fördernde
         Pflegedokumentation, die über ein für die Pfle-
         geeinrichtungen vertretbares und wirtschaftli-
         ches Maß nicht hinausgehen dürfen,
      2. an Sachverständige und Prüfinstitutionen nach
         § 114 Abs. 4 im Hinblick auf ihre Zuverlässig-
         keit, Unabhängigkeit und Qualifikation sowie

      3. an die methodische Verlässlichkeit von Zertifi-
         zierungs- und Prüfverfahren nach § 114 Abs. 4,
         die den jeweils geltenden Richtlinien des Spit-
         zenverbandes Bund der Pflegekassen über die
         Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten
         Leistungen und deren Qualität entsprechen
         müssen.
         (2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können
      von jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr
      ganz oder teilweise gekündigt werden. Nach Ab-
      lauf des Vereinbarungszeitraums oder der Kündi-
      gungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum Abschluss
      einer neuen Vereinbarung weiter.

         (3) Kommen Vereinbarungen nach Absatz 1 bis
      zum 31. März 2009 ganz oder teilweise nicht zu-
      stande, kann jede Vertragspartei oder das Bun-
      desministerium für Gesundheit die Schiedsstelle
      nach § 113b anrufen. Die Schiedsstelle setzt mit
      der Mehrheit ihrer Mitglieder innerhalb von drei
      Monaten den Inhalt der Vereinbarungen fest.“
71. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b
    eingefügt:

                     „§ 113a

     Expertenstandards zur Sicherung und
   Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege
   (1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen die
Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich
fundierter und fachlich abgestimmter Experten-
standards zur Sicherung und Weiterentwicklung
der Qualität in der Pflege sicher. Expertenstan-
dards tragen für ihren Themenbereich zur Konkre-
tisierung des allgemein anerkannten Standes der
medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse bei. Der
Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V., die Verbände der Pfle-
geberufe auf Bundesebene, die maßgeblichen Or-
ganisationen für die Wahrnehmung der Interessen
und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und be-
hinderten Menschen auf Bundesebene sowie un-
abhängige Sachverständige sind zu beteiligen. Sie
können vorschlagen, zu welchen Themen Exper-
tenstandards entwickelt werden sollen. Der Auf-
trag zur Entwicklung oder Aktualisierung und die
Einführung von Expertenstandards erfolgen je-
weils durch einen Beschluss der Vertragsparteien.
Kommen solche Beschlüsse nicht zustande, kann
jede Vertragspartei sowie das Bundesministerium
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend die Schiedsstelle nach § 113b anrufen. Ein
Beschluss der Schiedsstelle, dass ein Experten-
standard gemäß der Verfahrensordnung nach Ab-
satz 2 zustande gekommen ist, ersetzt den Ein-
führungsbeschluss der Vertragsparteien.
   (2) Die Vertragsparteien stellen die methodi-
sche und pflegefachliche Qualität des Verfahrens
der Entwicklung und Aktualisierung von Exper-
tenstandards und die Transparenz des Verfahrens
sicher. Die Anforderungen an die Entwicklung von
Expertenstandards sind in einer Verfahrensord-
nung zu regeln. In der Verfahrensordnung ist das
Vorgehen auf anerkannter methodischer Grund-
lage, insbesondere die wissenschaftliche Fundie-
rung und Unabhängigkeit, die Schrittfolge der Ent-
wicklung, der fachlichen Abstimmung, der Praxis-
erprobung und der modellhaften Umsetzung ei-
nes Expertenstandards sowie die Transparenz
des Verfahrens festzulegen. Die Verfahrensord-
nung ist durch das Bundesministerium für Ge-
sundheit im Benehmen mit dem Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu
genehmigen. Kommt eine Einigung über eine Ver-
fahrensordnung bis zum 30. September 2008
nicht zustande, wird sie durch das Bundesminis-
terium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend festgelegt.

   (3) Die Expertenstandards sind im Bundesan-
zeiger zu veröffentlichen. Sie sind für alle Pflege-
kassen und deren Verbände sowie für die zugelas-
senen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbind-
lich. Die Vertragsparteien unterstützen die Einfüh-
rung der Expertenstandards in die Praxis.
   (4) Die Kosten für die Entwicklung und Aktuali-
sierung von Expertenstandards sind Verwaltungs-
BGBl. 2008, Seite 893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 893
kosten, die vom Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen getragen werden. Die privaten Versiche-
rungsunternehmen, die die private Pflege-Pflicht-

versicherung durchführen, beteiligen sich mit ei-

nem Anteil von 10 vom Hundert an den Aufwen-

dungen nach Satz 1. Der Finanzierungsanteil, der

auf die privaten Versicherungsunternehmen ent-

fällt, kann von dem Verband der privaten Kranken-
versicherung e. V. unmittelbar an den Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen geleistet werden.

                     § 113b

        Schiedsstelle Qualitätssicherung

   (1) Die Vertragsparteien nach § 113 richten ge-
meinsam bis zum 30. September 2008 eine
Schiedsstelle Qualitätssicherung ein. Diese ent-
scheidet in den ihr nach diesem Gesetz zugewie-
senen Fällen. Gegen die Entscheidung der
Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialge-
richten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht
statt; die Klage gegen die Entscheidung der
Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.

   (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern des
Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und der
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen
auf Bundesebene in gleicher Zahl sowie einem un-
parteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren un-
parteiischen Mitgliedern. Die unparteiischen Mit-
glieder sowie deren Stellvertreter werden von
den Vertragsparteien gemeinsam bestellt. Kommt
eine Einigung nicht zustande, werden die unpar-
teiischen Mitglieder und ihre Vertreter bis zum
31. Oktober 2008 durch den Präsidenten des Bun-
dessozialgerichts berufen. Der Schiedsstelle ge-
hört auch ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein
Vertreter der kommunalen Spitzenverbände an;
sie werden auf die Zahl der Vertreter des Spitzen-
verbandes Bund der Pflegekassen angerechnet.
Der Schiedsstelle kann auch ein Vertreter des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung e. V. an-
gehören, dieser wird auch auf die Zahl der Vertre-
ter des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen
angerechnet. Ein Vertreter der Verbände der Pfle-
geberufe kann der Schiedsstelle unter Anrech-
nung auf die Zahl der Vertreter der Vereinigungen
der Träger der Pflegeeinrichtungen angehören.
Soweit die beteiligten Organisationen bis zum
30. September 2008 keine Mitglieder bestellen,
wird die Schiedsstelle durch die drei vom Präsi-
denten des Bundessozialgerichts berufenen un-
parteiischen Mitglieder gebildet.

   (3) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren

in einer Geschäftsordnung das Nähere über die
Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsfüh-
rung, die Erstattung der baren Auslagen und die
Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder
der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung,
das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Ge-
bühren und die Verteilung der Kosten. Kommt die
Geschäftsordnung bis zum 30. September 2008
nicht zustande, wird ihr Inhalt durch das Bundes-
ministerium für Gesundheit bestimmt. Entschei-
dungen der Schiedsstelle sind mit der Mehrheit

     ihrer Mitglieder innerhalb von drei Monaten zu
     treffen; im Übrigen gilt § 76 Abs. 3 entsprechend.

        (4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle

     führt das Bundesministerium für Gesundheit. Es

     kann die Rechtsaufsicht ganz oder teilweise sowie

     dauerhaft oder vorübergehend auf das Bundes-

     versicherungsamt übertragen.“

72. § 114 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 114

                    Qualitätsprüfungen

        (1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung er-
     teilen die Landesverbände der Pflegekassen dem
     Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
     oder den von ihnen bestellten Sachverständigen
     einen Prüfauftrag. Der Prüfauftrag enthält Anga-
     ben zur Prüfart, zum Prüfgegenstand und zum
     Prüfumfang. Die Prüfung erfolgt als Regelprüfung,
     Anlassprüfung oder Wiederholungsprüfung. Die
     Pflegeeinrichtungen haben die ordnungsgemäße
     Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen.

        (2) Die Landesverbände der Pflegekassen ver-
     anlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis
     zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und
     ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von
     höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den
     Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
     oder durch von ihnen bestellte Sachverständige
     (Regelprüfung). Zu prüfen ist, ob die Qualitätsan-
     forderungen nach diesem Buch und nach den auf
     dieser Grundlage abgeschlossenen vertraglichen
     Vereinbarungen erfüllt sind. Die Regelprüfung er-
     fasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pfle-
     gezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und
     Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie
     kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und
     die Evaluation der Leistungserbringung (Prozess-
     qualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedin-
     gungen der Leistungserbringung (Strukturqualität)
     erstreckt werden. Die Regelprüfung bezieht sich
     auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen,
     der medizinischen Behandlungspflege, der sozia-
     len Betreuung einschließlich der zusätzlichen Be-
     treuung und Aktivierung im Sinne des § 87b, der
     Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87),
     der Zusatzleistungen (§ 88) und der nach § 37 des
     Fünften Buches erbrachten Leistungen der häus-
     lichen Krankenpflege. Sie kann sich auch auf die
     Abrechnung der genannten Leistungen erstre-
     cken. Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der
     Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kom-
     mission für Krankenhaushygiene und Infektions-
     prävention nach § 23 Abs. 2 des Infektionsschutz-

     gesetzes entspricht.

        (3) Die Landesverbände der Pflegekassen ha-
     ben den Prüfumfang der Regelprüfung in ange-
     messener Weise zu verringern, soweit ihnen auf
     Grund einer Prüfung der zuständigen Heimauf-
     sichtsbehörde oder aus einem nach Landesrecht
     durchgeführten Prüfverfahren Erkenntnisse darü-
     ber vorliegen, dass die Qualitätsanforderungen
     nach diesem Buch und den auf seiner Grundlage
     abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen
     erfüllt sind.
BGBl. 2008, Seite 894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 894
          (4) Liegen den Landesverbänden der Pflege-
      kassen Ergebnisse zur Prozess- und Strukturqua-
      lität aus einer Prüfung vor, die von der Pflegeein-
      richtung oder dem Einrichtungsträger veranlasst
      wurde, so haben sie den Umfang der Regelprü-
      fung in angemessener Weise zu verringern. Vo-
      raussetzung ist, dass die vorgelegten Prüfergeb-
      nisse nach einem durch die Landesverbände der
      Pflegekassen anerkannten Verfahren zur Messung
      und Bewertung der Pflegequalität durch unabhän-
      gige Sachverständige oder Prüfinstitutionen ent-
      sprechend den von den Vertragsparteien nach
      § 113 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und 3 festgelegten An-
      forderungen durchgeführt wurde, die Prüfung
      nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die Prü-
      fungsergebnisse gemäß § 115 Abs. 1a veröffent-
      licht werden. Eine Prüfung der Ergebnisqualität
      durch den Medizinischen Dienst der Krankenver-
      sicherung ist stets durchzuführen.
          (5) Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in
      der Regel über den jeweiligen Prüfanlass hinaus;
      er umfasst eine vollständige Prüfung mit dem
      Schwerpunkt der Ergebnisqualität. Im Zusammen-
      hang mit einer zuvor durchgeführten Regel- oder
      Anlassprüfung kann von den Landesverbänden
      der Pflegekassen auf Kosten der Pflegeeinrich-
      tung eine Wiederholungsprüfung veranlasst wer-
      den, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qua-
      litätsmängel durch die nach § 115 Abs. 2 ange-
      ordneten Maßnahmen beseitigt worden sind. Auf
      Antrag und auf Kosten der Pflegeeinrichtung ist
      eine Wiederholungsprüfung von den Landesver-
      bänden der Pflegekassen zu veranlassen, wenn
      wesentliche Aspekte der Pflegequalität betroffen
      sind und ohne zeitnahe Nachprüfung der Pflege-
      einrichtung unzumutbare Nachteile drohen.“
73. Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt:

                           „§ 114a

            Durchführung der Qualitätsprüfungen
         (1) Der Medizinische Dienst der Krankenversi-
      cherung und die von den Landesverbänden der
      Pflegekassen bestellten Sachverständigen sind
      im Rahmen ihres Prüfauftrags nach § 114 jeweils
      berechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu
      überprüfen, ob die zugelassenen Pflegeeinrich-
      tungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen
      nach diesem Buch erfüllen. Prüfungen sind grund-
      sätzlich unangemeldet durchzuführen. Der Medizi-
      nische Dienst der Krankenversicherung und die
      von den Landesverbänden der Pflegekassen be-
      stellten Sachverständigen beraten im Rahmen der
      Qualitätsprüfungen die Pflegeeinrichtungen in
      Fragen der Qualitätssicherung. § 112 Abs. 3 gilt
      entsprechend.
         (2) Sowohl bei teil- als auch bei vollstationärer
      Pflege sind der Medizinische Dienst der Kranken-
      versicherung und die von den Landesverbänden
      der Pflegekassen bestellten Sachverständigen je-
      weils berechtigt, zum Zwecke der Qualitätssiche-
      rung die für das Pflegeheim benutzten Grundstü-
      cke und Räume jederzeit zu betreten, dort Prüfun-
      gen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit
      den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen, vertre-
      tungsberechtigten Personen und Betreuern in Ver-

bindung zu setzen sowie die Beschäftigten und
die Interessenvertretung der Bewohnerinnen und
Bewohner zu befragen. Prüfungen und Besichti-
gungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn
und soweit das Ziel der Qualitätssicherung zu an-
deren Tageszeiten nicht erreicht werden kann. So-
weit Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner
unterliegen, dürfen sie ohne deren Einwilligung nur
betreten werden, soweit dies zur Verhütung dro-
hender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung
soll die zuständige Heimaufsichtsbehörde an
Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die Prüfung
nicht verzögert wird. Bei der ambulanten Pflege
sind der Medizinische Dienst der Krankenversi-
cherung und die von den Landesverbänden der
Pflegekassen bestellten Sachverständigen be-
rechtigt, die Qualität der Leistungen des Pflege-
dienstes mit Einwilligung des Pflegebedürftigen
auch in dessen Wohnung zu überprüfen. Soweit
ein Pflegebedürftiger die Einwilligung nach den
Sätzen 3 und 5 nicht selbst erteilen kann, darf
diese nur durch eine vertretungsberechtigte Per-
son oder einen bestellten Betreuer erteilt werden.
   (3) Die Prüfungen beinhalten auch Inaugen-
scheinnahmen des gesundheitlichen und pflegeri-
schen Zustands von Pflegebedürftigen. Sowohl
Pflegebedürftige als auch Beschäftigte der Pflege-
einrichtungen, Betreuer und Angehörige sowie
Mitglieder der heimrechtlichen Interessenvertre-
tungen der Bewohnerinnen und Bewohner können
dazu befragt werden. Die Teilnahme an Inau-
genscheinnahmen und Befragungen ist freiwillig;
durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile ent-
stehen. Inaugenscheinnahmen von Pflegebedürf-

tigen, Befragungen von Personen nach Satz 2 so-
wie die damit jeweils zusammenhängende Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo-
gener Daten von Pflegebedürftigen zum Zwecke
der Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der
Einwilligung der betroffenen Pflegebedürftigen.
   (4) Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen
Pflegekassen oder ihrer Verbände, des zuständi-
gen Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V. an den Prüfun-
gen nach den Absätzen 1 bis 3 zu beteiligen. Der
Träger der Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass
eine Vereinigung, deren Mitglied er ist (Trägerver-
einigung), an der Prüfung nach den Absätzen 1
bis 3 beteiligt wird. Ausgenommen ist eine Betei-
ligung nach Satz 1 oder nach Satz 2, soweit da-
durch die Durchführung einer Prüfung voraus-
sichtlich verzögert wird. Unabhängig von ihren ei-
genen Prüfungsbefugnissen nach den Absätzen 1
bis 3 sind der Medizinische Dienst der Kranken-
versicherung und die von den Landesverbänden
der Pflegekassen bestellten Sachverständigen je-
weils befugt, sich an Überprüfungen von zugelas-
senen Pflegeheimen zu beteiligen, soweit sie von
der zuständigen Heimaufsichtsbehörde nach
Maßgabe heimrechtlicher Vorschriften durchge-
führt werden. Sie haben in diesem Fall ihre Mitwir-
BGBl. 2008, Seite 895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 895
kung an der Überprüfung des Heimes auf den Be-
reich der Qualitätssicherung nach diesem Buch zu
beschränken.

   (5) Die privaten Versicherungsunternehmen, die

die private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-

ren, beteiligen sich mit 10 vom Hundert an den

Kosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten

und stationären Pflegeeinrichtungen, sofern diese

ohne Beteiligung von Vertretern des Verbandes

der privaten Krankenversicherung e. V. durchge-

führt wurden. Der Finanzierungsanteil, der auf die

privaten Versicherungsunternehmen entfällt, ist

vom Verband der privaten Krankenversicherung

e. V. jährlich unmittelbar an das Bundesversiche-
rungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung (§ 65) zu überweisen. Das
Bundesversicherungsamt stellt die Höhe der
durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im
Wege einer Schätzung in Abstimmung mit dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
fest und teilt diesem jährlich die Anzahl der durch-
geführten Prüfungen und den sich aus der Multi-
plikation der Durchschnittskosten mit der Anzahl
der Prüfungen ergebenden Finanzierungsanteil
der privaten Versicherungsunternehmen mit.
    (6) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-
sicherung berichten dem Medizinischen Dienst
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
zum 30. Juni 2011, danach in Abständen von drei
Jahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung
der Beratungs- und Prüfvorschriften nach diesem
Buch, über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfun-
gen sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und
zur Entwicklung der Pflegequalität und der Quali-
tätssicherung. Sie stellen unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes

Bund der Krankenkassen die Vergleichbarkeit der

gewonnenen Daten sicher. Der Medizinische

Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-

kassen führt die Berichte der Medizinischen

Dienste der Krankenversicherung und seine eige-

nen Erkenntnisse und Erfahrungen zur Entwick-

lung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung

zu einem Bericht zusammen und legt diesen inner-

halb eines halben Jahres dem Spitzenverband

Bund der Pflegekassen, dem Bundesministerium

für Gesundheit, dem Bundesministerium für Fami-

lie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bun-

desministerium für Arbeit und Soziales und den

zuständigen Länderministerien vor.

   (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
beschließt unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen Richtlinien über die Prüfung der in Pfle-
geeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren
Qualität nach § 114. Er hat die Bundesarbeitsge-
meinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Bun-
desverbände privater Alten- und Pflegeheime, die
Verbände der privaten ambulanten Dienste, die
Bundesverbände der Pflegeberufe, die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung, den Verband der pri-
vaten Krankenversicherung e. V., die Bundesar-
beitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene sowie die maßgeblichen Organisa-

    tionen für die Wahrnehmung der Interessen und
    der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-
    derten Menschen zu beteiligen. Ihnen ist unter
    Übermittlung der hierfür erforderlichen Informatio-

    nen innerhalb einer angemessenen Frist vor der

    Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu

    geben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-

    dung einzubeziehen. Die Richtlinien sind regelmä-

    ßig an den medizinisch-pflegefachlichen Fort-

    schritt anzupassen. Sie bedürfen der Genehmi-

    gung des Bundesministeriums für Gesundheit.

    Beanstandungen des Bundesministeriums für Ge-

    sundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten

    Frist zu beheben.“

74. § 115 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Das Gleiche gilt für die Ergebnisse von
           Qualitätsprüfungen, die durch unabhängige
           Sachverständige oder Prüfinstitutionen ge-
           mäß § 114 Abs. 4 durchgeführt werden und
           eine Regelprüfung durch den Medizi-
           nischen Dienst der Krankenversicherung
           teilweise ersetzen.“
       bb) In Satz 4 werden der Punkt durch ein Se-
           mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
           gefügt:

           „dies gilt nicht für die zur Veröffentlichung
           der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen
           nach Absatz 1a erforderlichen Daten und
           Informationen.“
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

          „(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen

       stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen

       erbrachten Leistungen und deren Qualität, ins-

       besondere hinsichtlich der Ergebnis- und Le-

       bensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre

       Angehörigen verständlich, übersichtlich und

       vergleichbar sowohl im Internet als auch in an-

       derer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht

       werden. Hierbei sind die Ergebnisse der Quali-

       tätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der

       Krankenversicherung sowie gleichwertige Prüf-

       ergebnisse nach § 114 Abs. 3 und 4 zugrunde

       zu legen; sie können durch in anderen Prüfver-

       fahren gewonnene Informationen, die die von

       Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen
       und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich
       der Ergebnis- und Lebensqualität, darstellen,
       ergänzt werden. Personenbezogene und per-
       sonenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.
       Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind
       zeitnah zu berücksichtigen. Das Datum der
       letzten Prüfung durch den Medizinischen
       Dienst der Krankenversicherung, eine Einord-
       nung des Prüfergebnisses nach einer Bewer-
       tungssystematik sowie eine Zusammenfassung
       der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle
       in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die
       Kriterien der Veröffentlichung einschließlich
       der Bewertungssystematik sind durch den
       Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die
BGBl. 2008, Seite 896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 896
        Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtun-
        gen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsge-
        meinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-
        hilfe und die Bundesvereinigung der kommuna-
        len Spitzenverbände bis zum 30. September
        2008 unter Beteiligung des Medizinischen
        Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
        Krankenkassen zu vereinbaren. Die maßgebli-
        chen Organisationen für die Wahrnehmung der
        Interessen und der Selbsthilfe der pflegebe-
        dürftigen und behinderten Menschen, unab-
        hängige Verbraucherorganisationen auf Bun-
        desebene sowie der Verband der privaten
        Krankenversicherung e. V. und die Verbände
        der Pflegeberufe auf Bundesebene sind früh-
        zeitig zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermitt-
        lung der hierfür erforderlichen Informationen in-
        nerhalb einer angemessenen Frist vor der Ent-
        scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
        geben; die Stellungnahmen sind in die Ent-
        scheidung einzubeziehen. Kommt eine Festle-
        gung über die Kriterien der Veröffentlichung
        einschließlich der Bewertungssystematik bis
        zum 30. September 2008 nicht zustande, wer-
        den sie auf Antrag eines Vereinbarungspartners
        oder des Bundesministeriums für Gesundheit
        bis zum 31. Dezember 2008 durch die Schieds-

        stelle nach § 113b festgesetzt.“
      c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder aus
         der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
         (§ 80a)“ gestrichen.
75. § 116 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird aufgehoben.

      b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie

         folgt gefasst:

           „(1) Die Prüfkosten bei Wirksamkeits- und
        Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 sind
        als Aufwand in der nächstmöglichen Ver-
        gütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel
        zu berücksichtigen; sie können auch auf meh-
        rere Vergütungszeiträume verteilt werden.“
      c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
      d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
         folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Nummer 1 aufgeho-
            ben und die Angabe „2.“ gestrichen.
        bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör-
            ter „der mit der Erteilung von Leistungs-
            und Qualitätsnachweisen beauftragten un-
            abhängigen Sachverständigen oder Prüf-
            stellen (§ 113) und“ gestrichen.
76. § 117 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Heimge-
            setz“ durch die Wörter „den heimrechtli-
            chen Vorschriften“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Abs. 5 des
            Heimgesetzes“ durch die Wörter „den
            heimrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
      b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem
         Heimgesetz“ durch die Wörter „den heimrecht-
         lichen Vorschriften“ ersetzt.

77. § 118 wird aufgehoben.
78. § 120 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zu-
     ständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausferti-
     gung des Pflegevertrages auszuhändigen.“
79. § 122 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen
        haben die nach § 45b Abs. 1 Satz 4 in der ab
        dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung vorgese-
        henen Richtlinien unter Beteiligung des Medi-
        zinischen Dienstes der Spitzenverbände der
        Krankenkassen, des Verbandes der privaten
        Krankenversicherung e. V., der kommunalen
        Spitzenverbände auf Bundesebene und der
        maßgeblichen Organisationen für die Wahrneh-
        mung der Interessen und der Selbsthilfe der
        pflegebedürftigen und behinderten Menschen
        auf Bundesebene zu beschließen und dem
        Bundesministerium für Gesundheit bis zum
        31. Mai 2008 zur Genehmigung vorzulegen.
        § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.“

                      Artikel 2
              Weitere Änderung des
         Elften Buches Sozialgesetzbuch
  § 110 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-

ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genann-

ten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Perso-
nen, die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im
Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenver-
sicherung sich nach § 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der
Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen;
die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebens-
partner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese
Versicherten nicht. Für die Aufbringung der nach Satz 3
verminderten Beiträge gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 oder 6
des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend; da-
bei gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass der zuständige
Träger den Betrag zahlt, der auch für einen Bezieher
von Arbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversiche-
rung zu tragen ist.“
                      Artikel 3

                       Gesetz
                 über die Pflegezeit
           (Pflegezeitgesetz – PflegeZG)

                         §1
                  Ziel des Gesetzes
   Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit
zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häus-
licher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbar-
keit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
BGBl. 2008, Seite 897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 897
                           §2
          Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

   (1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Ar-
beitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforder-
lich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehö-
rigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine
bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pfle-
gerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
   (2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber
ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren

voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem
Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheini-
gung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehöri-
gen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten
Maßnahmen vorzulegen.
   (3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung
nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung
aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund
einer Vereinbarung ergibt.

                           §3
                       Pflegezeit

   (1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung voll-

ständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pfle-
gebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umge-
bung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1
besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel
15 oder weniger Beschäftigten.

   (2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit

des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheini-

gung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes

der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der
privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pfle-
gebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu er-
bringen.
  (3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem
Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn
schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für wel-
chen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung
von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden
soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch ge-
nommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der
Arbeitszeit anzugeben.
   (4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch ge-
nommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte
über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit
eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der
Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu ent-
sprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche
Gründe entgegenstehen.

                           §4
                 Dauer der Pflegezeit

   (1) Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflege-
bedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Mo-
nate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in An-
spruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchst-
dauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zu-
stimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann
verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in
der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund
nicht erfolgen kann. Die Pflegezeit wird auf Berufsbil-
dungszeiten nicht angerechnet.

   (2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürf-
tig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen
unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier
Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der
Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unver-
züglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit
nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zu-
stimmt.

                            §5

                   Kündigungsschutz

   (1) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhält-
nis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurz-
zeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflege-
zeit nach § 3 nicht kündigen.
   (2) In besonderen Fällen kann eine Kündigung von
der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Lan-
desbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle aus-
nahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Bundesre-
gierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

                            §6

                   Befristete Verträge

    (1) Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder ei-
nes Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Ar-
beitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach
§ 3 eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einge-
stellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Be-

fristung des Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer der

Vertretung nach Satz 1 hinaus ist die Befristung für not-

wendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.

  (2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages
muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein
oder den in Absatz 1 genannten Zwecken zu entneh-
men sein.
   (3) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsver-
trag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kün-
digen, wenn die Pflegezeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 vor-
zeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen
Fällen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, soweit seine
Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
   (4) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer abgestellt, sind bei der Er-
mittlung dieser Zahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer, die nach § 2 kurzzeitig an der Arbeitsleistung ver-
hindert oder nach § 3 freigestellt sind, nicht mitzuzäh-
len, solange für sie auf Grund von Absatz 1 eine Ver-
treterin oder ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht,
wenn die Vertreterin oder der Vertreter nicht mitzuzäh-
len ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im
Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen
auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.

                            §7

                 Begriffsbestimmungen
  (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselb-
   ständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen an-
BGBl. 2008, Seite 898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 898
   zusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heim-
   arbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
   (2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natür-
liche und juristische Personen sowie rechtsfähige Per-
sonengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 be-
schäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen,
insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und
die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeit-
gebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

  (3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,

2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnli-
   chen Gemeinschaft, Geschwister,
3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder,
   Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Le-
   benspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

   (4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14
und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen,
die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfül-
len.

                           §8

                    Unabdingbarkeit

  Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu-
ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden.

                        Artikel 4
                   Änderung des

         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I
S. 842), wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
      fügt:

        „(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in
      der Zeit, in der sie eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1
      Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch neh-
      men und eine pflegebedürftige Person pflegen,
      wenn sie unmittelbar vor der Pflegezeit versiche-
      rungspflichtig waren oder eine als Arbeitsbe-
      schaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung
      ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtver-
      hältnis oder den Bezug einer laufenden Entgelter-
      satzleistung nach diesem Buch unterbrochen
      hat.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 5 werden nach der Angabe „Ab-
          satz 2a“ die Angabe „und 2b“ und nach dem

          Wort „Erziehung“ die Wörter „oder Pflege“

          eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Trifft eine Versicherungspflicht nach Ab-
          satz 2a mit einer Versicherungspflicht nach

         Absatz 2b zusammen, geht die Versiche-
         rungspflicht nach Absatz 2a vor.“
2. § 28a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach den
         Wörtern „des Ersten Abschnitts gestanden“
         das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
         und nach dem Wort „bezogen“ die Wörter
         „oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaß-
         nahme geförderte Beschäftigung ausgeübt
         hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis
         oder den Bezug einer laufenden Entgelt-
         ersatzleistung nach diesem Buch unterbro-
         chen“ eingefügt.
     bb) Folgende Sätze werden angefügt:

         „Der Antrag muss spätestens innerhalb von
         einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit
         oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Wei-
         terversicherung berechtigt, gestellt werden.
         Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1
         Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der An-
         trag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei-
         nem Monat nach Beendigung der Pflegezeit
         gestellt werden.“
  b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 130 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende

   Nummer 3a eingefügt:
  „3a. Zeiten, in denen der Arbeitslose eine Pflegezeit
       nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes
       in Anspruch genommen hat, wenn wegen der
       Pflege das Arbeitsentgelt oder die durch-
       schnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert
       war,“.

4. § 345 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma
     ersetzt.
  b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

     „8. die als Pflegende während einer Pflegezeit
         versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b),
         ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent
         der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die
         Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßge-
         bend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsge-
         biet liegt.“

5. § 347 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
     ersetzt.
  b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

     „10. für Personen, die als Pflegende während ei-
          ner Pflegezeit versicherungspflichtig sind
          (§ 26 Abs. 2b) und einen
          a) in der sozialen Pflegeversicherung versi-

             cherten Pflegebedürftigen pflegen, von
             der Pflegekasse,

          b) in der privaten Pflege-Pflichtversicherung

             versicherten Pflegebedürftigen pflegen,

             von dem privaten Versicherungsunter-
             nehmen,
          c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen
             Pflegebedürftigkeit   Beihilfeleistungen
BGBl. 2008, Seite 899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 899
              oder Leistungen der Heilfürsorge und
              Leistungen einer Pflegekasse oder eines
              privaten Versicherungsunternehmens er-
              hält, von der Festsetzungsstelle für die
              Beihilfe oder vom Dienstherrn und der
              Pflegekasse oder dem privaten Versiche-
              rungsunternehmen anteilig.“

6. § 349 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

     fügt:

        „(4a) Die Beiträge für Personen, die als Pfle-
     gende während einer Pflegezeit versicherungs-
     pflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen,
     die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundes-

     agentur zu zahlen. Das Nähere über das Verfah-

     ren der Beitragszahlung und Abrechnung der Bei-
     träge können der Spitzenverband Bund der Pfle-
     gekassen, der Verband der privaten Krankenver-
     sicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die
     Beihilfe, das Bundesversicherungsamt und die

     Bundesagentur durch Vereinbarung regeln.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Angabe „nach den Absätzen 3 und 4“
         wird durch die Angabe „nach den Absätzen 3
         bis 4a“ ersetzt.
     bb) Folgende Sätze werden angefügt:
         „Die Zahlung der Beiträge nach Absatz 4a er-
         folgt in Form eines Gesamtbeitrags für das
         Kalenderjahr, in dem die Pflegezeit in An-
         spruch genommen wurde (Beitragsjahr). Ab-
         weichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten
         Buches ist der Gesamtbeitrag spätestens im
         März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr
         folgt.“
                       Artikel 5

                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Dem § 7 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom

23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch

Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2008
(BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch nicht für die Inanspruchnahme von

Pflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeitgesetzes.“

                       Artikel 6
                 Änderung des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-

ändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom
16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:
 1. § 6 Abs. 4 Satz 6 wird wie folgt geändert:

     a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „El-
        ternzeit“ die Wörter „oder Pflegezeit“ eingefügt.
     b) Im zweiten Halbsatz wird nach der Angabe „§ 8
        Abs. 1 Nr. 1a, 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.

2. In § 8 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
   mer 2a eingefügt:
   „2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen Wo-
        chenarbeitszeit während der Pflegezeit nach
        § 3 des Pflegezeitgesetzes; die Befreiung er-
        streckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit,“.

3. In § 11 Abs. 4 wird nach Satz 3 folgender Satz
   eingefügt:

   „In das Versorgungsmanagement sind die Pflege-

   einrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge
   Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflege-
   beraterinnen nach § 7a des Elften Buches zu ge-
   währleisten.“

4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein

   Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

   „soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c
   etwas anderes bestimmt ist.“
5. § 23 Abs. 8 wird aufgehoben.

6. Dem § 40 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

   „Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen
   Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürf-
   tige Versicherte, für die innerhalb von sechs Mo-
   naten nach Antragstellung keine notwendigen
   Leistungen zur medizinischen Rehabilitation er-
   bracht worden sind. Satz 6 gilt nicht, wenn die
   Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung
   nicht zu vertreten hat. Die Krankenkasse berichtet
   ihrer Aufsichtsbehörde jährlich über Fälle nach
   Satz 6.“
7. In § 52 Abs. 2 werden die Wörter „Maßnahme wie
   zum Beispiel eine“ gestrichen.
8. In § 63 werden nach Absatz 3a folgende Ab-
   sätze 3b und 3c eingefügt:
      „(3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können
   vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflege-
   gesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Be-
   rufe
   1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pfle-
      gehilfsmitteln sowie

   2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen

      Krankenpflege einschließlich deren Dauer

   vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbil-
   dung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit
   nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde

   handelt. Modellvorhaben nach Absatz 1 können

   vorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Er-
   laubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und
   Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die
   Dauer der physikalischen Therapie und die Fre-
   quenz der Behandlungseinheiten bestimmen, so-
   weit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Aus-

   bildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätig-

   keit nicht um selbständige Ausübung von Heil-

   kunde handelt.

      (3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können
   eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei
   denen es sich um selbständige Ausübung von
   Heilkunde handelt und für die die Angehörigen
   der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe
   auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des
   Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese
BGBl. 2008, Seite 900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 900
      vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im
      Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund
      einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Altenpflege-
      gesetzes     entsprechend.    Der   Gemeinsame
      Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei wel-
      chen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde
      auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2
      genannten Berufe im Rahmen von Modellvorha-
      ben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Ge-
      meinsamen Bundesausschusses ist der Bundes-
      ärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden
      der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme
      zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Ent-
      scheidungen einzubeziehen.“
 8a. Dem § 87 Abs. 2b wird folgender Satz angefügt:

      „Bis spätestens zum 31. Oktober 2008 ist mit Wir-
      kung zum 1. Januar 2009 eine Regelung zu tref-
      fen, nach der ärztlich angeordnete Hilfeleistungen
      anderer Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 2, die in
      der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des
      Arztes erbracht werden, vergütet werden.“
 9. § 95d Abs. 5 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt und nach dem Wort „Vertrags-
         arztes“ die Wörter „oder einer Einrichtung nach
         § 119b“ eingefügt.
      b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semi-
         kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
        „für die in einer Einrichtung nach § 119b ange-
        stellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis
        nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt.“

      c) In Satz 4 werden das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt und nach dem Wort „Vertrags-
         arztes“ die Wörter „oder der Einrichtung nach
         § 119b“ eingefügt.
 9a. Dem § 116b wird folgender Absatz 6 angefügt:

         „(6) Die ambulante Behandlung nach Absatz 2
      schließt die Verordnung von Leistungen nach § 73
      Abs. 2 Nr. 5 bis 8 und 12 ein, soweit diese zur
      Erfüllung des Behandlungsauftrags im Rahmen
      der Zulassung erforderlich sind; § 73 Abs. 2 Nr. 9
      gilt entsprechend. Die Richtlinien nach § 92 Abs. 1
      Satz 2 gelten entsprechend. Die Vereinbarungen
      über Vordrucke und Nachweise nach § 87 Abs. 1
      Satz 2 sowie die Richtlinien nach § 75 Abs. 7 gel-
      ten entsprechend, soweit sie Regelungen zur Ver-
      ordnung von Leistungen nach Satz 1 betreffen.
      Die Krankenhäuser haben dabei ein Kennzeichen
      nach § 293 zu verwenden, das eine eindeutige Zu-
      ordnung im Rahmen der Abrechnung nach den
      §§ 300 und 302 ermöglicht. Für die Prüfung der
      Wirtschaftlichkeit der Verordnungen nach Satz 1
      gilt § 113 Abs. 4 entsprechend, soweit vertraglich
      nichts anderes vereinbart ist.“
10. Nach § 119a wird folgender § 119b eingefügt:
                           „§ 119b

                    Ambulante Behandlung
              in stationären Pflegeeinrichtungen
        Stationäre Pflegeeinrichtungen können einzeln
      oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf un-
      beschadet des § 75 Abs. 1 Kooperationsverträge
      mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungs-

    erbringern schließen. Auf Antrag der Pflegeein-
    richtung hat die Kassenärztliche Vereinigung zur
    Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Ver-
    sorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der
    Pflegeeinrichtung Verträge nach Satz 1 anzustre-
    ben. Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht inner-
    halb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang
    des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist
    die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss
    zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-
    gung der pflegebedürftigen Versicherten in der
    Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in
    das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch
    fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen; soll die
    Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten
    durch einen in mehreren Pflegeeinrichtungen an-
    gestellten Arzt erfolgen, ist der angestellte Arzt zur
    Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
    der pflegebedürftigen Versicherten in den Pflege-
    einrichtungen zu ermächtigen. Das Recht auf freie
    Arztwahl der Versicherten in der Pflegeeinrichtung
    bleibt unberührt. Der in der Pflegeeinrichtung
    tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen Entscheidun-
    gen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebun-
    den. Er soll mit den übrigen Leistungserbringern
    eng zusammenarbeiten.“
11. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „und ermächtigter
       ärztlich geleiteter Einrichtungen“ durch die
       Wörter „ , die in stationären Pflegeeinrichtun-
       gen erbrachten ambulanten ärztlichen Leistun-
       gen von nach § 119b Satz 3 zweiter Halbsatz
       ermächtigten Ärzten und ambulante ärztliche
       Leistungen, die in ermächtigten Einrichtungen
       erbracht werden,“ ersetzt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Vergütung der von nach § 119b Satz 3
       zweiter Halbsatz ermächtigten Ärzten erbrach-
       ten Leistungen wird von der stationären Pflege-
       einrichtung mit der Kassenärztlichen Vereini-
       gung abgerechnet.“

12. In § 132e Satz 1 werden die Wörter „ärztlich ge-
    leiteten“ gestrichen und nach dem Wort „Einrich-
    tungen“ die Wörter „mit geeignetem ärztlichen
    Personal“ eingefügt.
12a. Dem § 136 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Zur Förderung der Qualität der vertrags-
    ärztlichen Versorgung können die Kassenärzt-
    lichen Vereinigungen mit einzelnen Krankenkas-
    sen oder mit den für ihren Bezirk zuständigen Lan-
    desverbänden der Krankenkassen oder den Ver-
    bänden der Ersatzkassen unbeschadet der Rege-
    lungen der §§ 87a bis 87c ab dem 1. Januar 2009
    gesamtvertragliche Vereinbarungen schließen, in
    denen für bestimmte Leistungen einheitlich struk-
    turierte und elektronisch dokumentierte beson-
    dere Leistungs-, Struktur- oder Qualitätsmerkmale
    festgelegt werden, bei deren Erfüllung die an dem
    jeweiligen Vertrag teilnehmenden Ärzte Zuschläge
    zu den Vergütungen erhalten. In den Verträgen
    nach Satz 1 ist ein Abschlag von den nach § 87a
    Abs. 2 Satz 1 vereinbarten Punktwerten für die an
    dem jeweiligen Vertrag beteiligten Krankenkassen
    und die von dem Vertrag erfassten Leistungen, die
BGBl. 2008, Seite 901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 901
     von den an dem Vertrag nicht teilnehmenden Ärz-
     ten der jeweiligen Facharztgruppe erbracht wer-
     den, zu vereinbaren, durch den die Mehrleistun-
     gen nach Satz 1 für die beteiligten Krankenkassen
     ausgeglichen werden.“

13. In § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem
    Wort „Versicherte“ die Wörter „einschließlich der
    Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen“
    eingefügt.

14. In § 293 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „ärztlich

    und zahnärztlich geleiteter“ gestrichen.

15. § 294a wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Im neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
        „Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen
        und“ durch die Wörter „an der vertragsärztli-
        chen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Ein-
        richtungen sowie“ ersetzt.

     c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

           „(2) Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen
        der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vor, sind
        die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
        nehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die

        Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den

        Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzu-

        teilen. Die Versicherten sind über den Grund

        der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten
        Daten zu informieren.“

16. In § 72a Abs. 2, § 73 Abs. 5 Satz 1, § 95 Abs. 1

    Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 98 Abs. 2 Nr. 11, § 106

    Abs. 5 Satz 1 und § 295 Abs. 1b Satz 1 werden
    jeweils die Wörter „ärztlich geleitete“ gestrichen.

17. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 82 Abs. 2
    Satz 1, § 96 Abs. 4 Satz 1, § 98 Abs. 2 Nr. 11,
    § 140f Abs. 3 Satz 1, § 295 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a
    und 4 Satz 1 und § 305 Abs. 2 Satz 1 werden
    jeweils die Wörter „ärztlich geleiteten“ gestrichen.

                       Artikel 7
                  Änderung des
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird
wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit ande-

  ren Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem glei-

  chen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt
  sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbe-
  sondere mit den Trägern von Leistungen nach dem
  Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften
  Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistun-
  gen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Reha-
  bilitationsträger und mit Verbänden. Darüber hinaus
  sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den
  Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 92c des
  Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung
  und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und
  Unterstützungsangebote koordinieren.“

2. In § 61 Abs. 6 wird die Angabe „§ 80“ durch die An-
   gabe „§ 113“ ersetzt.

                       Artikel 8

                 Änderung des
           Bundesversorgungsgesetzes

  § 26c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des

Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch
   das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt.
2. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und Bundes-
   empfehlungen“ durch die Wörter „ , Bundesempfeh-
   lungen und -vereinbarungen“ und die Angabe „§ 80“
   durch die Angabe „§ 113“ ersetzt.

3. Absatz 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe von
     205 Euro monatlich“ durch die Wörter „nach
     § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozial-
     gesetzbuch“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von

     410 Euro monatlich“ durch die Wörter „nach

     § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches Sozial-

     gesetzbuch“ ersetzt.

  c) In Satz 3 werden die Wörter „in Höhe von
     665 Euro monatlich“ durch die Wörter „nach

     § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozial-

     gesetzbuch“ ersetzt.

                       Artikel 9

                  Änderung des
          Versicherungsvertragsgesetzes
   § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
     „(2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur
  privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleich-
  zeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem
  anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer
  vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser
  die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den
  neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch

  kann nicht verzichtet werden.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3

   und 4.

                      Artikel 10
                Änderung des
       GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

   Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 378, 3305), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 5b des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 44 wird Nummer 6 Buchstabe b wie folgt
   gefasst:
BGBl. 2008, Seite 902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 902
   „b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
       gefügt:
      „2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des
           Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5
           und § 12f Satz 2 zu erlassen,“.“
2. Artikel 45 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. § 5 wird wie folgt geändert:
         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
               „(2) In der privaten Pflege-Pflichtver-
            sicherung und bei Gewährung von Ver-
            sicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a
            des Versicherungsaufsichtsgesetzes dür-
            fen außer den Sterbewahrscheinlichkeiten
            sowie dem Abgang zur sozialen Pflegever-
            sicherung und gesetzlichen Krankenver-
            sicherung keine weiteren Abgangswahr-
            scheinlichkeiten berücksichtigt werden.““
   b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
            „(5) Für Versicherte, die gemäß § 204
         Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgeset-
         zes von einem anderen Unternehmen unter
         Mitgabe des Übertragungswertes gemäß
         § 13a gewechselt sind, dürfen in der Kranken-
         versicherung erneute Abschlusskosten durch
         Zillmerung nur auf den Teil der Prämie bezo-
         gen werden, der über die Prämie hinausgeht,
         die sich ergeben würde, wenn der Versicherte
         in den Basistarif des anderen Unternehmens
         wechseln würde. Für den Wechsel in der
         privaten Pflege-Pflichtversicherung dürfen
         erneute Abschlusskosten durch Zillmerung
         nicht eingerechnet werden.““
   c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                             „§ 13a

                       Übertragungswert
            (1) Der Übertragungswert im Sinne des
         § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichts-
         gesetzes berechnet sich als Summe aus der
         Alterungsrückstellung, die aus dem Beitrags-
         zuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versiche-
         rungsaufsichtsgesetzes entstanden ist, und
         der Alterungsrückstellung für die gekündigten
         Tarife, höchstens jedoch der Alterungsrück-

         stellung, die sich ergeben hätte, wenn der Ver-

         sicherte von Beginn an im Basistarif versichert

         gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).

            (2) Bei der Berechnung der fiktiven Alte-
         rungsrückstellung sind die Rechnungsgrund-
         lagen des brancheneinheitlichen Basistarifs
         nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgeset-
         zes zu verwenden. Für Versicherungszeiten
         vor dem 1. Januar 2009 sind die Rechnungs-
         grundlagen der Erstkalkulation des Basistarifs
         mit folgenden Maßgaben zu verwenden:
         1. Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation
            ist die Sterbetafel zu verwenden, welche

            das Unternehmen bei der Neu- und Nach-
            kalkulation im betreffenden Jahr verwendet
            hat.
         2. Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr
            um 5 vom Hundert zu vermindern.

            (3) Wechselt der Versicherungsnehmer in
         der Pflege-Pflichtversicherung zu einem an-
         deren Unternehmen, gilt die Alterungsrück-
         stellung als Übertragungswert im Sinne des
         § 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsge-
         setzes.““

                      Artikel 11

                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes

   In § 12f des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3248) geändert worden ist, werden die Angabe
„§ 12 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1
Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4“ ersetzt und folgender Satz
angefügt:

„In Versicherungsverträgen zur privaten Pflege-Pflicht-
versicherung ist die Mitgabe des Übertragungswertes
bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem an-
deren privaten Krankenversicherungsunternehmen vor-
zusehen.“

                      Artikel 12

                  Änderung der
              Kalkulationsverordnung
   In § 19 Abs. 1 der Kalkulationsverordnung vom
18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch
die Verordnung vom 27. November 2007 (BGBl. I

S. 2767) geändert worden ist, wird nach der Angabe
„§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und g“ die Angabe „so-
wie § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 13a Abs. 3“ eingefügt.

                      Artikel 13

                 Änderung der
     Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

   § 31 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-

letzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

a) In Absatz 1 und Absatz 8 Satz 4 werden jeweils die
   Wörter „ärztlich geleitete“ gestrichen.

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ermächtigungen
  nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetz-
  buch.“
BGBl. 2008, Seite 903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 903
                      Artikel 14

                     (weggefallen)

                      Artikel 15
                  Änderung des
              Krankenpflegegesetzes
   Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945), wird

wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über
  eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im
  Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten
  erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkund-
  licher Tätigkeiten berechtigt.“

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7
  erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundli-
  cher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die Ausbil-
  dung auch auf die Befähigung zur Ausübung der Tä-
  tigkeiten zu erstrecken, für die das Modellvorhaben
  qualifizieren soll. Das Nähere regeln die Ausbil-
  dungspläne der Ausbildungsstätten.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
     „Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Aus-
     bildungsdauer nach Satz 1 entsprechend zu ver-
     längern. Das Nähere regeln die Ausbildungspläne
     der Ausbildungsstätten.“
  b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

     „Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an
     Hochschulen stattfinden, tritt an die Stelle der
     Schule die Hochschule.“
  c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von
     Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwick-
     lung der nach diesem Gesetz geregelten Berufe
     im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63
     Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
     dienen, können über die in § 3 Abs. 1 und 2 be-
     schriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte
     Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätig-
     keiten vermittelt werden. Dabei darf die Er-
     reichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet
     sein. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der
     Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. Ab-
     weichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Ausbil-
     dung an Hochschulen erfolgen. Soweit die Aus-
     bildung nach Satz 1 über die in diesem Gesetz
     und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
     nung für die Berufe in der Krankenpflege geregel-
     ten Ausbildungsinhalte hinausgeht, wird sie in
     Ausbildungsplänen der Ausbildungsstätten in-
     haltlich ausgestaltet, die vom Bundesministerium
     für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-
     desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
     Jugend zu genehmigen sind. Die Genehmigung
     setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung
     auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63
     Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

     bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur
     Durchführung dieses Modellvorhabens erforderli-

     che Qualifikation zu vermitteln. § 4 Abs. 1 Satz 1
     erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass die
     staatliche Prüfung sich auch auf die mit der Aus-
     bildung erworbenen erweiterten Kompetenzen zu
     erstrecken hat.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                          „§ 4a

                  Staatliche Prüfung

           bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7

     (1) § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
  ordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei
  Ausbildungen nach § 4 Abs. 7, die an Hochschulen
  stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Prüfung an
  der Hochschule abzulegen ist.

     (2) § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
  ordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei
  Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 mit der Maßgabe,
  dass dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu § 4
  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prü-
  fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
  die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzu-
  gehören haben, die die Ausbildungsteilnehmerinnen
  und Ausbildungsteilnehmer in den erweiterten Kom-
  petenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten
  unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen
  Prüfung sind. Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 der
  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Be-
  rufe in der Krankenpflege wird bei diesen Ausbildun-
  gen, soweit sie an Hochschulen stattfinden, der Prü-
  fungsausschuss an der Hochschule gebildet.
     (3) Dem Zeugnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Aus-
  bildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
  der Krankenpflege ist bei Ausbildungen im Rahmen
  von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 eine Beschei-
  nigung der Ausbildungsstätte beizufügen, aus der
  sich die heilkundlichen Tätigkeiten ergeben, die Ge-
  genstand der zusätzlichen Ausbildung und der er-
  weiterten staatlichen Prüfung waren.
     (4) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich
  bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
  nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen
  nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prü-
  fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
  auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkund-
  lichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbil-
  dungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der
  zusätzlichen Ausbildung war. Der Prüfling hat zu die-
  sem Themenbereich in einer Aufsichtsarbeit schrift-
  lich gestellte Fragen zu bearbeiten. Die Aufsichtsar-
  beit dauert 120 Minuten und ist an einem gesonder-
  ten Tag durchzuführen. § 13 Abs. 1 Satz 5 der Aus-
  bildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
  der Krankenpflege gilt entsprechend. Die Aufgaben
  für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vor-
  sitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag
  der Schule oder Hochschule ausgewählt, an der die
  Ausbildung stattgefunden hat. § 13 Abs. 2 Satz 3
  und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  für die Berufe in der Krankenpflege gilt entspre-
  chend. § 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Ausbildungs-
  und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Kran-
  kenpflege gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass
BGBl. 2008, Seite 904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 904
  die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus
  den vier Aufsichtsarbeiten zu bilden ist, die Gegen-
  stand der Prüfung waren, und der schriftliche Teil der
  Prüfung bestanden ist, wenn jede der vier Aufsichts-
  arbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
     (5) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich
  bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
  nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen
  nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prü-
  fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
  auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkund-
  lichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbil-
  dungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der
  zusätzlichen Ausbildung war. § 14 Abs. 1 Satz 2,
  Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 4
  der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
  Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. Die
  Prüfung im zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1
  soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 Minu-
  ten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Für die
  Prüfung sind die ärztlichen Fachprüferinnen oder
  Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbil-
  dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
  der Krankenpflege vorzusehen.

     (6) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich
  bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
  nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu § 15 Abs. 1 der Aus-
  bildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
  der Krankenpflege auf eine Aufgabe zur Anwendung
  der in § 3 Abs. 3 beschriebenen erweiterten Kompe-

  tenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei

  Patientinnen oder Patienten, die entsprechend dem

  Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand

  der zusätzlichen Ausbildung waren. Der Prüfling

  übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand
  der Behandlung sind, einschließlich der Dokumenta-
  tion. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling
  seine Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu
  erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssitu-
  ation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen,
  dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung
  erworbenen erweiterten Kompetenzen in der beruf-
  lichen Praxis anzuwenden, und dass er befähigt ist,
  die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3, die Gegenstand
  seiner zusätzlichen Ausbildung waren, eigenverant-
  wortlich zu lösen. Die Auswahl der Patientinnen oder

  Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen
  Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbil-
  dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
  der Krankenpflege im Einvernehmen mit der Patien-
  tin oder dem Patienten. Die Prüfung soll für den ein-
  zelnen Prüfling in der Regel nicht länger als drei
  Stunden dauern. § 15 Abs. 2 Satz 2 der Ausbil-
  dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
  der Krankenpflege bleibt unberührt. Die Prüfung wird
  von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 4
  Abs. 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
  nung für die Berufe in der Krankenpflege abgenom-
  men und benotet. Aus den Noten der Fachprüferin-
  nen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende
  des Prüfungsausschusses die Note für die zusätz-
  liche Aufgabe der praktischen Prüfung. § 15 Abs. 3
  Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  für die Berufe in der Krankenpflege gilt mit der Maß-
  gabe, dass der praktische Teil der Prüfung bestan-

  den ist, wenn die Prüfungsnote für die Prüfung nach
  § 15 Abs. 1 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungs-
  verordnung für die Berufe in der Krankenpflege je-
  weils mindestens „ausreichend“ ist.
     (7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend im
  Hinblick auf den schriftlichen, mündlichen und prak-
  tischen Teil der Prüfung nach den §§ 16 bis 18 der
  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Be-
  rufe in der Krankenpflege, soweit Modellvorhaben
  nach § 4 Abs. 7 sich auf zusätzliche Ausbildungen
  in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erstre-
  cken.
     (8) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Personen, die
  Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europä-
  ischen Wirtschaftsraumes sind und über einen Aus-
  bildungsnachweis verfügen, der eine einem Modell-
  vorhaben nach § 4 Abs. 7 entsprechende Ausbil-
  dung bestätigt und zur Ausübung heilkundlicher Tä-
  tigkeit berechtigt.“
5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem
  Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im
  Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7, die
  an Schulen stattfinden, endet es mit Ablauf der nach
  § 4 Abs. 1 Satz 3 verlängerten Ausbildungszeit.“
6. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

                          „§ 18a
            Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7

     (1) Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf

  Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteil-

  nehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach

  § 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Hochschule ab-

  leisten.

     (2) § 10 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3
  finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehme-
  rinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen
  von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung
  an einer Schule ableisten, soweit die nach § 4 Abs. 1
  Satz 1 vorgesehene Ausbildungsdauer überschritten
  ist.“

                      Artikel 16
                   Änderung des

                Altenpflegegesetzes

   Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über
  eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im
  Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten
  erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundli-
  cher Tätigkeiten berechtigt.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7
     erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkund-
     licher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die
BGBl. 2008, Seite 905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 905
     Ausbildung auch auf die Befähigung zur Aus-
     übung der Tätigkeiten zu erstrecken, für die das
     Modellvorhaben qualifizieren soll. Das Nähere re-
     geln die Lehrpläne der Altenpflegeschulen und
     die Ausbildungspläne der Träger der praktischen
     Ausbildung.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
     „Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Aus-
     bildungsdauer nach Satz 1 entsprechend zu ver-
     längern. Das Nähere regeln die Lehrpläne der Al-
     tenpflegeschulen und die Ausbildungspläne der
     Träger der praktischen Ausbildung.“

  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an
     Hochschulen stattfinden, tritt an die Stelle der
     Altenpflegeschule die Hochschule.“

  c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von
     Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwick-

     lung des nach diesem Gesetz geregelten Berufes

     im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63

     Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

     dienen, können über die in § 3 Abs. 1 beschriebe-

     nen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompe-

     tenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten

     vermittelt werden. Dabei darf die Erreichung des

     Ausbildungsziels nicht gefährdet sein. Soweit die

     Ausbildung nach Satz 1 über die in diesem Ge-

     setz und die in der Altenpflege-Ausbildungs- und

     Prüfungsverordnung geregelten Ausbildungs-

     inhalte hinausgeht, werden die Ausbildungs-

     inhalte in gesonderten Lehrplänen der Altenpfle-

     geschulen und Ausbildungsplänen der Träger der

     praktischen Ausbildung festgelegt, die vom Bun-
     desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
     Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
     terium für Gesundheit zu genehmigen sind. Die
     Genehmigung setzt voraus, dass sich die erwei-
     terte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvor-
     haben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung ge-
     eignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvor-
     habens erforderliche Qualifikation zu vermitteln.
     Die Festlegung der Vornoten gemäß § 9 der
     Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
     nung und die staatliche Prüfung erstrecken sich
     auch auf die mit der Ausbildung erworbenen er-
     weiterten Kompetenzen. Abweichend von Ab-
     satz 2 kann die Ausbildung nach Satz 1 an Hoch-
     schulen erfolgen. In diesem Fall finden die §§ 13
     bis 23 dieses Gesetzes und § 9 der Altenpflege-
     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung keine An-
     wendung.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                          „§ 4a

    (1) § 5 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und
  Prüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § 4
  Abs. 7, die an Hochschulen stattfinden, mit der Maß-
  gabe, dass die Prüfung an der Hochschule abzule-
  gen ist.
    (2) § 6 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und
  Prüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § 4

Abs. 7 mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsaus-
schuss nach § 6 Abs. 1 und den Fachausschüssen
nach § 7 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung eine ärztliche Fachprüferin oder
ein ärztlicher Fachprüfer angehört, die oder der die
Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteil-
nehmer in den erweiterten Kompetenzen zur Aus-
übung heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet hat,
die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. Ab-
weichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Altenpflege-Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung wird bei Ausbil-
dungen, die an Hochschulen stattfinden, der Prü-
fungsausschuss an der Hochschule gebildet.

   (3) Dem Zeugnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
ist bei einer Ausbildung im Rahmen von Modellvor-
haben nach § 4 Abs. 7 eine Bescheinigung der
Altenpflegeschule beizufügen, aus der sich die heil-
kundlichen Tätigkeiten ergeben, die Gegenstand der

zusätzlichen Ausbildung und der erweiterten staatli-
chen Prüfung waren.

  (4) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich

bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben

nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen

nach § 10 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und

Prüfungsverordnung auf den Themenbereich zur

Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der ent-

sprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan

Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. Die

Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. § 10 Abs. 3

der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-

nung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die

Aufgaben für die Aufsichtsarbeit von der zuständi-

gen Behörde auf Vorschlag der Altenpflegeschule

oder Hochschule ausgewählt werden, an der die

Ausbildung stattgefunden hat.

   (5) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich
bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen
nach § 11 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung auf den Themenbereich zur
Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der ent-
sprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan
Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. In
dem zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1 soll
die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungs-
teilnehmer mindestens 15 Minuten und nicht länger
als 30 Minuten geprüft werden. § 11 Abs. 2 Satz 1
der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung gilt entsprechend. Die ärztliche Fachprüferin
oder der ärztliche Fachprüfer im Sinne des § 7 Abs. 1
Nr. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung benotet die Leistungen in dem zusätzlichen
Ausbildungsbereich.
   (6) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich
bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu § 12 Abs. 1 der Alten-
pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf
eine Aufgabe zur Anwendung der in § 3 Abs. 2 be-
schriebenen erweiterten Kompetenzen zur Aus-
übung heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen
oder Patienten, die entsprechend dem Lehrplan
und dem Ausbildungsplan Gegenstand der zusätz-
lichen Ausbildung waren. Die Ausbildungsteilnehme-
rin oder der Ausbildungsteilnehmer übernimmt dabei
BGBl. 2008, Seite 906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 906
  alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind,
  einschließlich der Dokumentation. In einem Prü-

  fungsgespräch hat die Ausbildungsteilnehmerin
  oder der Ausbildungsteilnehmer die Diagnose- und
  Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu be-
  gründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.
  Dabei ist nachzuweisen, dass die während der Aus-
  bildung erworbenen erweiterten Kompetenzen in der
  beruflichen Praxis angewendet werden können und
  die Befähigung besteht, die Aufgaben gemäß § 3
  Abs. 2, die Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung
  waren, eigenverantwortlich zu lösen. Der Prüfungs-
  teil der Durchführung der Pflege gemäß § 12 Abs. 2

  Satz 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungs-
  verordnung und der zusätzlichen Ausübung heil-
  kundlicher Tätigkeiten soll die Dauer von 150 Minu-
  ten nicht überschreiten. An dem Verfahren gemäß
  § 12 Abs. 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü-
  fungsverordnung ist die ärztliche Fachprüferin oder
  der ärztliche Fachprüfer zu beteiligen.“

5. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
  nach § 4 Abs. 7 endet es mit Ablauf der nach § 4
  Abs. 1 Satz 4 verlängerten Ausbildungszeit.“

                                 Die verfassungsmäßigen Rechte
                              sind gewahrt.

                               Artikel 16a

                           Änderung des

                         Apothekengesetzes
      In § 14 Abs. 7 Satz 2 des Apothekengesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
    (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
    setzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-
    dert worden ist, wird das Wort „vertraglich“ gestrichen.

                                Artikel 17

                              Inkrafttreten
       (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft, soweit
    in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
    stimmt ist.
       (2) Artikel 1 Nr. 79 tritt am Tag nach der Verkündung
    in Kraft.

       (3) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Nr. 12 Buchstabe b
    und Nr. 67 Buchstabe b sowie die Artikel 2, 9, 11 und 12
    treten am 1. Januar 2009 in Kraft, Artikel 9 jedoch erst
    nach Inkrafttreten von Artikel 11 des Gesetzes zur Re-
    form des Versicherungsvertragsrechts vom 23. Novem-
    ber 2007 (BGBl. I S. 2631, 2672).

des Bundesrates
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 28. Mai 2008
                                               Der Bundespräsident
                                                   Horst Köhler
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                 Die Bundesministerin für Gesundheit
                                            Ulla Schmidt
                                               Der Bundesminister
                                             für Arbeit und Soziales
                                                   Olaf Scholz
                                                Der Bundesminister
                   f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                    Horst Seehofer

                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und
                                        Ursula von der Leyen

Jugend

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 874. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 81aaa7ee92acfc44….