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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 874
BGBl. 2008 I S. 874 · 188.587 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur strukturellen Weiterentwicklung der
Pflegeversicherung
(Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
Vom 28. Mai 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 16. Mai 2008
(BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 7a Pflegeberatung“.
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Pflegebericht der Bundesregierung“.
c) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldver-
bessernde Maßnahmen“.
d) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflege-
zeit“.
e) Die Überschrift des Fünften Abschnitts des
Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Leistungen für Versicherte
mit erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf und Weiterentwicklung
der Versorgungsstrukturen“.
f) Nach der Angabe zu § 45c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen
sowie der Selbsthilfe“.
g) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlun-
gen und -vereinbarungen über die
pflegerische Versorgung“.
h) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 (weggefallen)“.
i) Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst:
„§ 80a (weggefallen)“.
j) Nach der Angabe zu § 82a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 82b Ehrenamtliche Unterstützung“.
k) Nach der Angabe zu § 87a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 87b Vergütungszuschläge für Pflegebe-
dürftige mit erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf“.
l) Die Überschrift des Fünften Abschnitts des
Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Integrierte
Versorgung und Pflegestützpunkte“.

m) Nach der Angabe zu § 92b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 92c Pflegestützpunkte“.
n) Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefasst:
„§ 112 Qualitätsverantwortung“.
o) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:
„§ 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Si-
cherung und Weiterentwicklung der
Pflegequalität“.
p) Nach der Angabe zu § 113 werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 113a Expertenstandards zur Sicherung
und Weiterentwicklung der Qualität
in der Pflege
§ 113b Schiedsstelle Qualitätssicherung“.
q) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
„§ 114 Qualitätsprüfungen“.
r) Nach der Angabe zu § 114 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 114a Durchführung der Qualitätsprüfun-
gen“.
s) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118 (weggefallen)“.
1a. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) In der Pflegeversicherung sollen ge-
schlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der
Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und
ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und
den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen
Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen wer-
den.“
2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichge-
schlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Be-
rücksichtigung zu finden.“
3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen
bei der Ausübung seines Wahlrechts nach § 2
Abs. 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs
und der Überschaubarkeit des vorhandenen An-
gebots hat die zuständige Pflegekasse dem Pfle-
gebedürftigen unverzüglich nach Eingang seines
Antrags auf Leistungen nach diesem Buch eine
Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütun-
gen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu
übermitteln, in deren Einzugsbereich die pflegeri-
sche Versorgung gewährleistet werden soll (Leis-
tungs- und Preisvergleichsliste). Gleichzeitig ist
der Pflegebedürftige über den nächstgelegenen
Pflegestützpunkt (§ 92c), die Pflegeberatung
(§ 7a) und darüber zu unterrichten, dass die Bera-
tung und Unterstützung durch den Pflegestütz-
punkt sowie die Pflegeberatung unentgeltlich
sind. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist
der Pflegekasse vom Landesverband der Pflege-
kassen zur Verfügung zu stellen und zeitnah fort-
zuschreiben; sie hat zumindest die für die Pflege-
einrichtungen jeweils geltenden Festlegungen der
Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Ka-
pitel und zur wohnortnahen Versorgung nach
§ 92c zu enthalten und ist von der Pflegekasse
um die Festlegungen in den Verträgen zur integ-
rierten Versorgung nach § 92b, an denen sie be-
teiligt ist, zu ergänzen. Zugleich ist dem Pflegebe-
dürftigen eine Beratung darüber anzubieten, wel-
che Pflegeleistungen für ihn in seiner persönlichen
Situation in Betracht kommen. Ferner ist der Pfle-
gebedürftige auf die Veröffentlichung der Ergeb-
nisse von Qualitätsprüfungen hinzuweisen. Versi-
cherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungs-
bedarf sind in gleicher Weise, insbesondere über
anerkannte niedrigschwellige Betreuungsange-
bote, zu unterrichten und zu beraten.“
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Pflegeberatung
(1) Personen, die Leistungen nach diesem
Buch erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009 An-
spruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung
durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberate-
rin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von
bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozi-
alleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die
auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-,
Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet
sind (Pflegeberatung). Aufgabe der Pflegebera-
tung ist es insbesondere,
1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der
Feststellungen der Begutachtung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
systematisch zu erfassen und zu analysieren,
2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im
Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und
gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,
rehabilitativen oder sonstigen medizinischen
sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu er-
stellen,
3. auf die für die Durchführung des Versorgungs-
plans erforderlichen Maßnahmen einschließlich
deren Genehmigung durch den jeweiligen Leis-
tungsträger hinzuwirken,
4. die Durchführung des Versorgungsplans zu
überwachen und erforderlichenfalls einer ver-
änderten Bedarfslage anzupassen sowie
5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den
Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentie-
ren.
Der Versorgungsplan beinhaltet insbesondere
Empfehlungen zu den im Einzelfall erforderlichen
Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 3, Hinweise zu dem
dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot so-
wie zur Überprüfung und Anpassung der empfoh-
lenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung
des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem
Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versor-
gung und Betreuung Beteiligten anzustreben. So-
weit Leistungen nach sonstigen bundes- oder lan-
desrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind
die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit
dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine
enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinie-
rungsstellen, insbesondere den gemeinsamen

Servicestellen nach § 23 des Neunten Buches, ist
sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der
Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz
oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des
Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch
auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein
Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt
wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbe-
darf besteht. Vor dem 1. Januar 2009 kann Pflege-
beratung gewährt werden, wenn und soweit eine
Pflegekasse eine entsprechende Struktur aufge-
baut hat. Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen
Pflegestützpunkt nach § 92c Pflegeberatung im
Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen
werden kann und die Unabhängigkeit der Bera-
tung gewährleistet ist.
(2) Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung un-
ter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Ange-
hörigen und Lebenspartnern, und in der häusli-
chen Umgebung oder in der Einrichtung, in der
der Anspruchsberechtigte lebt. Ein Versicherter
kann einen Leistungsantrag nach diesem oder
dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflege-
berater oder der Pflegeberaterin stellen. Der An-
trag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder
Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungs-
bescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeit-
gleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin
zuleitet.
(3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflege-
beraterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufga-
ben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchen-
den zeitnah und umfassend wahrgenommen wer-
den können. Die Pflegekassen setzen für die per-
sönliche Beratung und Betreuung durch Pflegebe-
rater und Pflegeberaterinnen entsprechend quali-
fiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefach-
kräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder
Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zu-
satzqualifikation. Zur erforderlichen Anzahl und
Qualifikation von Pflegeberatern und Pflegebera-
terinnen gibt der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen bis zum 31. August 2008 Empfehlungen
ab. Die Qualifikationsanforderungen nach Satz 2
müssen spätestens zum 30. Juni 2011 erfüllt sein.
(4) Die Pflegekassen im Land haben Pflegebe-
rater und Pflegeberaterinnen zur Sicherstellung ei-
ner wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in
den Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher
Zuständigkeit aufeinander abgestimmt bereitzu-
stellen und hierüber einheitlich und gemeinsam
Vereinbarungen bis zum 31. Oktober 2008 zu tref-
fen. Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf
die Landesverbände der Pflegekassen übertragen.
Kommt eine Einigung bis zu dem in Satz 1 ge-
nannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zu-
stande, haben die Landesverbände der Pflegekas-
sen innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 81
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekassen
und die gesetzlichen Krankenkassen können zur
Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und
Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauf-
tragung nach Maßgabe der §§ 88 bis 92 des
Zehnten Buches Gebrauch machen. Die durch
die Tätigkeit von Pflegeberatern und Pflegebera-
terinnen entstehenden Aufwendungen werden von
den Pflegekassen getragen und zur Hälfte auf die
Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3
Satz 1 angerechnet.
(5) Zur Durchführung der Pflegeberatung kön-
nen die privaten Versicherungsunternehmen, die
die private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-
ren, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der
Pflegekassen für die bei ihnen versicherten Perso-
nen nutzen. Dies setzt eine vertragliche Vereinba-
rung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und
Umfang der Inanspruchnahme sowie über die Ver-
gütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwen-
dungen voraus. Soweit Vereinbarungen mit den
Pflegekassen nicht zustande kommen, können
die privaten Versicherungsunternehmen, die die
private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,
untereinander Vereinbarungen über eine abge-
stimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und
Pflegeberaterinnen treffen.
(6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie
sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben
nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere
1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreu-
ung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für
die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem
Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,
2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pfle-
geversicherung,
3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach
§ 77,
4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamt-
liche und sonstige zum bürgerschaftlichen
Engagement bereite Personen und Organisa-
tionen sowie
5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende,
dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung
nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch er-
forderlich oder durch Rechtsvorschriften des So-
zialgesetzbuches oder Regelungen des Versiche-
rungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichts-
gesetzes angeordnet oder erlaubt ist.
(7) Über die Erfahrungen mit der Pflegebera-
tung legt der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 30. Juni 2011 einen unter wissenschaftlicher
Begleitung zu erstellenden Bericht vor. Er kann
hierzu Mittel nach § 8 Abs. 3 einsetzen.“
5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 36“ die
Wörter „und zur Entwicklung besonders pau-
schalierter Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2“
eingefügt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im je-
weiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wur-
den, können sie in das Folgejahr übertragen
werden.“

6. In § 9 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„durch Landesrecht kann auch bestimmt werden,
ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht
vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leis-
tungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte
finanzielle Unterstützung
1. der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ih-
nen von den Pflegeeinrichtungen berechneten
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendun-
gen oder
2. der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendun-
gen
als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt.“
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Pflegebericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung berichtet den gesetzge-
benden Körperschaften des Bundes ab 2011 im
Abstand von vier Jahren über die Entwicklung
der Pflegeversicherung und den Stand der pflege-
rischen Versorgung in der Bundesrepublik
Deutschland.“
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegeri-
schen, gesundheitlichen und sozialen Versor-
gung Beteiligten eng zusammen und wirken,
insbesondere durch Pflegestützpunkte nach
§ 92c, auf eine Vernetzung der regionalen und
kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um
eine Verbesserung der wohnortnahen Versor-
gung pflege- und betreuungsbedürftiger Men-
schen zu ermöglichen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie stellen insbesondere über die Pflege-
beratung nach § 7a sicher, dass im Einzel-
fall Grundpflege, Behandlungspflege, ärzt-
liche Behandlung, spezialisierte Palliativ-
versorgung, Leistungen zur Prävention, zur
medizinischen Rehabilitation und zur Teil-
habe sowie hauswirtschaftliche Versorgung
nahtlos und störungsfrei ineinandergrei-
fen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus
das Instrument der integrierten Versorgung
nach § 92b und wirken zur Sicherstellung
der haus-, fach- und zahnärztlichen Versor-
gung der Pflegebedürftigen darauf hin,
dass die stationären Pflegeeinrichtungen
Kooperationen mit niedergelassenen Ärz-
ten eingehen oder § 119b des Fünften Bu-
ches anwenden.“
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Me-
dizinische Dienst durch eine Untersuchung
des Antragstellers die Einschränkungen bei
den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4
festzustellen sowie Art, Umfang und vo-
raussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit
und das Vorliegen einer erheblich einge-
schränkten Alltagskompetenz nach § 45a
zu ermitteln.“
bb) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden das Wort
„ambulanten“ und die Wörter „mit Aus-
nahme von Kuren“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Pflegekasse leitet die Anträge zur
Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüg-
lich an den Medizinischen Dienst der Kranken-
versicherung weiter. Dem Antragsteller soll
spätestens fünf Wochen nach Eingang des An-
trags bei der zuständigen Pflegekasse die Ent-
scheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt
werden. Befindet sich der Antragsteller im
Krankenhaus oder in einer stationären Rehabi-
litationseinrichtung und
1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung
der ambulanten oder stationären Weiterver-
sorgung und Betreuung eine Begutachtung
in der Einrichtung erforderlich ist, oder
2. wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit
nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem
Arbeitgeber der pflegenden Person ange-
kündigt,
ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätes-
tens innerhalb einer Woche nach Eingang des
Antrags bei der zuständigen Pflegekasse
durchzuführen; die Frist kann durch regionale
Vereinbarungen verkürzt werden. Die verkürzte
Begutachtungsfrist gilt auch dann, wenn der
Antragsteller sich in einem Hospiz befindet
oder ambulant palliativ versorgt wird. Befindet
sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung,
ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde
die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach
dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeit-
geber der pflegenden Person angekündigt, ist
eine Begutachtung durch den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung spätestens in-
nerhalb von zwei Wochen nach Eingang des
Antrags bei der zuständigen Pflegekasse
durchzuführen und der Antragsteller seitens
des Medizinischen Dienstes unverzüglich
schriftlich darüber zu informieren, welche Emp-
fehlung der Medizinische Dienst an die Pflege-
kasse weiterleitet. In den Fällen der Sätze 3
bis 5 muss die Empfehlung nur die Feststellung
beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der
§§ 14 und 15 vorliegt. Die Entscheidung der
Pflegekasse ist dem Antragsteller unverzüglich
nach Eingang der Empfehlung des Medizi-
nischen Dienstes bei der Pflegekasse schrift-
lich mitzuteilen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Medizinische Dienst der Kranken-
versicherung hat der Pflegekasse das Ergebnis

seiner Prüfung zur Feststellung der Pflegebe-
dürftigkeit unverzüglich zu übermitteln. In sei-
ner Stellungnahme hat der Medizinische Dienst
auch das Ergebnis der Prüfung, ob und gege-
benenfalls welche Maßnahmen der Prävention
und der medizinischen Rehabilitation geeignet,
notwendig und zumutbar sind, mitzuteilen und
Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie ei-
nen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Be-
antragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat
sich die Stellungnahme auch darauf zu erstre-
cken, ob die häusliche Pflege in geeigneter
Weise sichergestellt ist.“
d) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kin-
dern ist in der Regel durch besonders ge-
schulte Gutachter mit einer Qualifikation als
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen.“
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Krankenhausleistungen“ die Wörter „oder im
Rahmen von Versicherungsverträgen, die der
Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes genügen,“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„bei fortbestehender Versicherungspflicht nach
Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages
jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass die versicherte Person
bei einem neuen Versicherer ohne Unterbre-
chung versichert ist.“
11. In § 25 Abs. 3 wird das Wort „Beitragsbemes-
sungsgrenze“ durch die Wörter „Jahresarbeitsent-
geltgrenze nach dem Fünften Buch“ ersetzt.
12. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt
gefasst:
„11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit
(§ 44a),
12. Pflegekurse für Angehörige und eh-
renamtliche Pflegepersonen (§ 45),“.
bb) Folgende Nummern 13 und 14 werden an-
gefügt:
„13. zusätzliche Betreuungsleistungen
(§ 45b),
14. Leistungen des Persönlichen Budgets
nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten
Buches.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer
Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunter-
nehmen Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a).“
13. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Dynamisierung
Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erst-
mals im Jahre 2014, Notwendigkeit und Höhe ei-
ner Anpassung der Leistungen der Pflegeversi-
cherung. Als ein Orientierungswert für die Anpas-
sungsnotwendigkeit dient die kumulierte Preisent-
wicklung in den letzten drei abgeschlossenen Ka-
lenderjahren; dabei ist sicherzustellen, dass der
Anstieg der Leistungsbeträge nicht höher ausfällt
als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeit-
raum. Bei der Prüfung können die gesamtwirt-
schaftlichen Rahmenbedingungen mit berücksich-
tigt werden. Die Bundesregierung legt den gesetz-
gebenden Körperschaften des Bundes einen Be-
richt über das Ergebnis der Prüfung und die tra-
genden Gründe vor. Die Bundesregierung wird er-
mächtigt, nach Vorlage des Berichts unter Berück-
sichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetz-
gebenden Körperschaften des Bundes die Höhe
der Leistungen der Pflegeversicherung sowie die
in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen.
Die Rechtsverordnung soll frühestens zwei Mo-
nate nach Vorlage des Berichts erlassen werden,
um den gesetzgebenden Körperschaften des
Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
14. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wenn eine Pflegekasse durch die gut-
achterlichen Feststellungen des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung (§ 18 Abs. 6)
oder auf sonstige Weise feststellt, dass im Ein-
zelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
tion angezeigt sind, informiert sie unverzüglich
den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung
den behandelnden Arzt und leitet mit Einwilli-
gung des Versicherten eine entsprechende Mit-
teilung dem zuständigen Rehabilitationsträger
zu. Die Pflegekasse weist den Versicherten
gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung und
Mitwirkungspflicht hin. Soweit der Versicherte
eingewilligt hat, gilt die Mitteilung an den Reha-
bilitationsträger als Antragstellung für das Ver-
fahren nach § 14 des Neunten Buches. Die
Pflegekasse ist über die Leistungsentschei-
dung des zuständigen Rehabilitationsträgers
unverzüglich zu informieren. Sie prüft in einem
angemessenen zeitlichen Abstand, ob entspre-
chende Maßnahmen durchgeführt worden sind;
soweit erforderlich, hat sie vorläufige Leistun-
gen zur medizinischen Rehabilitation nach
§ 32 Abs. 1 zu erbringen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
15. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Aner-
kennung als Härtefall sowie die Bewilligung von
Leistungen können befristet werden und enden
mit Ablauf der Frist. Die Befristung erfolgt,

wenn und soweit eine Verringerung des Hilfe-
bedarfs nach der Einschätzung des Medizi-
nischen Dienstes der Krankenversicherung zu
erwarten ist. Die Befristung kann wiederholt
werden und schließt Änderungen bei der Zu-
ordnung zu einer Pflegestufe, bei der Anerken-
nung als Härtefall sowie bei bewilligten Leis-
tungen im Befristungszeitraum nicht aus, so-
weit dies durch Rechtsvorschriften des Sozial-
gesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. Der
Befristungszeitraum darf insgesamt die Dauer
von drei Jahren nicht überschreiten. Um eine
nahtlose Leistungsgewährung sicherzustellen,
hat die Pflegekasse vor Ablauf einer Befristung
rechtzeitig zu prüfen und dem Pflegebedürfti-
gen sowie der ihn betreuenden Pflegeeinrich-
tung mitzuteilen, ob Pflegeleistungen weiterhin
bewilligt werden und welcher Pflegestufe der
Pflegebedürftige zuzuordnen ist.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis
30. Juni 2008, wenn der Versicherte in
den letzten zehn Jahren vor der Antrag-
stellung mindestens fünf Jahre,“.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
angefügt:
„6. in der Zeit ab 1. Juli 2008, wenn der
Versicherte in den letzten zehn Jahren
vor der Antragstellung mindestens zwei
Jahre“.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
16. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Krankenhausbehandlung“ ein Komma und
die Wörter „einer häuslichen Krankenpflege
mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirt-
schaftliche Versorgung“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Auslands-
aufenthalt“ die Wörter „des Versicherten oder
Erholungsurlaub der Pflegeperson“ eingefügt.
17. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und
Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche
Versorgung gemeinsam als Sachleistung in An-
spruch nehmen. Der Anspruch auf Betreuungs-
leistungen als Sachleistung setzt voraus, dass
die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Be-
treuungsleistungen als Sachleistungen nach
Satz 5 dürfen nicht zulasten der Pflegekassen
in Anspruch genommen werden, wenn diese
Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen nach dem Zwölften
Buch, durch den zuständigen Träger der Einglie-
derungshilfe nach dem Achten Buch oder nach
dem Bundesversorgungsgesetz finanziert wer-
den.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe
umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflege-
einsätze bis zu einem Gesamtwert von
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pfle-
geeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pfle-
geeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
a) 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1 550 Euro ab 1. Januar 2012.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf
für nicht mehr als 3 vom Hundert aller
versicherten Pflegebedürftigen der Pflege-
stufe III, die häuslich gepflegt werden, An-
wendung finden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen überwacht die Einhaltung dieses
Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls
geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu
ergreifen.“
18. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt
entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Mo-
nat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist,
Pflegegeld überwiesen wurde.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Ab-
satz 1 beziehen, haben

1. bei Pflegestufe I und II halbjährlich ein-
mal,
2. bei Pflegestufe III vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit
durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung,
durch eine von den Landesverbänden der
Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte
Beratungsstelle mit nachgewiesener pfle-
gefachlicher Kompetenz oder, sofern dies
durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung
vor Ort oder eine von den Landesverbän-
den der Pflegekassen anerkannte Bera-
tungsstelle mit nachgewiesener pflege-
fachlicher Kompetenz nicht gewährleistet
werden kann, durch eine von der Pflege-
kasse beauftragte, jedoch von ihr nicht be-
schäftigte Pflegefachkraft abzurufen.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „16 Euro“ durch
die Angabe „21 Euro“ und die Angabe
„26 Euro“ durch die Angabe „31 Euro“ er-
setzt.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
„Personen, bei denen ein erheblicher Be-
darf an allgemeiner Beaufsichtigung und
Betreuung nach § 45a festgestellt ist und
die noch nicht die Voraussetzungen der
Pflegestufe I erfüllen, können halbjährlich
einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch
nehmen; die Vergütung für die Beratung
entspricht der für die Pflegestufen I und II
nach Satz 4. In diesen Fällen kann die Be-
ratung auch durch von den Landesverbän-
den der Pflegekassen anerkannte Bera-
tungsstellen wahrgenommen werden, ohne
dass für die Anerkennung eine pflegefach-
liche Kompetenz nachgewiesen werden
muss.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Pflegedienste“ die Wörter „und die aner-
kannten Beratungsstellen“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „hat“ durch die
Wörter „und die anerkannte Beratungs-
stelle haben“ ersetzt.
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Empfehlungen gelten für die anerkannten
Beratungsstellen entsprechend.“
f) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) Die Landesverbände der Pflegekassen
haben neutrale und unabhängige Beratungs-
stellen zur Durchführung der Beratung nach
den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem An-
trag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die
erforderliche pflegefachliche Kompetenz der
Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitäts-
sicherung des Beratungsangebotes beizufü-
gen. Die Landesverbände der Pflegekassen re-
geln das Nähere zur Anerkennung der Bera-
tungsstellen. Für die Durchführung von Bera-
tungen nach Absatz 3 Satz 6 können die Lan-
desverbände der Pflegekassen geeignete Be-
ratungsstellen anerkennen, ohne dass ein
Nachweis über die pflegefachliche Kompetenz
erforderlich ist.
(8) Der Pflegeberater oder die Pflegeberate-
rin (§ 7a) kann die vorgeschriebenen Bera-
tungseinsätze durchführen und diese beschei-
nigen.“
19. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „zwölf“ durch die An-
gabe „sechs“ ersetzt.
b) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Die Aufwendungen der Pflegekassen können
sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 470 Euro ab
1. Juli 2008, auf bis zu 1 510 Euro ab 1. Januar
2010 und auf bis zu 1 550 Euro ab 1. Januar
2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch
Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit
dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten
Grade verwandt oder verschwägert sind und
nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen,
die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten
Grade verwandt oder verschwägert sind oder
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dür-
fen die Aufwendungen der Pflegekasse regel-
mäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37
Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Er-
satzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in die-
sen Fällen findet der Leistungsbetrag nach
Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in
Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege
durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebe-
dürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder
verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben, können von der Pflege-
kasse auf Nachweis notwendige Aufwendun-
gen, die der Pflegeperson im Zusammenhang
mit der Ersatzpflege entstanden sind, über-
nommen werden.“
20. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „techni-
sche Hilfen“ durch die Wörter „wohnumfeldver-
bessernde Maßnahmen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch
das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt; folgender
Satz wird angefügt:
„Die Leistung kann auch in Form einer Kosten-
erstattung erbracht werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch
das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Hilfsmitteln“ durch
das Wort „Pflegehilfsmitteln“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird jeweils das Wort „Hilfsmittel“
durch das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt.
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Zur Vermeidung von Härten kann die Pfle-
gekasse den Versicherten in entsprechen-
der Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2
und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Bu-
ches ganz oder teilweise von der Zuzah-
lung befreien.“

ee) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Versicherte, die die für sie geltende Belas-
tungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches
erreicht haben oder unter Berücksichtigung
der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind
hinsichtlich des die Belastungsgrenze
überschreitenden Betrags von der Zuzah-
lung nach diesem Buch befreit.“
ff) Im neuen Satz 7 wird jeweils das Wort
„Hilfsmittels“ durch das Wort „Pflegehilfs-
mittels“ ersetzt.
21. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen
der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflege-
bedingten Aufwendungen der teilstationären
Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreu-
ung und die Aufwendungen für die in der Ein-
richtung notwendigen Leistungen der medizi-
nischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf
teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen
Gesamtwert bis zu
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen
Gesamtwert bis zu
a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen
Gesamtwert bis zu
a) 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1 550 Euro ab 1. Januar 2012.
(3) Pflegebedürftige können nach näherer
Bestimmung der Absätze 4 bis 6 die Ansprüche
auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und
Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander
kombinieren.“
b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zu-
sammen mit Sachleistungen nach § 36 in An-
spruch genommen, dürfen die Aufwendungen
insgesamt je Kalendermonat 150 vom Hundert
des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pfle-
gestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht
übersteigen. Dabei mindert sich der Sachleis-
tungsanspruch nach § 36 Abs. 3 und 4 um den
Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach
Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch ge-
nommen wird.
(5) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zu-
sammen mit Pflegegeld nach § 37 in Anspruch
genommen, erfolgt keine Minderung des Pfle-
gegeldes, soweit die Aufwendungen für die
Leistung nach Absatz 2 je Kalendermonat
50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für
die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchst-
betrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert
sich der Pflegegeldanspruch nach § 37 um den
Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach
Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch ge-
nommen wird.
(6) Wird die Leistung nach Absatz 2 zusam-
men mit der Kombination von Geldleistung und
Sachleistung (§ 38) in Anspruch genommen,
bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberück-
sichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 vom
Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jewei-
lige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages
nicht übersteigt. Ansonsten findet § 38 Satz 2
mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Er-
mittlung des Vomhundertsatzes, um den das
Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamt-
leistungsanspruch in Höhe von 150 vom Hun-
dert auszugehen ist und der Restpflegegeldan-
spruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich
ohne Inanspruchnahme der Tagespflege erge-
ben würde.“
22. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
„1 432 Euro“ durch die Angabe „1 470 Euro
ab 1. Juli 2008, 1 510 Euro ab 1. Januar 2010
und 1 550 Euro ab 1. Januar 2012“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in be-
gründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten
Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-
res auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe
für behinderte Menschen und anderen geeig-
neten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer
von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zuge-
lassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist
oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2
Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem
Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unter-
kunft und Verpflegung sowie Aufwendungen
für Investitionen enthalten, ohne gesondert
ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert
des Entgelts zuschussfähig. In begründeten
Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung
der Kosten für Unterkunft und Verpflegung so-
wie der Aufwendungen für Investitionen davon
abweichende pauschale Abschläge vorneh-
men.“
23. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären
Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im
Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge
nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendun-
gen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung
und die Aufwendungen für Leistungen der me-
dizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch
beträgt je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
1 023 Euro,
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
1 279 Euro,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
a) 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1 550 Euro ab 1. Januar 2012,
4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als
Härtefall anerkannt sind,
a) 1 750 Euro ab 1. Juli 2008,
b) 1 825 Euro ab 1. Januar 2010,
c) 1 918 Euro ab 1. Januar 2012.
Der von der Pflegekasse einschließlich einer
Dynamisierung nach § 30 zu übernehmende
Betrag darf 75 vom Hundert des Gesamtbetra-
ges aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und
Verpflegung und gesondert berechenbaren In-
vestitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht
übersteigen.
(3) Die Pflegekassen können in besonderen
Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die
pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwen-
dungen der sozialen Betreuung und die Auf-
wendungen für Leistungen der medizinischen
Behandlungspflege pauschal in Höhe des nach
Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 geltenden Betrages über-
nehmen, wenn ein außergewöhnlich hoher und
intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der
das übliche Maß der Pflegestufe III weit über-
steigt, beispielsweise bei Apallikern, schwerer
Demenz oder im Endstadium von Krebserkran-
kungen. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1
darf für nicht mehr als 5 vom Hundert aller ver-
sicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III,
die stationäre Pflegeleistungen erhalten, An-
wendung finden. Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen überwacht die Einhaltung
dieses Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls
geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu er-
greifen.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei vorübergehender Abwesenheit von
Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden
die Leistungen für vollstationäre Pflege er-
bracht, solange die Voraussetzungen des
§ 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.“
24. (weggefallen)
25. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a
Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit
(1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitge-
setzes von der Arbeitsleistung vollständig freige-
stellt wurden oder deren Beschäftigung durch Re-
duzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen
Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zu-
schüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Zuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Ver-
sicherung in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1
Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1
Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte, eine Versicherung bei ei-
nem privaten Krankenversicherungsunternehmen,
eine Versicherung bei der Postbeamtenkranken-
kasse oder der Krankenversorgung der Bundes-
bahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitrags-
freie Familienversicherung möglich ist, sowie für
eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-
Pflichtversicherung. Die Zuschüsse belaufen sich
auf die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwil-
lig in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
cherten Personen zur gesetzlichen Krankenversi-
cherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches)
und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4)
zu entrichten sind und dürfen die tatsächliche
Höhe der Beiträge nicht übersteigen; dabei wird
ab 1. Januar 2009 für die Berechnung der Min-
destbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt.
In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 wird
bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversiche-
rung der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen
Krankenkasse (§ 241 des Fünften Buches), bei
Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversi-
cherung der durchschnittliche allgemeine Bei-
tragssatz der Krankenkassen sowie jeweils der
zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom
Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrunde
gelegt. Bei Personen, die nicht Mitglieder in der
gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird in
der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 der
durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der
Krankenkassen nach § 245 Abs. 1 des Fünften
Buches sowie der zusätzliche Beitragssatz in
Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241a des Fünften
Buches) zugrunde gelegt. Beschäftigte haben Än-
derungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zu-
schussgewährung auswirken können, unverzüg-
lich der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-
rungsunternehmen, bei dem der Pflegebedürftige
versichert ist, mitzuteilen.
(2) Pflegende Personen sind während der Inan-
spruchnahme einer Pflegezeit im Sinne des Pfle-
gezeitgesetzes nach Maßgabe des Dritten Buches
nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert.“
26. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Vier-
ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Leistungen für Versicherte mit
erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen“.
27. § 45a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies sind
1. Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III
sowie
2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich
der Grundpflege und hauswirtschaftlichen
Versorgung haben, der nicht das Ausmaß
der Pflegestufe I erreicht,
mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,
geistigen Behinderungen oder psychischen Er-
krankungen, bei denen der Medizinische Dienst
der Krankenversicherung im Rahmen der Be-
gutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit
oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivi-

täten des täglichen Lebens festgestellt hat, die
dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung
der Alltagskompetenz geführt haben.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
„kommunalen Spitzenverbände auf Bundes-
ebene“ die Wörter „ , der maßgeblichen Orga-
nisationen für die Wahrnehmung der Interessen
und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und
behinderten Menschen auf Bundesebene“ ein-
gefügt.
28. § 45b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherte, die die Voraussetzungen des
§ 45a erfüllen, können je nach Umfang des
erheblichen allgemeinen Betreuungsbe-
darfs zusätzliche Betreuungsleistungen in
Anspruch nehmen.“
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchs-
tens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbe-
trag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Be-
trag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs
nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf
Empfehlung des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung im Einzelfall fest-
gelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen be-
schließt unter Beteiligung des Medizi-
nischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen, des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V.,
der kommunalen Spitzenverbände auf Bun-
desebene und der maßgeblichen Organisa-
tionen für die Wahrnehmung der Interessen
und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen
und behinderten Menschen auf Bundes-
ebene Richtlinien über einheitliche Maß-
stäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf
Grund der Schädigungen und Fähigkeits-
störungen in den in § 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13
aufgeführten Bereichen für die Empfehlung
des Medizinischen Dienstes der Kranken-
versicherung zur Bemessung der jeweiligen
Höhe des Betreuungsbetrages; § 17 Abs. 2
gilt entsprechend.“
cc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Pflege-
bedürftigen“ durch das Wort „Versicherten“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
gefasst:
„Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb
des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch ge-
nommen werden; wird die Leistung in einem
Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der
nicht verbrauchte Betrag in das folgende Ka-
lenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Be-
trag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach
dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht
nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht ver-
brauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite
Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen
werden.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
29. § 45c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10 Millio-
nen Euro“ durch die Angabe „25 Millionen
Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20 Millio-
nen Euro“ durch die Angabe „50 Millionen
Euro“ ersetzt.
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Mittel, die in einem Land im jeweiligen Haus-
haltsjahr nicht in Anspruch genommen werden,
können in das Folgejahr übertragen werden.“
30. Nach § 45c wird folgender § 45d eingefügt:
„§ 45d
Förderung ehrenamtlicher
Strukturen sowie der Selbsthilfe
(1) In entsprechender Anwendung des § 45c
können die dort vorgesehenen Mittel des Aus-
gleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund der
Pflegekassen zur Förderung der Weiterentwick-
lung der Versorgungsstrukturen und Versorgungs-
konzepte insbesondere für demenziell Erkrankte
zur Verfügung stehen, auch verwendet werden
zur Förderung und zum Auf- und Ausbau
1. von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sons-
tiger zum bürgerschaftlichen Engagement be-
reiter Personen, die sich die Unterstützung, all-
gemeine Betreuung und Entlastung von Pflege-
bedürftigen, von Personen mit erheblichem all-
gemeinem Betreuungsbedarf sowie deren An-
gehörigen zum Ziel gesetzt haben, und
2. von Selbsthilfegruppen, -organisationen und
-kontaktstellen, die sich die Unterstützung von
Pflegebedürftigen, von Personen mit erheb-
lichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie
deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben.
(2) Selbsthilfegruppen im Sinne von Absatz 1
sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht
gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Perso-
nen, die entweder auf Grund eigener Betroffenheit
oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch per-
sönliche, wechselseitige Unterstützung, auch un-
ter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher
und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engage-
ment bereiter Personen, die Lebenssituation von
Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem
allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren An-
gehörigen zu verbessern. Selbsthilfeorganisatio-
nen im Sinne von Absatz 1 sind die Zusammen-
schlüsse von Selbsthilfegruppen nach Satz 1 in
Verbänden. Selbsthilfekontaktstellen im Sinne
von Absatz 1 sind örtlich oder regional arbeitende
professionelle Beratungseinrichtungen mit haupt-
amtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die
Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Per-
sonen mit erheblichem allgemeinem Betreuungs-
bedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern.
(3) § 45c Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.“

31. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze
eingefügt:
„Krankenkassen und Pflegekassen können für
Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversi-
cherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die
Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegever-
sicherung in einem gemeinsamen Beitragsbe-
scheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hin-
zuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag
zur Pflegeversicherung im Namen der Pflege-
kasse ergeht.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„dabei ist der Erstattungsbetrag für die einzelne
Krankenkasse um die Hälfte der Aufwendun-
gen der jeweiligen Pflegekasse für Pflegebera-
tung nach § 7a Abs. 4 Satz 5 zu vermindern.“
32. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Satzung kann eine Bestimmung ent-
halten, nach der die Pflegekasse den Ab-
schluss privater Pflege-Zusatzversicherungen
zwischen ihren Versicherten und privaten
Krankenversicherungsunternehmen vermitteln
kann.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
33. § 52 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 211a und § 212 Abs. 5 Satz 4 bis 10 des Fünf-
ten Buches gelten entsprechend.“
34. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich
1,95 vom Hundert der beitragspflichtigen Ein-
nahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz
festgesetzt.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3
Satz 2 gehören nicht
1. Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Adoption bereits
die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgren-
zen erreicht hat,
2. Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt
der Eheschließung mit dem Elternteil des
Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehe-
nen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn
das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen
nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem
Mitglied aufgenommen worden ist.“
35. § 57 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „14,71 vom Hundert“
durch die Wörter „um das Verhältnis des Bei-
tragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs. 3
Satz 1 zu dem Beitragssatz nach § 55 Abs. 1
Satz 1“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird der Beitragssatz im Laufe eines Kalen-
derjahres geändert, stellt das Bundesministe-
rium für Gesundheit die Höhe der Zuschläge
nach den Sätzen 2 und 3 für den Zeitraum ab
der Änderung fest.“
36. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 3 bis 7.
37. In § 67 Abs. 1 wird die Angabe „15.“ durch die
Angabe „10.“ ersetzt.
38. In § 69 Satz 2 werden die Wörter „ , Leistungs-
und Qualitätsvereinbarungen“ gestrichen.
39. § 71 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Anerkennung als verantwortliche Pfle-
gefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist
neben dem Abschluss einer Ausbildung als
1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
Gesundheits- und Krankenpfleger,
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
ger oder
3. Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlern-
ten Ausbildungsberuf von zwei Jahren inner-
halb der letzten fünf Jahre erforderlich.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Anerkennung als verantwortliche
Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass
eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende
Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die
460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolg-
reich durchgeführt wurde.“
40. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 4
Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 84 Abs. 4)“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„für mehrere oder alle selbständig wirtschaften-
den Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) eines
Pflegeeinrichtungsträgers, die örtlich und orga-
nisatorisch miteinander verbunden sind, kann
ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamt-
versorgungsvertrag) geschlossen werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge-
fasst:
„Versorgungsverträge dürfen nur mit Pfle-
geeinrichtungen abgeschlossen werden,
die
1. den Anforderungen des § 71 genügen,
2. die Gewähr für eine leistungsfähige und
wirtschaftliche pflegerische Versorgung
bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen
ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Be-
schäftigten zahlen,

3. sich verpflichten, nach Maßgabe der
Vereinbarungen nach § 113 einrich-
tungsintern ein Qualitätsmanagement
einzuführen und weiterzuentwickeln,
4. sich verpflichten, alle Expertenstandards
nach § 113a anzuwenden;“.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei ambulanten Pflegediensten ist in den
Versorgungsverträgen der Einzugsbereich
festzulegen, in dem die Leistungen zu er-
bringen sind.“
41. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„dies gilt auch, wenn die Pflegeeinrichtung
ihre Pflicht wiederholt gröblich verletzt,
Pflegebedürftigen ein möglichst selbstän-
diges und selbstbestimmtes Leben zu bie-
ten, die Hilfen darauf auszurichten, die kör-
perlichen, geistigen und seelischen Kräfte
der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen
oder zu erhalten und angemessenen Wün-
schen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung
der Hilfe zu entsprechen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Landesverbände der Pflegekassen
können im Einvernehmen mit den zuständi-
gen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung
der Kündigung des Versorgungsvertrages
mit dem Träger der Pflegeeinrichtung ins-
besondere vereinbaren, dass
1. die verantwortliche Pflegefachkraft so-
wie weitere Leitungskräfte zeitnah er-
folgreich geeignete Fort- und Weiterbil-
dungsmaßnahmen absolvieren,
2. die Pflege, Versorgung und Betreuung
weiterer Pflegebedürftiger bis zur Besei-
tigung der Kündigungsgründe ganz oder
teilweise vorläufig ausgeschlossen ist.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dem
Heimgesetz“ durch die Wörter „den heimrecht-
lichen Vorschriften“ ersetzt.
42. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Bun-
desempfehlungen“ durch die Wörter „ , Bun-
desempfehlungen und -vereinbarungen“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirt-
schaftliche und leistungsbezogene, am
Versorgungsauftrag orientierte perso-
nelle und sächliche Ausstattung der
Pflegeeinrichtungen,“.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt; folgende Nummer 9 wird
angefügt:
„9. die Möglichkeiten, unter denen sich
Mitglieder von Selbsthilfegruppen, eh-
renamtliche Pflegepersonen und sons-
tige zum bürgerschaftlichen Engage-
ment bereite Personen und Organisati-
onen in der häuslichen Pflege sowie in
ambulanten und stationären Pflegeein-
richtungen an der Betreuung Pflegebe-
dürftiger beteiligen können.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Durch die Regelung der sächlichen Aus-
stattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche
der Pflegeheimbewohner nach § 33 des
Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfs-
mitteln weder aufgehoben noch einge-
schränkt.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bun-
desvereinigung der kommunalen Spitzenver-
bände und die Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene verein-
baren gemeinsam und einheitlich Grundsätze
ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die
ambulanten und stationären Pflegeeinrichtun-
gen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmit-
telbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in
Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen
Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden
der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu ge-
ben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren
Verbände sowie für die zugelassenen Pflege-
einrichtungen unmittelbar verbindlich.“
43. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„für den Vorsitzenden und die unparteii-
schen Mitglieder können Stellvertreter be-
stellt werden.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „überört-
lichen“ die Wörter „oder, sofern Landes-
recht dies bestimmt, ein örtlicher“ einge-
fügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Abweichend von § 85 Abs. 5 können die
Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85
Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige Schieds-
person bestellen. Diese setzt spätestens bis
zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach ihrer
Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens fest. Gegen die Festset-
zungsentscheidung kann ein Antrag auf ge-
richtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn
die Festsetzung der öffentlichen Ordnung wi-
derspricht. Die Kosten des Schiedsverfahrens
tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
§ 85 Abs. 6 gilt entsprechend.“

44. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und
Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Ver-
sorgung kann die zuständige Pflegekasse Ver-
träge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften
schließen, soweit
1. die pflegerische Versorgung ohne den Ein-
satz von Einzelpersonen im Einzelfall nicht
ermöglicht werden kann,
2. die pflegerische Versorgung durch den Ein-
satz von Einzelpersonen besonders wirksam
und wirtschaftlich ist (§ 29),
3. dies den Pflegebedürftigen in besonderem
Maße hilft, ein möglichst selbständiges und
selbstbestimmtes Leben zu führen (§ 2
Abs. 1), oder
4. dies dem besonderen Wunsch der Pflegebe-
dürftigen zur Gestaltung der Hilfe entspricht
(§ 2 Abs. 2);“.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität,
Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung
der Qualität und Wirtschaftlichkeit der verein-
barten Leistungen zu regeln; die Vergütungen
sind für Leistungen der Grundpflege und der
hauswirtschaftlichen Versorgung sowie für Be-
treuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 zu verein-
baren.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Pflegekassen können Verträge nach Satz 1
schließen, wenn dies zur Sicherstellung der
häuslichen Versorgung und der Betreuung
nach § 36 Abs. 1 unter Berücksichtigung des
in der Region vorhandenen ambulanten Leis-
tungsangebots oder um den Wünschen der
Pflegebedürftigen zu entsprechen erforderlich
ist.“
45. § 79 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Prüfung ist nur zulässig, wenn tatsächli-
che Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Pflegeeinrichtung die Anforderungen des § 72
Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise nicht oder
nicht mehr erfüllt.“
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Anhaltspunkte sind der Pflegeeinrichtung
rechtzeitig vor der Anhörung mitzuteilen. Per-
sonenbezogene Daten sind zu anonymisieren.“
46. § 80 wird aufgehoben.
47. § 80a wird aufgehoben.
48. § 82a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundes- oder
Landesrecht in der Altenpflege oder Altenpfle-
gehilfe“ durch die Wörter „Bundesrecht in der
Altenpflege oder nach Landesrecht in der Al-
tenpflegehilfe“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
oder Landesrecht zur Ausbildung in der Alten-
pflege oder Altenpflegehilfe“ durch die Wörter
„Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege
oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der
Altenpflegehilfe“ ersetzt.
49. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:
„§ 82b
Ehrenamtliche Unterstützung
Soweit und solange einer nach diesem Gesetz
zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
1. für die vorbereitende und begleitende Schu-
lung,
2. für die Planung und Organisation des Einsatzes
oder
3. für den Ersatz des angemessenen Aufwands
der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der
ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaft-
lichen Engagement bereiten Personen und Orga-
nisationen, für von der Pflegeversicherung ver-
sorgte Leistungsempfänger nicht anderweitig ge-
deckte Aufwendungen entstehen, sind diese bei
stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesät-
zen (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeein-
richtungen in den Vergütungen (§ 89) berücksich-
tigungsfähig. Die Aufwendungen können in der
Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen
Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen wer-
den.“
50. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„für Pflegebedürftige, die als Härtefall aner-
kannt sind, können Zuschläge zum Pflege-
satz der Pflegeklasse 3 bis zur Höhe des
kalendertäglichen Unterschiedsbetrages
vereinbart werden, der sich aus § 43 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 und 4 ergibt.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Bemessung der Pflegesätze einer
Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze
derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach
Art und Größe sowie hinsichtlich der in Ab-
satz 5 genannten Leistungs- und Qualitäts-
merkmale im Wesentlichen gleichartig sind,
angemessen berücksichtigt werden.“
b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die
wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerk-
male der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehö-
ren insbesondere
1. die Zuordnung des voraussichtlich zu ver-
sorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt
und Umfang der Leistungen, die von der
Einrichtung während des nächsten Pflege-
satzzeitraums erwartet werden,
2. die von der Einrichtung für den voraussicht-
lich zu versorgenden Personenkreis indivi-
duell vorzuhaltende personelle Ausstattung,
gegliedert nach Berufsgruppen, sowie

3. Art und Umfang der Ausstattung der Einrich-
tung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2
Nr. 1).
(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflich-
tet, mit der vereinbarten personellen Ausstat-
tung die Versorgung der Pflegebedürftigen je-
derzeit sicherzustellen. Er hat bei Personaleng-
pässen oder -ausfällen durch geeignete Maß-
nahmen sicherzustellen, dass die Versorgung
der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird.
Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Trä-
ger der Einrichtung in einem Personalabgleich
nachzuweisen, dass die vereinbarte Personal-
ausstattung tatsächlich bereitgestellt und be-
stimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere
zur Durchführung des Personalabgleichs wird
in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 gere-
gelt.“
51. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder von
ihnen allein oder gemeinsam gebildete Ar-
beitsgemeinschaften sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die für die Bewohner des Pflegeheimes
zuständigen Träger der Sozialhilfe so-
wie“.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die Arbeitsgemeinschaften der unter
Nummer 1 und 2 genannten Träger,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Heimbei-
rats oder des Heimfürsprechers nach § 7
Abs. 4 des Heimgesetzes“ durch die Wör-
ter „der nach heimrechtlichen Vorschriften
vorgesehenen Interessenvertretung der Be-
wohnerinnen und Bewohner“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „nach der
Pflege-Buchführungsverordnung“ durch
die Wörter „entsprechend den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Pflegebuchführung“ er-
setzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz werden nach
dem Wort „darin“ die Wörter „unter angemes-
sener Berücksichtigung der Interessen der
Pflegeheimbewohner“ eingefügt.
52. In § 87 Satz 1 werden die Wörter „für Unterkunft
und Verpflegung“ durch die Wörter „für die Unter-
kunft und für die Verpflegung jeweils getrennt“ er-
setzt.
53. § 87a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender
Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwe-
senheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Ka-
lenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhal-
ten. Abweichend hiervon verlängert sich der
Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufent-
halten und bei Aufenthalten in Rehabilitations-
einrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte.
In den Rahmenverträgen nach § 75 sind für die
nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwe-
senheitszeiträume, soweit drei Kalendertage
überschritten werden, Abschläge von mindes-
tens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der
Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und
der Zuschläge nach § 92b vorzusehen.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
„werden“ die Wörter „bei vollstationärer Pflege
(§ 43)“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im
Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der
Pflegekasse zusätzlich den Betrag von
1 536 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach
der Durchführung aktivierender oder rehabilita-
tiver Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe
oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pfle-
gebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Der Be-
trag wird entsprechend § 30 angepasst. Der
von der Pflegekasse gezahlte Betrag ist von
der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn
der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Mo-
naten in eine höhere Pflegestufe oder von nicht
erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit
eingestuft wird.“
53a. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:
„§ 87b
Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige
mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
(1) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben
abweichend von § 84 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4
Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung
der §§ 45a, 85 und 87a für die zusätzliche Betreu-
ung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heim-
bewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner
Beaufsichtigung und Betreuung Anspruch auf Ver-
einbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pfle-
gevergütung. Die Vereinbarung der Vergütungszu-
schläge setzt voraus, dass
1. die Heimbewohner über die nach Art und
Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige
Versorgung hinaus zusätzlich betreut und akti-
viert werden,
2. das Pflegeheim für die zusätzliche Betreuung
und Aktivierung der Heimbewohner über zu-
sätzliches sozialversicherungspflichtig be-
schäftigtes Betreuungspersonal verfügt und
die Aufwendungen für dieses Personal weder
bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei
den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt
werden,
3. die Vergütungszuschläge auf der Grundlage
vereinbart werden, dass in der Regel für jeden
Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem
Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung der
fünfundzwanzigste Teil der Personalaufwen-
dungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finan-
ziert wird und
4. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt ha-
ben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag
nicht berechnet werden darf, soweit die zusätz-

liche Betreuung und Aktivierung für Heimbe-
wohner nicht erbracht wird.
Eine Vereinbarung darf darüber hinaus nur mit
Pflegeheimen getroffen werden, die Pflegebedürf-
tige und ihre Angehörigen im Rahmen der Ver-
handlung und des Abschlusses des Heimvertra-
ges nachprüfbar und deutlich darauf hinweisen,
dass ein zusätzliches Betreuungsangebot, für
das ein Vergütungszuschlag nach Absatz 1 ge-
zahlt wird, besteht. Die Leistungs- und Preisver-
gleichsliste nach § 7 Abs. 3 ist entsprechend zu
ergänzen.
(2) Der Vergütungszuschlag ist von der Pflege-
kasse zu tragen und von dem privaten Versiche-
rungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten
Versicherungsschutzes zu erstatten. Mit den Ver-
gütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistun-
gen der Betreuung und Aktivierung für Heimbe-
wohner im Sinne von Absatz 1 abgegolten. Die
Heimbewohner und die Träger der Sozialhilfe dür-
fen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz
noch teilweise belastet werden. Mit der Zahlung
des Vergütungszuschlags von der Pflegekasse
an die Pflegeeinrichtung hat der Pflegebedürftige
Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreu-
ung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrich-
tung.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungs-
kräfte auf der Grundlage des § 45c Abs. 3 bis zum
31. August 2008 Richtlinien zur Qualifikation und
zu den Aufgaben in der vollstationären Versorgung
der Pflegebedürftigen zu beschließen; er hat
hierzu die Bundesvereinigungen der Träger voll-
stationärer Pflegeeinrichtungen anzuhören und
den allgemein anerkannten Stand medizinisch-
pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. Die
Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren
Verbände sowie für die Pflegeheime erst nach Ge-
nehmigung durch das Bundesministerium für Ge-
sundheit wirksam; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.“
54. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vertragsparteien der Vergütungsverein-
barung sind die Träger des Pflegedienstes so-
wie
1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversi-
cherungsträger,
2. die Träger der Sozialhilfe, die für die durch
den Pflegedienst versorgten Pflegebedürfti-
gen zuständig sind, sowie
3. die Arbeitsgemeinschaften der unter Num-
mer 1 und 2 genannten Träger,
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die
Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der
Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als
5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten
Pflegebedürftigen entfallen. Die Vergütungsver-
einbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert
abzuschließen und gilt für den nach § 72 Abs. 3
Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit
nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ver-
einbart wird.“
b) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Die Vergütungen haben zu berücksichtigen,
dass Leistungen von mehreren Pflegebedürfti-
gen gemeinsam abgerufen und in Anspruch
genommen werden können; die sich aus einer
gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme er-
gebenden Zeit- und Kostenersparnisse kom-
men den Pflegebedürftigen zugute. Darüber hi-
naus sind auch Vergütungen für Betreuungs-
leistungen nach § 36 Abs. 1 zu vereinbaren.“
54a. § 92 wird wie folgt gefasst:
„§ 92
Landespflegeausschüsse
Für jedes Land oder für Teile des Landes wird
zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung
ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Aus-
schuss kann zur Umsetzung der Pflegeversiche-
rung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespfle-
geausschüssen zu bestimmen; insbesondere kön-
nen sie die den Landespflegeausschüssen ange-
hörenden Organisationen unter Berücksichtigung
der Interessen aller an der Pflege im Land Betei-
ligten berufen.“
55. § 92a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
Nummern 1 bis 3.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ , den
Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen“ ge-
strichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
Wörter „(§ 79 Abs. 1, § 112 Abs. 3) sowie auf
Verlangen den unabhängigen Sachverständi-
gen und Prüfstellen nach § 113“ gestrichen.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe
„frühestens zum 1. Januar 2006“ gestri-
chen.
56. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Ach-
ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Integrierte
Versorgung und Pflegestützpunkte“.
57. Nach § 92b wird folgender § 92c eingefügt:
„§ 92c
Pflegestützpunkte
(1) Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung
und Betreuung der Versicherten richten die Pfle-
gekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte
ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde
dies bestimmt. Die Einrichtung muss innerhalb
von sechs Monaten nach der Bestimmung durch
die oberste Landesbehörde erfolgen. Kommen die
hierfür erforderlichen Verträge nicht innerhalb von
drei Monaten nach der Bestimmung durch die

oberste Landesbehörde zustande, haben die Lan- desverbände der Pflegekassen innerhalb eines weiteren Monats den Inhalt der Verträge festzule- gen; hierbei haben sie auch die Interessen der Er- satzkassen und der Landesverbände der Kran- kenkassen wahrzunehmen. Hinsichtlich der Mehr- heitsverhältnisse bei der Beschlussfassung ist § 81 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- nahmen der Aufsichtsbehörden zur Einrichtung von Pflegestützpunkten haben keine aufschie- bende Wirkung. (2) Aufgaben der Pflegestützpunkte sind 1. umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landes- rechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote, 2. Koordinierung aller für die wohnortnahe Versor- gung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hil- festellung bei der Inanspruchnahme der Leis- tungen, 3. Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegeri- scher und sozialer Versorgungs- und Betreu- ungsangebote. Auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist zurückzugreifen. Die Pflegekassen haben jederzeit darauf hinzuwirken, dass sich insbesondere die 1. nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch, 2. im Land zugelassenen und tätigen Pflegeein- richtungen, 3. im Land tätigen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung an den Pflegestützpunkten beteiligen. Die Kran- kenkassen haben sich an den Pflegestützpunkten zu beteiligen. Träger der Pflegestützpunkte sind die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Die Träger 1. sollen Pflegefachkräfte in die Tätigkeit der Pfle- gestützpunkte einbinden, 2. haben nach Möglichkeit Mitglieder von Selbst- hilfegruppen sowie ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in die Tätigkeit der Pflegestützpunkte einzubinden, 3. sollen interessierten kirchlichen sowie sonsti- gen religiösen und gesellschaftlichen Trägern und Organisationen die Beteiligung an den Pflegestützpunkten ermöglichen, 4. können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dritter Stellen bedienen, 5. sollen im Hinblick auf die Vermittlung und Qua- lifizierung von für die Pflege und Betreuung ge- eigneten Kräften eng mit dem Träger der Ar- beitsförderung nach dem Dritten Buch und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsu- chende nach dem Zweiten Buch zusammen- arbeiten. (3) Die an den Pflegestützpunkten beteiligten Kostenträger und Leistungserbringer können für das Einzugsgebiet der Pflegestützpunkte Verträge zur wohnortnahen integrierten Versorgung schlie- ßen; insoweit ist § 92b mit der Maßgabe entspre- chend anzuwenden, dass die Pflege- und Kran- kenkassen gemeinsam und einheitlich handeln. (4) Der Pflegestützpunkt kann bei einer im Land zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtung er- richtet werden, wenn dies nicht zu einer unzuläs- sigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwi- schen den Pflegeeinrichtungen führt. Die für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen Aufwendungen werden von den Trägern der Pfle- gestützpunkte unter Berücksichtigung der anrech- nungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte Personal auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung anteilig getragen. Die Verteilung der für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderli- chen Aufwendungen wird mit der Maßgabe ver- einbart, dass der auf eine einzelne Pflegekasse entfallende Anteil nicht höher sein darf, als der von der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist, zu tragende Anteil. Soweit sich private Versiche- rungsunternehmen, die die private Pflege-Pflicht- versicherung durchführen, nicht an der Finanzie- rung der Pflegestützpunkte beteiligen, haben sie mit den Trägern der Pflegestützpunkte über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme der Pfle- gestützpunkte durch privat Pflege-Pflichtversi- cherte sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen Vereinbarungen zu treffen; dies gilt für private Versicherungsunter- nehmen, die die private Krankenversicherung durchführen, entsprechend. (5) Der Aufbau der in der gemeinsamen Träger- schaft von Pflege- und Krankenkassen sowie den nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen ste- henden Pflegestützpunkte ist im Rahmen der ver- fügbaren Mittel bis zum 30. Juni 2011 entspre- chend dem jeweiligen Bedarf mit einem Zuschuss bis zu 45 000 Euro je Pflegestützpunkt zu fördern; der Bedarf umfasst auch die Anlaufkosten des Pflegestützpunktes. Die Förderung ist dem Bedarf entsprechend um bis zu 5 000 Euro zu erhöhen, wenn Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehren- amtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen En- gagement bereite Personen und Organisationen nachhaltig in die Tätigkeit des Stützpunktes ein- bezogen werden. Der Bedarf, die Höhe des bean- tragten Zuschusses, der Auszahlungsplan und der Zahlungsempfänger werden dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen von den in Satz 1 genann- ten Trägern des Pflegestützpunktes im Rahmen ihres Förderantrags mitgeteilt. Das Bundesversi- cherungsamt zahlt die Fördermittel nach Eingang der Prüfungsmitteilung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen über die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen an den Zahlungs- empfänger aus. Die Antragsteller haben dem Spit- zenverband Bund der Pflegekassen spätestens

ein Jahr nach der letzten Auszahlung einen Nach-
weis über die zweckentsprechende Verwendung
der Fördermittel vorzulegen.
(6) Das Bundesversicherungsamt entnimmt die
Fördermittel aus dem Ausgleichsfonds der Pflege-
versicherung bis zu einer Gesamthöhe von 60 Mil-
lionen Euro, für das jeweilige Land jedoch höchs-
tens bis zu der Höhe, die sich durch die Aufteilung
nach dem Königsteiner Schlüssel ergibt. Die Aus-
zahlung der einzelnen Förderbeträge erfolgt ent-
sprechend dem Zeitpunkt des Eingangs der An-
träge beim Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen. Näheres über das Verfahren der Auszahlung
und die Verwendung der Fördermittel regelt das
Bundesversicherungsamt mit dem Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen durch Vereinbarung.
(7) Im Pflegestützpunkt tätige Personen sowie
sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben
nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere
1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreu-
ung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für
die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem
Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,
2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pfle-
geversicherung,
3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach
§ 77,
4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtli-
che und sonstige zum bürgerschaftlichen En-
gagement bereite Personen und Organisatio-
nen sowie
5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende
dürfen Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Buch erforderlich oder durch
Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder
Regelungen des Versicherungsvertrags- oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder
erlaubt ist.
(8) Die Landesverbände der Pflegekassen kön-
nen mit den Landesverbänden der Krankenkassen
sowie den Ersatzkassen und den nach Landes-
recht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe und
der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Rah-
menverträge zur Arbeit und zur Finanzierung der
Pflegestützpunkte vereinbaren. Die von der zu-
ständigen obersten Landesbehörde getroffene
Bestimmung zur Einrichtung von Pflegestützpunk-
ten sowie die Empfehlungen nach Absatz 9 sind
hierbei zu berücksichtigen. Die Rahmenverträge
sind bei der Arbeit und der Finanzierung von Pfle-
gestützpunkten in der gemeinsamen Trägerschaft
der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und
der nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen
für die Altenhilfe und für die Hilfe zur Pflege nach
dem Zwölften Buch zu beachten.
(9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-
ger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände können gemein-
sam und einheitlich Empfehlungen zur Arbeit und
zur Finanzierung von Pflegestützpunkten in der
gemeinsamen Trägerschaft der gesetzlichen Kran-
ken- und Pflegekassen sowie der nach Landes-
recht zu bestimmenden Stellen der Alten- und So-
zialhilfe vereinbaren.“
58. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach der Angabe „(§§ 4
und 28)“ die Wörter „sowie die Durchführung
von Erstattungs- und Ersatzansprüchen“ ein-
gefügt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „(§§ 79, 80, 112
bis 115, 117 und 118)“ durch die Angabe
„(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)“ er-
setzt.
c) In Nummer 6a werden die Wörter „ , Leistungs-
und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a)“ gestri-
chen.
d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Koordinierung pflegerischer Hilfen
(§ 12), die Pflegeberatung (§ 7a) sowie
die Wahrnehmung der Aufgaben in den
Pflegestützpunkten (§ 92c),“.
e) Nach Nummer 10 werden ein Komma und fol-
gende Nummer 11 angefügt:
„11. die Unterstützung der Versicherten bei der
Verfolgung von Schadensersatzansprü-
chen (§ 115 Abs. 3 Satz 7).“
59. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 79, 80, 112
bis 115, 117 und 118)“ durch die Angabe
„(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)“ er-
setzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Leistungs-
und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a)“ durch
die Wörter „Verträgen zur integrierten Versor-
gung (§ 92b)“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 werden ein Komma und fol-
gende Nummer 4 angefügt:
„4. die Unterstützung der Versicherten bei der
Verfolgung von Schadensersatzansprü-
chen (§ 115 Abs. 3 Satz 7)“.
60. In § 97 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 18, 40,
80, 112 bis 115, 117 und 118“ durch die Angabe
„§§ 18, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117“ er-
setzt.
61. § 97a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Von den Landesverbänden der Pflegekassen be-
stellte sonstige Sachverständige (§ 114 Abs. 1
Satz 1) sowie Sachverständige und Prüfinstitutio-
nen im Sinne des § 114 Abs. 4 Satz 2 sind be-
rechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und
-prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114,
114a, 115 und 117 zu erheben, zu verarbeiten
und zu nutzen; sie dürfen die Daten an die Pflege-
kassen und deren Verbände sowie an die in den
§§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetz-
lichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssi-
cherung und Qualitätsprüfung dieser Stellen erfor-
derlich ist.“

62. In § 97b wird die Angabe „§§ 80, 112 bis 115, 117
und 118“ durch die Angabe „§§ 112, 113, 114,
114a, 115 und 117“ ersetzt.
63. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 79, 80,
112 bis 115, 117 und 118)“ durch die An-
gabe „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115
und 117)“ ersetzt.
bb) In Nummer 2a werden die Wörter „ , Leis-
tungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80a)“
gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 112 bis 115,
117 und 118“ durch die Angabe „§§ 112, 113,
114, 114a, 115 und 117“ ersetzt.
64. § 106a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zugelassene Pflegeeinrichtungen, anerkannte
Beratungsstellen sowie beauftragte Pflege-
fachkräfte, die Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3
durchführen, sind mit Einverständnis des Versi-
cherten berechtigt und verpflichtet, die für die
Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und
der privaten Versicherungsunternehmen erfor-
derlichen Angaben zur Qualität der Pflegesitua-
tion und zur Notwendigkeit einer Verbesserung
den Pflegekassen und den privaten Versiche-
rungsunternehmen zu übermitteln.“
b) In Satz 2 werden die Angabe „§ 37 Abs. 3
Satz 5“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 4 Satz 2“
ersetzt und nach dem Wort „Datenschutz“ die
Wörter „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.
65. In § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe
„(§§ 80, 112 bis 115, 117 und 118)“ durch die An-
gabe „(§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)“ er-
setzt sowie die Angabe „80a,“ gestrichen.
66. In § 109 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
67. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die in Absatz 1 Nr. 1 und in Nr. 2 Buchstabe a
bis f genannten Bedingungen gelten auch für
Verträge mit Personen, die im Standardtarif
nach § 315 des Fünften Buches versichert sind.
Für Personen, die im Standardtarif nach § 315
des Fünften Buches versichert sind und deren
Beitrag zur Krankenversicherung sich nach
§ 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes in der ab dem 1. Januar
2009 geltenden Fassung vermindert, darf der
Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1
Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht
übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehe-
gatten oder Lebenspartner nach Absatz 1
Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten
nicht. Für die Aufbringung der nach Satz 3 ver-
minderten Beiträge gilt § 12 Abs. 1c Satz 5
oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung
entsprechend; dabei gilt Satz 6 mit der Maß-
gabe, dass der zuständige Träger den Betrag
zahlt, der auch für einen Bezieher von Arbeits-
losengeld II in der sozialen Pflegeversicherung
zu tragen ist. Entsteht allein durch die Zahlung
des Beitrags zur Pflegeversicherung nach
Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten
oder Zwölften Buches, gelten die Sätze 3 und 4
entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zu-
ständigen Träger nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu
prüfen und zu bescheinigen.“
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Kran-
kenhausleistungen werden“ die Wörter „oder
die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3
des Versicherungsvertragsgesetzes genügen,“
eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Versicherungsunternehmen haben
den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren.
Sie haben die Berechtigten über das Recht
auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das
Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit
mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt ent-
sprechend.“
68. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundes-
aufsichtsamtes für das Versicherungswesen“
durch die Wörter „der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
69. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Grundsätze“
durch das Wort „Qualitätsverantwortung“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „nach
§ 80“ durch die Angabe „nach § 113“ und die
Wörter „in den Leistungs- und Qualitätsverein-
barungen nach § 80a“ durch die Wörter „die
vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale
(§ 84 Abs. 5)“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen
sind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitäts-
sicherung sowie ein Qualitätsmanagement
nach Maßgabe der Vereinbarungen nach
§ 113 durchzuführen, Expertenstandards nach
§ 113a anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfun-
gen nach § 114 mitzuwirken. Bei stationärer
Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung ne-
ben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf
die medizinische Behandlungspflege, die sozi-
ale Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft
und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatz-
leistungen (§ 88).“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst:
„(3) Der Medizinische Dienst der Kranken-
versicherung berät die Pflegeeinrichtungen in
Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel,
Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und
die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtun-

gen und ihrer Träger für die Sicherung und Wei-
terentwicklung der Pflegequalität zu stärken.“
70. § 113 wird wie folgt gefasst:
„§ 113
Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung
und Weiterentwicklung der Pflegequalität
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigun-
gen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun-
desebene vereinbaren bis zum 31. März 2009 ge-
meinsam und einheitlich unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen, des Verbandes der pri-
vaten Krankenversicherung e. V., der Verbände der
Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interes-
sen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und
behinderten Menschen sowie unabhängiger Sach-
verständiger Maßstäbe und Grundsätze für die
Qualität und die Qualitätssicherung in der ambu-
lanten und stationären Pflege sowie für die Ent-
wicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsma-
nagements, das auf eine stetige Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet
ist. Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen. Sie sind für alle Pflegekassen
und deren Verbände sowie für die zugelassenen
Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. In
den Vereinbarungen nach Satz 1 sind insbeson-
dere auch Anforderungen zu regeln
1. an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess un-
terstützende und die Pflegequalität fördernde
Pflegedokumentation, die über ein für die Pfle-
geeinrichtungen vertretbares und wirtschaftli-
ches Maß nicht hinausgehen dürfen,
2. an Sachverständige und Prüfinstitutionen nach
§ 114 Abs. 4 im Hinblick auf ihre Zuverlässig-
keit, Unabhängigkeit und Qualifikation sowie
3. an die methodische Verlässlichkeit von Zertifi-
zierungs- und Prüfverfahren nach § 114 Abs. 4,
die den jeweils geltenden Richtlinien des Spit-
zenverbandes Bund der Pflegekassen über die
Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten
Leistungen und deren Qualität entsprechen
müssen.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können
von jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr
ganz oder teilweise gekündigt werden. Nach Ab-
lauf des Vereinbarungszeitraums oder der Kündi-
gungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum Abschluss
einer neuen Vereinbarung weiter.
(3) Kommen Vereinbarungen nach Absatz 1 bis
zum 31. März 2009 ganz oder teilweise nicht zu-
stande, kann jede Vertragspartei oder das Bun-
desministerium für Gesundheit die Schiedsstelle
nach § 113b anrufen. Die Schiedsstelle setzt mit
der Mehrheit ihrer Mitglieder innerhalb von drei
Monaten den Inhalt der Vereinbarungen fest.“
71. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b
eingefügt:
„§ 113a
Expertenstandards zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege
(1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen die
Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich
fundierter und fachlich abgestimmter Experten-
standards zur Sicherung und Weiterentwicklung
der Qualität in der Pflege sicher. Expertenstan-
dards tragen für ihren Themenbereich zur Konkre-
tisierung des allgemein anerkannten Standes der
medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse bei. Der
Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V., die Verbände der Pfle-
geberufe auf Bundesebene, die maßgeblichen Or-
ganisationen für die Wahrnehmung der Interessen
und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und be-
hinderten Menschen auf Bundesebene sowie un-
abhängige Sachverständige sind zu beteiligen. Sie
können vorschlagen, zu welchen Themen Exper-
tenstandards entwickelt werden sollen. Der Auf-
trag zur Entwicklung oder Aktualisierung und die
Einführung von Expertenstandards erfolgen je-
weils durch einen Beschluss der Vertragsparteien.
Kommen solche Beschlüsse nicht zustande, kann
jede Vertragspartei sowie das Bundesministerium
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend die Schiedsstelle nach § 113b anrufen. Ein
Beschluss der Schiedsstelle, dass ein Experten-
standard gemäß der Verfahrensordnung nach Ab-
satz 2 zustande gekommen ist, ersetzt den Ein-
führungsbeschluss der Vertragsparteien.
(2) Die Vertragsparteien stellen die methodi-
sche und pflegefachliche Qualität des Verfahrens
der Entwicklung und Aktualisierung von Exper-
tenstandards und die Transparenz des Verfahrens
sicher. Die Anforderungen an die Entwicklung von
Expertenstandards sind in einer Verfahrensord-
nung zu regeln. In der Verfahrensordnung ist das
Vorgehen auf anerkannter methodischer Grund-
lage, insbesondere die wissenschaftliche Fundie-
rung und Unabhängigkeit, die Schrittfolge der Ent-
wicklung, der fachlichen Abstimmung, der Praxis-
erprobung und der modellhaften Umsetzung ei-
nes Expertenstandards sowie die Transparenz
des Verfahrens festzulegen. Die Verfahrensord-
nung ist durch das Bundesministerium für Ge-
sundheit im Benehmen mit dem Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu
genehmigen. Kommt eine Einigung über eine Ver-
fahrensordnung bis zum 30. September 2008
nicht zustande, wird sie durch das Bundesminis-
terium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend festgelegt.
(3) Die Expertenstandards sind im Bundesan-
zeiger zu veröffentlichen. Sie sind für alle Pflege-
kassen und deren Verbände sowie für die zugelas-
senen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbind-
lich. Die Vertragsparteien unterstützen die Einfüh-
rung der Expertenstandards in die Praxis.
(4) Die Kosten für die Entwicklung und Aktuali-
sierung von Expertenstandards sind Verwaltungs-

kosten, die vom Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen getragen werden. Die privaten Versiche-
rungsunternehmen, die die private Pflege-Pflicht-
versicherung durchführen, beteiligen sich mit ei-
nem Anteil von 10 vom Hundert an den Aufwen-
dungen nach Satz 1. Der Finanzierungsanteil, der
auf die privaten Versicherungsunternehmen ent-
fällt, kann von dem Verband der privaten Kranken-
versicherung e. V. unmittelbar an den Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen geleistet werden.
§ 113b
Schiedsstelle Qualitätssicherung
(1) Die Vertragsparteien nach § 113 richten ge-
meinsam bis zum 30. September 2008 eine
Schiedsstelle Qualitätssicherung ein. Diese ent-
scheidet in den ihr nach diesem Gesetz zugewie-
senen Fällen. Gegen die Entscheidung der
Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialge-
richten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht
statt; die Klage gegen die Entscheidung der
Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern des
Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und der
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen
auf Bundesebene in gleicher Zahl sowie einem un-
parteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren un-
parteiischen Mitgliedern. Die unparteiischen Mit-
glieder sowie deren Stellvertreter werden von
den Vertragsparteien gemeinsam bestellt. Kommt
eine Einigung nicht zustande, werden die unpar-
teiischen Mitglieder und ihre Vertreter bis zum
31. Oktober 2008 durch den Präsidenten des Bun-
dessozialgerichts berufen. Der Schiedsstelle ge-
hört auch ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein
Vertreter der kommunalen Spitzenverbände an;
sie werden auf die Zahl der Vertreter des Spitzen-
verbandes Bund der Pflegekassen angerechnet.
Der Schiedsstelle kann auch ein Vertreter des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung e. V. an-
gehören, dieser wird auch auf die Zahl der Vertre-
ter des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen
angerechnet. Ein Vertreter der Verbände der Pfle-
geberufe kann der Schiedsstelle unter Anrech-
nung auf die Zahl der Vertreter der Vereinigungen
der Träger der Pflegeeinrichtungen angehören.
Soweit die beteiligten Organisationen bis zum
30. September 2008 keine Mitglieder bestellen,
wird die Schiedsstelle durch die drei vom Präsi-
denten des Bundessozialgerichts berufenen un-
parteiischen Mitglieder gebildet.
(3) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren
in einer Geschäftsordnung das Nähere über die
Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsfüh-
rung, die Erstattung der baren Auslagen und die
Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder
der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung,
das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Ge-
bühren und die Verteilung der Kosten. Kommt die
Geschäftsordnung bis zum 30. September 2008
nicht zustande, wird ihr Inhalt durch das Bundes-
ministerium für Gesundheit bestimmt. Entschei-
dungen der Schiedsstelle sind mit der Mehrheit
ihrer Mitglieder innerhalb von drei Monaten zu
treffen; im Übrigen gilt § 76 Abs. 3 entsprechend.
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle
führt das Bundesministerium für Gesundheit. Es
kann die Rechtsaufsicht ganz oder teilweise sowie
dauerhaft oder vorübergehend auf das Bundes-
versicherungsamt übertragen.“
72. § 114 wird wie folgt gefasst:
„§ 114
Qualitätsprüfungen
(1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung er-
teilen die Landesverbände der Pflegekassen dem
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
oder den von ihnen bestellten Sachverständigen
einen Prüfauftrag. Der Prüfauftrag enthält Anga-
ben zur Prüfart, zum Prüfgegenstand und zum
Prüfumfang. Die Prüfung erfolgt als Regelprüfung,
Anlassprüfung oder Wiederholungsprüfung. Die
Pflegeeinrichtungen haben die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen.
(2) Die Landesverbände der Pflegekassen ver-
anlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis
zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und
ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von
höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
oder durch von ihnen bestellte Sachverständige
(Regelprüfung). Zu prüfen ist, ob die Qualitätsan-
forderungen nach diesem Buch und nach den auf
dieser Grundlage abgeschlossenen vertraglichen
Vereinbarungen erfüllt sind. Die Regelprüfung er-
fasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pfle-
gezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und
Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie
kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und
die Evaluation der Leistungserbringung (Prozess-
qualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedin-
gungen der Leistungserbringung (Strukturqualität)
erstreckt werden. Die Regelprüfung bezieht sich
auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen,
der medizinischen Behandlungspflege, der sozia-
len Betreuung einschließlich der zusätzlichen Be-
treuung und Aktivierung im Sinne des § 87b, der
Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87),
der Zusatzleistungen (§ 88) und der nach § 37 des
Fünften Buches erbrachten Leistungen der häus-
lichen Krankenpflege. Sie kann sich auch auf die
Abrechnung der genannten Leistungen erstre-
cken. Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der
Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kom-
mission für Krankenhaushygiene und Infektions-
prävention nach § 23 Abs. 2 des Infektionsschutz-
gesetzes entspricht.
(3) Die Landesverbände der Pflegekassen ha-
ben den Prüfumfang der Regelprüfung in ange-
messener Weise zu verringern, soweit ihnen auf
Grund einer Prüfung der zuständigen Heimauf-
sichtsbehörde oder aus einem nach Landesrecht
durchgeführten Prüfverfahren Erkenntnisse darü-
ber vorliegen, dass die Qualitätsanforderungen
nach diesem Buch und den auf seiner Grundlage
abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen
erfüllt sind.

(4) Liegen den Landesverbänden der Pflege-
kassen Ergebnisse zur Prozess- und Strukturqua-
lität aus einer Prüfung vor, die von der Pflegeein-
richtung oder dem Einrichtungsträger veranlasst
wurde, so haben sie den Umfang der Regelprü-
fung in angemessener Weise zu verringern. Vo-
raussetzung ist, dass die vorgelegten Prüfergeb-
nisse nach einem durch die Landesverbände der
Pflegekassen anerkannten Verfahren zur Messung
und Bewertung der Pflegequalität durch unabhän-
gige Sachverständige oder Prüfinstitutionen ent-
sprechend den von den Vertragsparteien nach
§ 113 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und 3 festgelegten An-
forderungen durchgeführt wurde, die Prüfung
nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die Prü-
fungsergebnisse gemäß § 115 Abs. 1a veröffent-
licht werden. Eine Prüfung der Ergebnisqualität
durch den Medizinischen Dienst der Krankenver-
sicherung ist stets durchzuführen.
(5) Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in
der Regel über den jeweiligen Prüfanlass hinaus;
er umfasst eine vollständige Prüfung mit dem
Schwerpunkt der Ergebnisqualität. Im Zusammen-
hang mit einer zuvor durchgeführten Regel- oder
Anlassprüfung kann von den Landesverbänden
der Pflegekassen auf Kosten der Pflegeeinrich-
tung eine Wiederholungsprüfung veranlasst wer-
den, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qua-
litätsmängel durch die nach § 115 Abs. 2 ange-
ordneten Maßnahmen beseitigt worden sind. Auf
Antrag und auf Kosten der Pflegeeinrichtung ist
eine Wiederholungsprüfung von den Landesver-
bänden der Pflegekassen zu veranlassen, wenn
wesentliche Aspekte der Pflegequalität betroffen
sind und ohne zeitnahe Nachprüfung der Pflege-
einrichtung unzumutbare Nachteile drohen.“
73. Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt:
„§ 114a
Durchführung der Qualitätsprüfungen
(1) Der Medizinische Dienst der Krankenversi-
cherung und die von den Landesverbänden der
Pflegekassen bestellten Sachverständigen sind
im Rahmen ihres Prüfauftrags nach § 114 jeweils
berechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu
überprüfen, ob die zugelassenen Pflegeeinrich-
tungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen
nach diesem Buch erfüllen. Prüfungen sind grund-
sätzlich unangemeldet durchzuführen. Der Medizi-
nische Dienst der Krankenversicherung und die
von den Landesverbänden der Pflegekassen be-
stellten Sachverständigen beraten im Rahmen der
Qualitätsprüfungen die Pflegeeinrichtungen in
Fragen der Qualitätssicherung. § 112 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Sowohl bei teil- als auch bei vollstationärer
Pflege sind der Medizinische Dienst der Kranken-
versicherung und die von den Landesverbänden
der Pflegekassen bestellten Sachverständigen je-
weils berechtigt, zum Zwecke der Qualitätssiche-
rung die für das Pflegeheim benutzten Grundstü-
cke und Räume jederzeit zu betreten, dort Prüfun-
gen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit
den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen, vertre-
tungsberechtigten Personen und Betreuern in Ver-
bindung zu setzen sowie die Beschäftigten und
die Interessenvertretung der Bewohnerinnen und
Bewohner zu befragen. Prüfungen und Besichti-
gungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn
und soweit das Ziel der Qualitätssicherung zu an-
deren Tageszeiten nicht erreicht werden kann. So-
weit Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner
unterliegen, dürfen sie ohne deren Einwilligung nur
betreten werden, soweit dies zur Verhütung dro-
hender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung
soll die zuständige Heimaufsichtsbehörde an
Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die Prüfung
nicht verzögert wird. Bei der ambulanten Pflege
sind der Medizinische Dienst der Krankenversi-
cherung und die von den Landesverbänden der
Pflegekassen bestellten Sachverständigen be-
rechtigt, die Qualität der Leistungen des Pflege-
dienstes mit Einwilligung des Pflegebedürftigen
auch in dessen Wohnung zu überprüfen. Soweit
ein Pflegebedürftiger die Einwilligung nach den
Sätzen 3 und 5 nicht selbst erteilen kann, darf
diese nur durch eine vertretungsberechtigte Per-
son oder einen bestellten Betreuer erteilt werden.
(3) Die Prüfungen beinhalten auch Inaugen-
scheinnahmen des gesundheitlichen und pflegeri-
schen Zustands von Pflegebedürftigen. Sowohl
Pflegebedürftige als auch Beschäftigte der Pflege-
einrichtungen, Betreuer und Angehörige sowie
Mitglieder der heimrechtlichen Interessenvertre-
tungen der Bewohnerinnen und Bewohner können
dazu befragt werden. Die Teilnahme an Inau-
genscheinnahmen und Befragungen ist freiwillig;
durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile ent-
stehen. Inaugenscheinnahmen von Pflegebedürf-
tigen, Befragungen von Personen nach Satz 2 so-
wie die damit jeweils zusammenhängende Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo-
gener Daten von Pflegebedürftigen zum Zwecke
der Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der
Einwilligung der betroffenen Pflegebedürftigen.
(4) Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen
Pflegekassen oder ihrer Verbände, des zuständi-
gen Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V. an den Prüfun-
gen nach den Absätzen 1 bis 3 zu beteiligen. Der
Träger der Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass
eine Vereinigung, deren Mitglied er ist (Trägerver-
einigung), an der Prüfung nach den Absätzen 1
bis 3 beteiligt wird. Ausgenommen ist eine Betei-
ligung nach Satz 1 oder nach Satz 2, soweit da-
durch die Durchführung einer Prüfung voraus-
sichtlich verzögert wird. Unabhängig von ihren ei-
genen Prüfungsbefugnissen nach den Absätzen 1
bis 3 sind der Medizinische Dienst der Kranken-
versicherung und die von den Landesverbänden
der Pflegekassen bestellten Sachverständigen je-
weils befugt, sich an Überprüfungen von zugelas-
senen Pflegeheimen zu beteiligen, soweit sie von
der zuständigen Heimaufsichtsbehörde nach
Maßgabe heimrechtlicher Vorschriften durchge-
führt werden. Sie haben in diesem Fall ihre Mitwir-

kung an der Überprüfung des Heimes auf den Be-
reich der Qualitätssicherung nach diesem Buch zu
beschränken.
(5) Die privaten Versicherungsunternehmen, die
die private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-
ren, beteiligen sich mit 10 vom Hundert an den
Kosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten
und stationären Pflegeeinrichtungen, sofern diese
ohne Beteiligung von Vertretern des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V. durchge-
führt wurden. Der Finanzierungsanteil, der auf die
privaten Versicherungsunternehmen entfällt, ist
vom Verband der privaten Krankenversicherung
e. V. jährlich unmittelbar an das Bundesversiche-
rungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung (§ 65) zu überweisen. Das
Bundesversicherungsamt stellt die Höhe der
durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im
Wege einer Schätzung in Abstimmung mit dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
fest und teilt diesem jährlich die Anzahl der durch-
geführten Prüfungen und den sich aus der Multi-
plikation der Durchschnittskosten mit der Anzahl
der Prüfungen ergebenden Finanzierungsanteil
der privaten Versicherungsunternehmen mit.
(6) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-
sicherung berichten dem Medizinischen Dienst
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
zum 30. Juni 2011, danach in Abständen von drei
Jahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung
der Beratungs- und Prüfvorschriften nach diesem
Buch, über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfun-
gen sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und
zur Entwicklung der Pflegequalität und der Quali-
tätssicherung. Sie stellen unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen die Vergleichbarkeit der
gewonnenen Daten sicher. Der Medizinische
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen führt die Berichte der Medizinischen
Dienste der Krankenversicherung und seine eige-
nen Erkenntnisse und Erfahrungen zur Entwick-
lung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung
zu einem Bericht zusammen und legt diesen inner-
halb eines halben Jahres dem Spitzenverband
Bund der Pflegekassen, dem Bundesministerium
für Gesundheit, dem Bundesministerium für Fami-
lie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales und den
zuständigen Länderministerien vor.
(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
beschließt unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen Richtlinien über die Prüfung der in Pfle-
geeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren
Qualität nach § 114. Er hat die Bundesarbeitsge-
meinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Bun-
desverbände privater Alten- und Pflegeheime, die
Verbände der privaten ambulanten Dienste, die
Bundesverbände der Pflegeberufe, die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung, den Verband der pri-
vaten Krankenversicherung e. V., die Bundesar-
beitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene sowie die maßgeblichen Organisa-
tionen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-
derten Menschen zu beteiligen. Ihnen ist unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen Informatio-
nen innerhalb einer angemessenen Frist vor der
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-
dung einzubeziehen. Die Richtlinien sind regelmä-
ßig an den medizinisch-pflegefachlichen Fort-
schritt anzupassen. Sie bedürfen der Genehmi-
gung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Beanstandungen des Bundesministeriums für Ge-
sundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten
Frist zu beheben.“
74. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für die Ergebnisse von
Qualitätsprüfungen, die durch unabhängige
Sachverständige oder Prüfinstitutionen ge-
mäß § 114 Abs. 4 durchgeführt werden und
eine Regelprüfung durch den Medizi-
nischen Dienst der Krankenversicherung
teilweise ersetzen.“
bb) In Satz 4 werden der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„dies gilt nicht für die zur Veröffentlichung
der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen
nach Absatz 1a erforderlichen Daten und
Informationen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen
stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen
erbrachten Leistungen und deren Qualität, ins-
besondere hinsichtlich der Ergebnis- und Le-
bensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre
Angehörigen verständlich, übersichtlich und
vergleichbar sowohl im Internet als auch in an-
derer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht
werden. Hierbei sind die Ergebnisse der Quali-
tätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung sowie gleichwertige Prüf-
ergebnisse nach § 114 Abs. 3 und 4 zugrunde
zu legen; sie können durch in anderen Prüfver-
fahren gewonnene Informationen, die die von
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen
und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich
der Ergebnis- und Lebensqualität, darstellen,
ergänzt werden. Personenbezogene und per-
sonenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.
Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind
zeitnah zu berücksichtigen. Das Datum der
letzten Prüfung durch den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung, eine Einord-
nung des Prüfergebnisses nach einer Bewer-
tungssystematik sowie eine Zusammenfassung
der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle
in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die
Kriterien der Veröffentlichung einschließlich
der Bewertungssystematik sind durch den
Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die

Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtun-
gen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsge-
meinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-
hilfe und die Bundesvereinigung der kommuna-
len Spitzenverbände bis zum 30. September
2008 unter Beteiligung des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen zu vereinbaren. Die maßgebli-
chen Organisationen für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe der pflegebe-
dürftigen und behinderten Menschen, unab-
hängige Verbraucherorganisationen auf Bun-
desebene sowie der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. und die Verbände
der Pflegeberufe auf Bundesebene sind früh-
zeitig zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermitt-
lung der hierfür erforderlichen Informationen in-
nerhalb einer angemessenen Frist vor der Ent-
scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; die Stellungnahmen sind in die Ent-
scheidung einzubeziehen. Kommt eine Festle-
gung über die Kriterien der Veröffentlichung
einschließlich der Bewertungssystematik bis
zum 30. September 2008 nicht zustande, wer-
den sie auf Antrag eines Vereinbarungspartners
oder des Bundesministeriums für Gesundheit
bis zum 31. Dezember 2008 durch die Schieds-
stelle nach § 113b festgesetzt.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder aus
der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
(§ 80a)“ gestrichen.
75. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie
folgt gefasst:
„(1) Die Prüfkosten bei Wirksamkeits- und
Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 sind
als Aufwand in der nächstmöglichen Ver-
gütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel
zu berücksichtigen; sie können auch auf meh-
rere Vergütungszeiträume verteilt werden.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Nummer 1 aufgeho-
ben und die Angabe „2.“ gestrichen.
bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör-
ter „der mit der Erteilung von Leistungs-
und Qualitätsnachweisen beauftragten un-
abhängigen Sachverständigen oder Prüf-
stellen (§ 113) und“ gestrichen.
76. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Heimge-
setz“ durch die Wörter „den heimrechtli-
chen Vorschriften“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Abs. 5 des
Heimgesetzes“ durch die Wörter „den
heimrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem
Heimgesetz“ durch die Wörter „den heimrecht-
lichen Vorschriften“ ersetzt.
77. § 118 wird aufgehoben.
78. § 120 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zu-
ständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausferti-
gung des Pflegevertrages auszuhändigen.“
79. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen
haben die nach § 45b Abs. 1 Satz 4 in der ab
dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung vorgese-
henen Richtlinien unter Beteiligung des Medi-
zinischen Dienstes der Spitzenverbände der
Krankenkassen, des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V., der kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene und der
maßgeblichen Organisationen für die Wahrneh-
mung der Interessen und der Selbsthilfe der
pflegebedürftigen und behinderten Menschen
auf Bundesebene zu beschließen und dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum
31. Mai 2008 zur Genehmigung vorzulegen.
§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 110 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genann-
ten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Perso-
nen, die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im
Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenver-
sicherung sich nach § 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der
Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen;
die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebens-
partner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese
Versicherten nicht. Für die Aufbringung der nach Satz 3
verminderten Beiträge gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 oder 6
des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend; da-
bei gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass der zuständige
Träger den Betrag zahlt, der auch für einen Bezieher
von Arbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversiche-
rung zu tragen ist.“
Artikel 3
Gesetz
über die Pflegezeit
(Pflegezeitgesetz – PflegeZG)
§1
Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit
zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häus-
licher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbar-
keit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

§2
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
(1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Ar-
beitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforder-
lich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehö-
rigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine
bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pfle-
gerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
(2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber
ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem
Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheini-
gung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehöri-
gen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten
Maßnahmen vorzulegen.
(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung
nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung
aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund
einer Vereinbarung ergibt.
§3
Pflegezeit
(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung voll-
ständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pfle-
gebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umge-
bung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1
besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel
15 oder weniger Beschäftigten.
(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit
des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheini-
gung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der
privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pfle-
gebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu er-
bringen.
(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem
Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn
schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für wel-
chen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung
von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden
soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch ge-
nommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der
Arbeitszeit anzugeben.
(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch ge-
nommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte
über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit
eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der
Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu ent-
sprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche
Gründe entgegenstehen.
§4
Dauer der Pflegezeit
(1) Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflege-
bedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Mo-
nate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in An-
spruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchst-
dauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zu-
stimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann
verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in
der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund
nicht erfolgen kann. Die Pflegezeit wird auf Berufsbil-
dungszeiten nicht angerechnet.
(2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürf-
tig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen
unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier
Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der
Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unver-
züglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit
nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zu-
stimmt.
§5
Kündigungsschutz
(1) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhält-
nis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurz-
zeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflege-
zeit nach § 3 nicht kündigen.
(2) In besonderen Fällen kann eine Kündigung von
der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Lan-
desbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle aus-
nahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Bundesre-
gierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
§6
Befristete Verträge
(1) Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder ei-
nes Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Ar-
beitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach
§ 3 eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einge-
stellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Be-
fristung des Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer der
Vertretung nach Satz 1 hinaus ist die Befristung für not-
wendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.
(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages
muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein
oder den in Absatz 1 genannten Zwecken zu entneh-
men sein.
(3) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsver-
trag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kün-
digen, wenn die Pflegezeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 vor-
zeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen
Fällen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, soweit seine
Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
(4) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer abgestellt, sind bei der Er-
mittlung dieser Zahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer, die nach § 2 kurzzeitig an der Arbeitsleistung ver-
hindert oder nach § 3 freigestellt sind, nicht mitzuzäh-
len, solange für sie auf Grund von Absatz 1 eine Ver-
treterin oder ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht,
wenn die Vertreterin oder der Vertreter nicht mitzuzäh-
len ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im
Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen
auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.
§7
Begriffsbestimmungen
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselb-
ständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen an-

zusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heim-
arbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natür-
liche und juristische Personen sowie rechtsfähige Per-
sonengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 be-
schäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen,
insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und
die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeit-
gebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnli-
chen Gemeinschaft, Geschwister,
3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder,
Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Le-
benspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
(4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14
und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen,
die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfül-
len.
§8
Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu-
ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden.
Artikel 4
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I
S. 842), wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
„(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in
der Zeit, in der sie eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1
Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch neh-
men und eine pflegebedürftige Person pflegen,
wenn sie unmittelbar vor der Pflegezeit versiche-
rungspflichtig waren oder eine als Arbeitsbe-
schaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung
ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtver-
hältnis oder den Bezug einer laufenden Entgelter-
satzleistung nach diesem Buch unterbrochen
hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden nach der Angabe „Ab-
satz 2a“ die Angabe „und 2b“ und nach dem
Wort „Erziehung“ die Wörter „oder Pflege“
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Trifft eine Versicherungspflicht nach Ab-
satz 2a mit einer Versicherungspflicht nach
Absatz 2b zusammen, geht die Versiche-
rungspflicht nach Absatz 2a vor.“
2. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach den
Wörtern „des Ersten Abschnitts gestanden“
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „bezogen“ die Wörter
„oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaß-
nahme geförderte Beschäftigung ausgeübt
hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis
oder den Bezug einer laufenden Entgelt-
ersatzleistung nach diesem Buch unterbro-
chen“ eingefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Der Antrag muss spätestens innerhalb von
einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit
oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Wei-
terversicherung berechtigt, gestellt werden.
Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der An-
trag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei-
nem Monat nach Beendigung der Pflegezeit
gestellt werden.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 130 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. Zeiten, in denen der Arbeitslose eine Pflegezeit
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes
in Anspruch genommen hat, wenn wegen der
Pflege das Arbeitsentgelt oder die durch-
schnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert
war,“.
4. § 345 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. die als Pflegende während einer Pflegezeit
versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b),
ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent
der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die
Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßge-
bend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsge-
biet liegt.“
5. § 347 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. für Personen, die als Pflegende während ei-
ner Pflegezeit versicherungspflichtig sind
(§ 26 Abs. 2b) und einen
a) in der sozialen Pflegeversicherung versi-
cherten Pflegebedürftigen pflegen, von
der Pflegekasse,
b) in der privaten Pflege-Pflichtversicherung
versicherten Pflegebedürftigen pflegen,
von dem privaten Versicherungsunter-
nehmen,
c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen
Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen

oder Leistungen der Heilfürsorge und
Leistungen einer Pflegekasse oder eines
privaten Versicherungsunternehmens er-
hält, von der Festsetzungsstelle für die
Beihilfe oder vom Dienstherrn und der
Pflegekasse oder dem privaten Versiche-
rungsunternehmen anteilig.“
6. § 349 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Beiträge für Personen, die als Pfle-
gende während einer Pflegezeit versicherungs-
pflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen,
die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundes-
agentur zu zahlen. Das Nähere über das Verfah-
ren der Beitragszahlung und Abrechnung der Bei-
träge können der Spitzenverband Bund der Pfle-
gekassen, der Verband der privaten Krankenver-
sicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die
Beihilfe, das Bundesversicherungsamt und die
Bundesagentur durch Vereinbarung regeln.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „nach den Absätzen 3 und 4“
wird durch die Angabe „nach den Absätzen 3
bis 4a“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Zahlung der Beiträge nach Absatz 4a er-
folgt in Form eines Gesamtbeitrags für das
Kalenderjahr, in dem die Pflegezeit in An-
spruch genommen wurde (Beitragsjahr). Ab-
weichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten
Buches ist der Gesamtbeitrag spätestens im
März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr
folgt.“
Artikel 5
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 7 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2008
(BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Satz 1 gilt auch nicht für die Inanspruchnahme von
Pflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeitgesetzes.“
Artikel 6
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom
16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 4 Satz 6 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „El-
ternzeit“ die Wörter „oder Pflegezeit“ eingefügt.
b) Im zweiten Halbsatz wird nach der Angabe „§ 8
Abs. 1 Nr. 1a, 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.
2. In § 8 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen Wo-
chenarbeitszeit während der Pflegezeit nach
§ 3 des Pflegezeitgesetzes; die Befreiung er-
streckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit,“.
3. In § 11 Abs. 4 wird nach Satz 3 folgender Satz
eingefügt:
„In das Versorgungsmanagement sind die Pflege-
einrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge
Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflege-
beraterinnen nach § 7a des Elften Buches zu ge-
währleisten.“
4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c
etwas anderes bestimmt ist.“
5. § 23 Abs. 8 wird aufgehoben.
6. Dem § 40 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen
Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürf-
tige Versicherte, für die innerhalb von sechs Mo-
naten nach Antragstellung keine notwendigen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation er-
bracht worden sind. Satz 6 gilt nicht, wenn die
Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung
nicht zu vertreten hat. Die Krankenkasse berichtet
ihrer Aufsichtsbehörde jährlich über Fälle nach
Satz 6.“
7. In § 52 Abs. 2 werden die Wörter „Maßnahme wie
zum Beispiel eine“ gestrichen.
8. In § 63 werden nach Absatz 3a folgende Ab-
sätze 3b und 3c eingefügt:
„(3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können
vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflege-
gesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Be-
rufe
1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pfle-
gehilfsmitteln sowie
2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen
Krankenpflege einschließlich deren Dauer
vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbil-
dung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit
nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde
handelt. Modellvorhaben nach Absatz 1 können
vorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die
Dauer der physikalischen Therapie und die Fre-
quenz der Behandlungseinheiten bestimmen, so-
weit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Aus-
bildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätig-
keit nicht um selbständige Ausübung von Heil-
kunde handelt.
(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können
eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei
denen es sich um selbständige Ausübung von
Heilkunde handelt und für die die Angehörigen
der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe
auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des
Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese

vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im
Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund
einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Altenpflege-
gesetzes entsprechend. Der Gemeinsame
Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei wel-
chen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde
auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2
genannten Berufe im Rahmen von Modellvorha-
ben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Ge-
meinsamen Bundesausschusses ist der Bundes-
ärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden
der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Ent-
scheidungen einzubeziehen.“
8a. Dem § 87 Abs. 2b wird folgender Satz angefügt:
„Bis spätestens zum 31. Oktober 2008 ist mit Wir-
kung zum 1. Januar 2009 eine Regelung zu tref-
fen, nach der ärztlich angeordnete Hilfeleistungen
anderer Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 2, die in
der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des
Arztes erbracht werden, vergütet werden.“
9. § 95d Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Vertrags-
arztes“ die Wörter „oder einer Einrichtung nach
§ 119b“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„für die in einer Einrichtung nach § 119b ange-
stellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis
nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt.“
c) In Satz 4 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Vertrags-
arztes“ die Wörter „oder der Einrichtung nach
§ 119b“ eingefügt.
9a. Dem § 116b wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die ambulante Behandlung nach Absatz 2
schließt die Verordnung von Leistungen nach § 73
Abs. 2 Nr. 5 bis 8 und 12 ein, soweit diese zur
Erfüllung des Behandlungsauftrags im Rahmen
der Zulassung erforderlich sind; § 73 Abs. 2 Nr. 9
gilt entsprechend. Die Richtlinien nach § 92 Abs. 1
Satz 2 gelten entsprechend. Die Vereinbarungen
über Vordrucke und Nachweise nach § 87 Abs. 1
Satz 2 sowie die Richtlinien nach § 75 Abs. 7 gel-
ten entsprechend, soweit sie Regelungen zur Ver-
ordnung von Leistungen nach Satz 1 betreffen.
Die Krankenhäuser haben dabei ein Kennzeichen
nach § 293 zu verwenden, das eine eindeutige Zu-
ordnung im Rahmen der Abrechnung nach den
§§ 300 und 302 ermöglicht. Für die Prüfung der
Wirtschaftlichkeit der Verordnungen nach Satz 1
gilt § 113 Abs. 4 entsprechend, soweit vertraglich
nichts anderes vereinbart ist.“
10. Nach § 119a wird folgender § 119b eingefügt:
„§ 119b
Ambulante Behandlung
in stationären Pflegeeinrichtungen
Stationäre Pflegeeinrichtungen können einzeln
oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf un-
beschadet des § 75 Abs. 1 Kooperationsverträge
mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungs-
erbringern schließen. Auf Antrag der Pflegeein-
richtung hat die Kassenärztliche Vereinigung zur
Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Ver-
sorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der
Pflegeeinrichtung Verträge nach Satz 1 anzustre-
ben. Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht inner-
halb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang
des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist
die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss
zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-
gung der pflegebedürftigen Versicherten in der
Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in
das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch
fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen; soll die
Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten
durch einen in mehreren Pflegeeinrichtungen an-
gestellten Arzt erfolgen, ist der angestellte Arzt zur
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
der pflegebedürftigen Versicherten in den Pflege-
einrichtungen zu ermächtigen. Das Recht auf freie
Arztwahl der Versicherten in der Pflegeeinrichtung
bleibt unberührt. Der in der Pflegeeinrichtung
tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen Entscheidun-
gen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebun-
den. Er soll mit den übrigen Leistungserbringern
eng zusammenarbeiten.“
11. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und ermächtigter
ärztlich geleiteter Einrichtungen“ durch die
Wörter „ , die in stationären Pflegeeinrichtun-
gen erbrachten ambulanten ärztlichen Leistun-
gen von nach § 119b Satz 3 zweiter Halbsatz
ermächtigten Ärzten und ambulante ärztliche
Leistungen, die in ermächtigten Einrichtungen
erbracht werden,“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Vergütung der von nach § 119b Satz 3
zweiter Halbsatz ermächtigten Ärzten erbrach-
ten Leistungen wird von der stationären Pflege-
einrichtung mit der Kassenärztlichen Vereini-
gung abgerechnet.“
12. In § 132e Satz 1 werden die Wörter „ärztlich ge-
leiteten“ gestrichen und nach dem Wort „Einrich-
tungen“ die Wörter „mit geeignetem ärztlichen
Personal“ eingefügt.
12a. Dem § 136 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur Förderung der Qualität der vertrags-
ärztlichen Versorgung können die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen mit einzelnen Krankenkas-
sen oder mit den für ihren Bezirk zuständigen Lan-
desverbänden der Krankenkassen oder den Ver-
bänden der Ersatzkassen unbeschadet der Rege-
lungen der §§ 87a bis 87c ab dem 1. Januar 2009
gesamtvertragliche Vereinbarungen schließen, in
denen für bestimmte Leistungen einheitlich struk-
turierte und elektronisch dokumentierte beson-
dere Leistungs-, Struktur- oder Qualitätsmerkmale
festgelegt werden, bei deren Erfüllung die an dem
jeweiligen Vertrag teilnehmenden Ärzte Zuschläge
zu den Vergütungen erhalten. In den Verträgen
nach Satz 1 ist ein Abschlag von den nach § 87a
Abs. 2 Satz 1 vereinbarten Punktwerten für die an
dem jeweiligen Vertrag beteiligten Krankenkassen
und die von dem Vertrag erfassten Leistungen, die

von den an dem Vertrag nicht teilnehmenden Ärz-
ten der jeweiligen Facharztgruppe erbracht wer-
den, zu vereinbaren, durch den die Mehrleistun-
gen nach Satz 1 für die beteiligten Krankenkassen
ausgeglichen werden.“
13. In § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem
Wort „Versicherte“ die Wörter „einschließlich der
Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen“
eingefügt.
14. In § 293 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „ärztlich
und zahnärztlich geleiteter“ gestrichen.
15. § 294a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen
und“ durch die Wörter „an der vertragsärztli-
chen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Ein-
richtungen sowie“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen
der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vor, sind
die an der vertragsärztlichen Versorgung teil-
nehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die
Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den
Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzu-
teilen. Die Versicherten sind über den Grund
der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten
Daten zu informieren.“
16. In § 72a Abs. 2, § 73 Abs. 5 Satz 1, § 95 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 98 Abs. 2 Nr. 11, § 106
Abs. 5 Satz 1 und § 295 Abs. 1b Satz 1 werden
jeweils die Wörter „ärztlich geleitete“ gestrichen.
17. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 82 Abs. 2
Satz 1, § 96 Abs. 4 Satz 1, § 98 Abs. 2 Nr. 11,
§ 140f Abs. 3 Satz 1, § 295 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a
und 4 Satz 1 und § 305 Abs. 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „ärztlich geleiteten“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird
wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit ande-
ren Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem glei-
chen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt
sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbe-
sondere mit den Trägern von Leistungen nach dem
Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften
Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistun-
gen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Reha-
bilitationsträger und mit Verbänden. Darüber hinaus
sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den
Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 92c des
Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung
und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und
Unterstützungsangebote koordinieren.“
2. In § 61 Abs. 6 wird die Angabe „§ 80“ durch die An-
gabe „§ 113“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
§ 26c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des
Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch
das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt.
2. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und Bundes-
empfehlungen“ durch die Wörter „ , Bundesempfeh-
lungen und -vereinbarungen“ und die Angabe „§ 80“
durch die Angabe „§ 113“ ersetzt.
3. Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe von
205 Euro monatlich“ durch die Wörter „nach
§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von
410 Euro monatlich“ durch die Wörter „nach
§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „in Höhe von
665 Euro monatlich“ durch die Wörter „nach
§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur
privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleich-
zeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem
anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer
vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser
die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den
neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch
kann nicht verzichtet werden.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3
und 4.
Artikel 10
Änderung des
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 378, 3305), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 5b des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 44 wird Nummer 6 Buchstabe b wie folgt
gefasst:

„b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des
Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5
und § 12f Satz 2 zu erlassen,“.“
2. Artikel 45 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In der privaten Pflege-Pflichtver-
sicherung und bei Gewährung von Ver-
sicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes dür-
fen außer den Sterbewahrscheinlichkeiten
sowie dem Abgang zur sozialen Pflegever-
sicherung und gesetzlichen Krankenver-
sicherung keine weiteren Abgangswahr-
scheinlichkeiten berücksichtigt werden.““
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Versicherte, die gemäß § 204
Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgeset-
zes von einem anderen Unternehmen unter
Mitgabe des Übertragungswertes gemäß
§ 13a gewechselt sind, dürfen in der Kranken-
versicherung erneute Abschlusskosten durch
Zillmerung nur auf den Teil der Prämie bezo-
gen werden, der über die Prämie hinausgeht,
die sich ergeben würde, wenn der Versicherte
in den Basistarif des anderen Unternehmens
wechseln würde. Für den Wechsel in der
privaten Pflege-Pflichtversicherung dürfen
erneute Abschlusskosten durch Zillmerung
nicht eingerechnet werden.““
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Übertragungswert
(1) Der Übertragungswert im Sinne des
§ 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes berechnet sich als Summe aus der
Alterungsrückstellung, die aus dem Beitrags-
zuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes entstanden ist, und
der Alterungsrückstellung für die gekündigten
Tarife, höchstens jedoch der Alterungsrück-
stellung, die sich ergeben hätte, wenn der Ver-
sicherte von Beginn an im Basistarif versichert
gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).
(2) Bei der Berechnung der fiktiven Alte-
rungsrückstellung sind die Rechnungsgrund-
lagen des brancheneinheitlichen Basistarifs
nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes zu verwenden. Für Versicherungszeiten
vor dem 1. Januar 2009 sind die Rechnungs-
grundlagen der Erstkalkulation des Basistarifs
mit folgenden Maßgaben zu verwenden:
1. Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation
ist die Sterbetafel zu verwenden, welche
das Unternehmen bei der Neu- und Nach-
kalkulation im betreffenden Jahr verwendet
hat.
2. Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr
um 5 vom Hundert zu vermindern.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer in
der Pflege-Pflichtversicherung zu einem an-
deren Unternehmen, gilt die Alterungsrück-
stellung als Übertragungswert im Sinne des
§ 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes.““
Artikel 11
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 12f des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3248) geändert worden ist, werden die Angabe
„§ 12 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1
Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4“ ersetzt und folgender Satz
angefügt:
„In Versicherungsverträgen zur privaten Pflege-Pflicht-
versicherung ist die Mitgabe des Übertragungswertes
bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem an-
deren privaten Krankenversicherungsunternehmen vor-
zusehen.“
Artikel 12
Änderung der
Kalkulationsverordnung
In § 19 Abs. 1 der Kalkulationsverordnung vom
18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch
die Verordnung vom 27. November 2007 (BGBl. I
S. 2767) geändert worden ist, wird nach der Angabe
„§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und g“ die Angabe „so-
wie § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 13a Abs. 3“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
§ 31 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1 und Absatz 8 Satz 4 werden jeweils die
Wörter „ärztlich geleitete“ gestrichen.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ermächtigungen
nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch.“

Artikel 14
(weggefallen)
Artikel 15
Änderung des
Krankenpflegegesetzes
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über
eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im
Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten
erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkund-
licher Tätigkeiten berechtigt.“
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7
erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundli-
cher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die Ausbil-
dung auch auf die Befähigung zur Ausübung der Tä-
tigkeiten zu erstrecken, für die das Modellvorhaben
qualifizieren soll. Das Nähere regeln die Ausbil-
dungspläne der Ausbildungsstätten.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Aus-
bildungsdauer nach Satz 1 entsprechend zu ver-
längern. Das Nähere regeln die Ausbildungspläne
der Ausbildungsstätten.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an
Hochschulen stattfinden, tritt an die Stelle der
Schule die Hochschule.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von
Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwick-
lung der nach diesem Gesetz geregelten Berufe
im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63
Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
dienen, können über die in § 3 Abs. 1 und 2 be-
schriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte
Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätig-
keiten vermittelt werden. Dabei darf die Er-
reichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet
sein. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der
Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. Ab-
weichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Ausbil-
dung an Hochschulen erfolgen. Soweit die Aus-
bildung nach Satz 1 über die in diesem Gesetz
und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für die Berufe in der Krankenpflege geregel-
ten Ausbildungsinhalte hinausgeht, wird sie in
Ausbildungsplänen der Ausbildungsstätten in-
haltlich ausgestaltet, die vom Bundesministerium
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zu genehmigen sind. Die Genehmigung
setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung
auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63
Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur
Durchführung dieses Modellvorhabens erforderli-
che Qualifikation zu vermitteln. § 4 Abs. 1 Satz 1
erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass die
staatliche Prüfung sich auch auf die mit der Aus-
bildung erworbenen erweiterten Kompetenzen zu
erstrecken hat.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Staatliche Prüfung
bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7
(1) § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei
Ausbildungen nach § 4 Abs. 7, die an Hochschulen
stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Prüfung an
der Hochschule abzulegen ist.
(2) § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei
Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 mit der Maßgabe,
dass dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu § 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzu-
gehören haben, die die Ausbildungsteilnehmerinnen
und Ausbildungsteilnehmer in den erweiterten Kom-
petenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten
unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen
Prüfung sind. Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Be-
rufe in der Krankenpflege wird bei diesen Ausbildun-
gen, soweit sie an Hochschulen stattfinden, der Prü-
fungsausschuss an der Hochschule gebildet.
(3) Dem Zeugnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
der Krankenpflege ist bei Ausbildungen im Rahmen
von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 eine Beschei-
nigung der Ausbildungsstätte beizufügen, aus der
sich die heilkundlichen Tätigkeiten ergeben, die Ge-
genstand der zusätzlichen Ausbildung und der er-
weiterten staatlichen Prüfung waren.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich
bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkund-
lichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbil-
dungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der
zusätzlichen Ausbildung war. Der Prüfling hat zu die-
sem Themenbereich in einer Aufsichtsarbeit schrift-
lich gestellte Fragen zu bearbeiten. Die Aufsichtsar-
beit dauert 120 Minuten und ist an einem gesonder-
ten Tag durchzuführen. § 13 Abs. 1 Satz 5 der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
der Krankenpflege gilt entsprechend. Die Aufgaben
für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vor-
sitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag
der Schule oder Hochschule ausgewählt, an der die
Ausbildung stattgefunden hat. § 13 Abs. 2 Satz 3
und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Berufe in der Krankenpflege gilt entspre-
chend. § 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Kran-
kenpflege gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass

die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus
den vier Aufsichtsarbeiten zu bilden ist, die Gegen-
stand der Prüfung waren, und der schriftliche Teil der
Prüfung bestanden ist, wenn jede der vier Aufsichts-
arbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(5) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich
bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkund-
lichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbil-
dungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der
zusätzlichen Ausbildung war. § 14 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 4
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. Die
Prüfung im zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1
soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 Minu-
ten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Für die
Prüfung sind die ärztlichen Fachprüferinnen oder
Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
der Krankenpflege vorzusehen.
(6) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich
bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu § 15 Abs. 1 der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
der Krankenpflege auf eine Aufgabe zur Anwendung
der in § 3 Abs. 3 beschriebenen erweiterten Kompe-
tenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei
Patientinnen oder Patienten, die entsprechend dem
Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand
der zusätzlichen Ausbildung waren. Der Prüfling
übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand
der Behandlung sind, einschließlich der Dokumenta-
tion. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling
seine Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu
erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssitu-
ation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen,
dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung
erworbenen erweiterten Kompetenzen in der beruf-
lichen Praxis anzuwenden, und dass er befähigt ist,
die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3, die Gegenstand
seiner zusätzlichen Ausbildung waren, eigenverant-
wortlich zu lösen. Die Auswahl der Patientinnen oder
Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen
Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
der Krankenpflege im Einvernehmen mit der Patien-
tin oder dem Patienten. Die Prüfung soll für den ein-
zelnen Prüfling in der Regel nicht länger als drei
Stunden dauern. § 15 Abs. 2 Satz 2 der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
der Krankenpflege bleibt unberührt. Die Prüfung wird
von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 4
Abs. 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für die Berufe in der Krankenpflege abgenom-
men und benotet. Aus den Noten der Fachprüferin-
nen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses die Note für die zusätz-
liche Aufgabe der praktischen Prüfung. § 15 Abs. 3
Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Berufe in der Krankenpflege gilt mit der Maß-
gabe, dass der praktische Teil der Prüfung bestan-
den ist, wenn die Prüfungsnote für die Prüfung nach
§ 15 Abs. 1 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege je-
weils mindestens „ausreichend“ ist.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend im
Hinblick auf den schriftlichen, mündlichen und prak-
tischen Teil der Prüfung nach den §§ 16 bis 18 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Be-
rufe in der Krankenpflege, soweit Modellvorhaben
nach § 4 Abs. 7 sich auf zusätzliche Ausbildungen
in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erstre-
cken.
(8) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Personen, die
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europä-
ischen Wirtschaftsraumes sind und über einen Aus-
bildungsnachweis verfügen, der eine einem Modell-
vorhaben nach § 4 Abs. 7 entsprechende Ausbil-
dung bestätigt und zur Ausübung heilkundlicher Tä-
tigkeit berechtigt.“
5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem
Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im
Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7, die
an Schulen stattfinden, endet es mit Ablauf der nach
§ 4 Abs. 1 Satz 3 verlängerten Ausbildungszeit.“
6. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7
(1) Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf
Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteil-
nehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach
§ 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Hochschule ab-
leisten.
(2) § 10 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3
finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehme-
rinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen
von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung
an einer Schule ableisten, soweit die nach § 4 Abs. 1
Satz 1 vorgesehene Ausbildungsdauer überschritten
ist.“
Artikel 16
Änderung des
Altenpflegegesetzes
Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über
eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im
Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten
erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundli-
cher Tätigkeiten berechtigt.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7
erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkund-
licher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die

Ausbildung auch auf die Befähigung zur Aus-
übung der Tätigkeiten zu erstrecken, für die das
Modellvorhaben qualifizieren soll. Das Nähere re-
geln die Lehrpläne der Altenpflegeschulen und
die Ausbildungspläne der Träger der praktischen
Ausbildung.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Aus-
bildungsdauer nach Satz 1 entsprechend zu ver-
längern. Das Nähere regeln die Lehrpläne der Al-
tenpflegeschulen und die Ausbildungspläne der
Träger der praktischen Ausbildung.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an
Hochschulen stattfinden, tritt an die Stelle der
Altenpflegeschule die Hochschule.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von
Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwick-
lung des nach diesem Gesetz geregelten Berufes
im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63
Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
dienen, können über die in § 3 Abs. 1 beschriebe-
nen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompe-
tenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten
vermittelt werden. Dabei darf die Erreichung des
Ausbildungsziels nicht gefährdet sein. Soweit die
Ausbildung nach Satz 1 über die in diesem Ge-
setz und die in der Altenpflege-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung geregelten Ausbildungs-
inhalte hinausgeht, werden die Ausbildungs-
inhalte in gesonderten Lehrplänen der Altenpfle-
geschulen und Ausbildungsplänen der Träger der
praktischen Ausbildung festgelegt, die vom Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Gesundheit zu genehmigen sind. Die
Genehmigung setzt voraus, dass sich die erwei-
terte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvor-
haben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung ge-
eignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvor-
habens erforderliche Qualifikation zu vermitteln.
Die Festlegung der Vornoten gemäß § 9 der
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung und die staatliche Prüfung erstrecken sich
auch auf die mit der Ausbildung erworbenen er-
weiterten Kompetenzen. Abweichend von Ab-
satz 2 kann die Ausbildung nach Satz 1 an Hoch-
schulen erfolgen. In diesem Fall finden die §§ 13
bis 23 dieses Gesetzes und § 9 der Altenpflege-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung keine An-
wendung.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
(1) § 5 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § 4
Abs. 7, die an Hochschulen stattfinden, mit der Maß-
gabe, dass die Prüfung an der Hochschule abzule-
gen ist.
(2) § 6 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § 4
Abs. 7 mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsaus-
schuss nach § 6 Abs. 1 und den Fachausschüssen
nach § 7 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung eine ärztliche Fachprüferin oder
ein ärztlicher Fachprüfer angehört, die oder der die
Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteil-
nehmer in den erweiterten Kompetenzen zur Aus-
übung heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet hat,
die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. Ab-
weichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Altenpflege-Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung wird bei Ausbil-
dungen, die an Hochschulen stattfinden, der Prü-
fungsausschuss an der Hochschule gebildet.
(3) Dem Zeugnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
ist bei einer Ausbildung im Rahmen von Modellvor-
haben nach § 4 Abs. 7 eine Bescheinigung der
Altenpflegeschule beizufügen, aus der sich die heil-
kundlichen Tätigkeiten ergeben, die Gegenstand der
zusätzlichen Ausbildung und der erweiterten staatli-
chen Prüfung waren.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich
bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen
nach § 10 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung auf den Themenbereich zur
Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der ent-
sprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan
Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. Die
Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. § 10 Abs. 3
der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die
Aufgaben für die Aufsichtsarbeit von der zuständi-
gen Behörde auf Vorschlag der Altenpflegeschule
oder Hochschule ausgewählt werden, an der die
Ausbildung stattgefunden hat.
(5) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich
bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen
nach § 11 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung auf den Themenbereich zur
Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der ent-
sprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan
Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. In
dem zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1 soll
die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungs-
teilnehmer mindestens 15 Minuten und nicht länger
als 30 Minuten geprüft werden. § 11 Abs. 2 Satz 1
der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung gilt entsprechend. Die ärztliche Fachprüferin
oder der ärztliche Fachprüfer im Sinne des § 7 Abs. 1
Nr. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung benotet die Leistungen in dem zusätzlichen
Ausbildungsbereich.
(6) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich
bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu § 12 Abs. 1 der Alten-
pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf
eine Aufgabe zur Anwendung der in § 3 Abs. 2 be-
schriebenen erweiterten Kompetenzen zur Aus-
übung heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen
oder Patienten, die entsprechend dem Lehrplan
und dem Ausbildungsplan Gegenstand der zusätz-
lichen Ausbildung waren. Die Ausbildungsteilnehme-
rin oder der Ausbildungsteilnehmer übernimmt dabei

alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind,
einschließlich der Dokumentation. In einem Prü-
fungsgespräch hat die Ausbildungsteilnehmerin
oder der Ausbildungsteilnehmer die Diagnose- und
Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu be-
gründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.
Dabei ist nachzuweisen, dass die während der Aus-
bildung erworbenen erweiterten Kompetenzen in der
beruflichen Praxis angewendet werden können und
die Befähigung besteht, die Aufgaben gemäß § 3
Abs. 2, die Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung
waren, eigenverantwortlich zu lösen. Der Prüfungs-
teil der Durchführung der Pflege gemäß § 12 Abs. 2
Satz 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung und der zusätzlichen Ausübung heil-
kundlicher Tätigkeiten soll die Dauer von 150 Minu-
ten nicht überschreiten. An dem Verfahren gemäß
§ 12 Abs. 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung ist die ärztliche Fachprüferin oder
der ärztliche Fachprüfer zu beteiligen.“
5. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 4 Abs. 7 endet es mit Ablauf der nach § 4
Abs. 1 Satz 4 verlängerten Ausbildungszeit.“
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Artikel 16a
Änderung des
Apothekengesetzes
In § 14 Abs. 7 Satz 2 des Apothekengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-
dert worden ist, wird das Wort „vertraglich“ gestrichen.
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
stimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 79 tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Nr. 12 Buchstabe b
und Nr. 67 Buchstabe b sowie die Artikel 2, 9, 11 und 12
treten am 1. Januar 2009 in Kraft, Artikel 9 jedoch erst
nach Inkrafttreten von Artikel 11 des Gesetzes zur Re-
form des Versicherungsvertragsrechts vom 23. Novem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2631, 2672).
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Mai 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und
Ursula von der Leyen
Jugend
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 874. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 81aaa7ee92acfc44….