Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/15438 · S. 12
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Anfügung eines neuen Satzes 2 in § 226 Absatz 2 des Fünften Buches (SGB V). Dort wird die Einführung eines Freibetrages bei der Verbeitragung von Leistungen der betrieb- lichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Diese Änderung soll nicht auf die soziale Pflegeversicherung übertragen werden. Für die soziale Pflegeversicherung bleibt es vielmehr bei der bis- her bereits geregelten Beitragsfreigrenze (§ 226 Absatz 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 1). Somit wird die schon seit Einführung der Pflegeversicherung geltende Rechtslage beibehalten. Auch bei Renten Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/15438 aus der gesetzlichen Rentenversicherung tragen die Mitglieder die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in voller Höhe alleine, so dass in der Pflegeversicherung eine Entlastung bei den Betriebsrenten nicht sachgemäß ist.
BT-Drs. 19/15438 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/15438, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 31.329–32.377 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 425272a374581f43….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP