Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung
Stand: 09.06.2021
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- LSG Hessen, 25.07.2025 – L 7 AS 448/24Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 17.10.2024 – S 2 AS 1233/23
- LG Bamberg, 17.08.2022 – 23 O 215/4 Hei
- BSG, 12.12.2024 – B 3 P 2/24 R
- BSG, 12.12.2024 – B 3 P 1/24 RPrivate Pflegeversicherung - Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit - Kind mit Mukoviszidose - Aufforderung und Motivation zum sowie Überwachung beim Essen und Trinken - eigenständiger pflegerelevanter HilfebedarfZitiert von 2
- BSG, 12.12.2024 – B 3 P 9/23 RSoziale Pflegeversicherung - Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit - insulinpflichtiges Kind mit Diabetes mellitus Typ 1 - pflegerelevanter Hilfebedarf - Überwindung der Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen - Aufsicht über Nahrungsaufnahme im Zusammenhang mit der Dosierung der InsulingabenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 22.05.2025 – L 10 R 108/22Zitiert von 1
- BSG, 12.12.2024 – B 3 P 7/23 R
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2024 – L 11 AL 30/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53c SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53c#abs-1 (1) Die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches haben die ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung seiner ihm nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53c#abs-2 (2) Der Medizinische Dienst Bund gemäß § 281 des Fünften Buches nimmt die ihm nach § 53d zugewiesenen Aufgaben wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/53c#abs-3 (3) Die Medizinischen Dienste und der Medizinische Dienst Bund erfüllen die ihnen jeweils obliegenden Aufgaben ab dem gemäß § 412 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches öffentlich bekannt zu machenden Datum des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung der Satzung erteilt wurde. Bis zu diesem jeweiligen Zeitpunkt gilt für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen das Elfte Buch in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort und sie erfüllen die ihnen danach zugewiesenen Aufgaben. Für den Spitzenverband Bund der Pflegekassen gilt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Umstellung das Elfte Buch in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort; er nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17 Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a, 53b, 53c, 112a, 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. Die danach durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlassenen Richtlinien gelten bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Medizinischen Dienst Bund gemäß § 53d Absatz 2 und 3 fort.