Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
Stand: 13.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/15#abs-1 (1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/15#abs-2 (2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/15#abs-3 (3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/15#abs-4 (4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/15#abs-5 (5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/15#abs-6 (6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/15#abs-7 (7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/15#abs-8 (8) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2026 unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und des Medizinischen Dienstes Bund einen Bericht vor. Der Bericht ist auf unabhängiger wissenschaftlicher Grundlage zu erstellen und hat Folgendes zu umfassen:
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann für die Erstellung des Berichts Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen.
Wird zitiert von 529 Entscheidungen zu § 15 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 22.02.2024 – B 3 P 1/22 RSoziale Pflegeversicherung - Pflegebedürftigkeit mit besonderer Bedarfskonstellation - Begutachtungs-Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments - Ermächtigung zur regelhaften Ergänzung für sehr seltene Fallkonstellationen iSe Härtefallregelung - keine Ermächtigung der Verwaltung zur Härtefallentscheidung im EinzelfallZitiert von 12
- BSG, 05.03.2026 – B 3 P 5/24 RSoziale Pflegeversicherung - Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit - Begutachtungs-Richtlinien - RechtscharakterZitiert von 1
- BSG, 17.06.1999 – B 3 P 10/98 RZitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 29.08.2005 – L 6 V 2307/04
- BSG, 28.06.2001 – B 3 P 12/00 RZitiert von 5
- BSG, 19.02.1998 – B 3 P 7/97 RSoziale Pflegeversicherung: Anforderungen an den nächtlichen Hilfebedarf für die Einstufung in die Pflegestufe III gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.09.2026 – L 5 P 58/25 ERSoziale Pflegeversicherung - Pflegegeld - Pflegegrad 2 - Aufhebung der Bewilligung - Wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse - Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Unbegründetheit des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 6/25 R
- LSG NRW, 10.03.2026 – L 21 R 700/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 15 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 15 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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