Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 93
Nach Gewicht
- BGH, 09.03.2010 – 1 StR 554/09Nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung für einen nach Jugendstrafrecht verurteilten Straftäter: Vereinbarkeit der Maßregelanordnung mit höherrangigem Recht; AnordnungsvoraussetzungenZitiert von 11
- BGH, 12.01.2021 – 4 StR 280/20Jugendstrafrecht: Formelle und materielle Voraussetzungen einer vorbehaltenen SicherungsverwahrungZitiert von 3
- BVerfG, 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 · SicherungsverwahrungZitiert von 283
- EGMR, 04.12.2018 – 10211/12; 27505/14
- OLG Nürnberg, 19.06.2023 – Ws 453/23
- BGH, 05.09.2019 – 3 StR 235/19Nachträgliche Unterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.05.2026 – 4 StR 636/25
- BGH, 26.02.2026 – 2 StR 757/25
- BGH, 10.12.2025 – 6 StR 276/25Wahrung der Revisionseinlegungsfrist durch Staatsanwaltschaft bei Übersendung der Revision per Mail mit pdf-Anhang und anschließendem Ausdruck durch Geschäftsstelle des GerichtsZitiert von 1
93 Entscheidungen zu § 7 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/7#abs-1 (1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/7#abs-2 (2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/7#abs-3 (3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/7#abs-4 (4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/7#abs-5 (5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.