§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67c#abs-1 (1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67c#abs-2 (2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
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Nach Gewicht
- BVerfG, 09.03.1976 – 2 BvR 618/75Zitiert von 5
- OLG Hamm, 28.06.2016 – 1 Vollz(Ws) 18/16Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 24.10.2023 – 1 Ws 206/23
- OLG Thüringen, 31.05.2016 – 1 Ws 173/16Zitiert von 1
- EGMR, 24.11.2011 – 48038/06
- OLG Bremen, 08.03.2024 – 1 Ws 17/24Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.2026 – 4 StR 620/25Strafrecht: Tateinheit zwischen vollendeter Nötigung und Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Bremen, 03.03.2026 – 1 Ws 8/26
- OLG Hamburg, 03.03.2026 – 1 Ws 8/26
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