§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67c#abs-1 (1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67c#abs-2 (2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
Wird zitiert von 224 Entscheidungen zu § 67c StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.03.1976 – 2 BvR 618/75Zitiert von 5
- OLG Hamm, 28.06.2016 – 1 Vollz(Ws) 18/16Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 24.10.2023 – 1 Ws 206/23
- OLG Thüringen, 31.05.2016 – 1 Ws 173/16Zitiert von 1
- EGMR, 24.11.2011 – 48038/06
- OLG Bremen, 08.03.2024 – 1 Ws 17/24Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – 1 StR 621/25Sicherungsverwahrung: Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 22.04.2026 – 2 StR 470/25Vorbehalt der Sicherungsverwahrung: Erforderlichkeit tragfähiger Feststellungen; Anforderungen an den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.03.2026 – 4 StR 620/25Strafrecht: Tateinheit zwischen vollendeter Nötigung und Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 67c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425)
BGBl. 2012 I S. 2425
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.