§ 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67a#abs-1 (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67a#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67a#abs-3 (3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67a#abs-4 (4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.
Wird zitiert von 109 Entscheidungen zu § 67a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 26.08.2010 – 2 Ws 231/10, 2 Ws 231/10 - 1 AR 518/10
- KG, 16.06.2017 – 2 Ws 255/16 Vollz
- OLG Hamm, 22.04.2021 – 3 Ws 124, 125/21
- OLG Hamm, 13.02.2025 – 3 Ws 471/24
- EGMR, 24.11.2011 – 4646/08
- OLG Stuttgart, 17.10.2017 – 2 Ws 262/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.11.2025 – 4 StR 570/24Ermessensausübung bei der fakultativen Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe
- OLG Hamm, 16.09.2025 – 5 Ws 356/25
- OLG Celle, 18.09.2024 – 1 Ws 186/24 (StrVollz)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 67a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425)
BGBl. 2012 I S. 2425
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 67a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327)
BGBl. 2007 I S. 1327
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