Gesetze / Therapieunterbringungsgesetz
ThUG§ 2 Geeignete geschlossene Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.07.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12Zur Verfassungsmäßigkeit des TherapieunterbringungsgesetzZitiert von 141
- OLG Saarbrücken, 30.09.2011 – 5 W 212/11 - 94
- LG Freiburg, 29.03.2011 – 7 O 1/11; 7 O 2/11
- BVerfG, 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 · SicherungsverwahrungZitiert von 283
- EGMR, 04.12.2018 – 10211/12; 27505/14
- EGMR, 07.01.2016 – 23279/14
Zuletzt entschieden
- KG, 16.05.2018 – 5 Ws 60/18, 5 Ws 60/18 - 161 AR 81/18Zitiert von 4
- EGMR, 28.11.2013 – 7345/12
- BGH, 23.05.2013 – V ZB 201/12Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes und der Überleitungsregelung; Aufhebung der TherapieunterbringungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ThUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/2#abs-1 (1) Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die
1.
wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,
2.
unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und
3.
räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThUG/2#abs-2 (2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Therapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.