§ 67d Dauer der Unterbringung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67d#abs-1 (1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67d#abs-2 (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67d#abs-3 (3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67d#abs-4 (4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67d#abs-5 (5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67d#abs-6 (6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Wird zitiert von 812 Entscheidungen zu § 67d StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Anrechnung der Zeit der UnterbringungZitiert von 24
- BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01Langfristige Sicherungsverwahrung (§ 67 d Abs. 3 StGB, Art. 1 a Abs. 3 EGStGB) verfassungsgemäßZitiert von 186
- OLG Koblenz, 01.09.2010 – 2 Ws 370/10Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 30.09.2010 – 1 Ws 108/10Zitiert von 3
- OLG Bremen, 08.03.2024 – 1 Ws 17/24Zitiert von 10
- OLG Hamburg, 07.06.2018 – 2 Ws 42/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.08.2026 – 3 Ws 271/26Maßregelvollstreckung: Anhörung des flüchtigen Verurteilten vor der Erledigterklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 11.08.2026 – 3 Ws 139/26Sicherungsverwahrung: Fortdaueranordnung nach mehr als zehnjährigem Vollzug; Einordnung einer leichten Persönlichkeitsstörung nach ICD-11 als psychische Störung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 28.07.2026 – 3 Ws 198/26Strafvollstreckung: Keine Verletzung des Freiheitsgrundrechts trotz deutlicher Überschreitung des Überprüfungszeitraums Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67d StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 67d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2016 I S. 1610
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 67d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425)
BGBl. 2012 I S. 2425
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 67d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300)
BGBl. 2010 I S. 2300
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 67d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327)
BGBl. 2007 I S. 1327
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 67d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 513 407)
BGBl. 2007 I S. 513
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23.07.2004 Ausfertigung
§ 67d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2004 I S. 1838
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.