Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 110 Vollstreckung und Vollzug
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/110#abs-1 (1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/110#abs-2 (2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c Absatz 1 und 3 entsprechend.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 110 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 12.10.2017 – 2 Ws 231/17Zitiert von 2
- KG, 22.08.2012 – 4 Ws 87/12Zitiert von 3
- BGH, 04.02.2020 – StB 2/20Strafvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe
- OLG Thüringen, 21.08.2020 – 1 Ws 234/20
- BGH, 24.07.2002 – 2 ARs 178/02Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 06.11.2023 – 1 AR 9/23 (SA S)
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.09.2025 – 5 Ws 356/25
- BayObLG, 09.10.2023 – 203 VAs 284/23Zitiert von 1
- BGH, 29.04.2021 – 2 ARs 172/20Gerichtsstandsbestimmung: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Organisationshaft im Jugendvollzug
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.12.2019 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2019 I S. 2146
-
30.08.1990 Ausfertigung
§ 110 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.