Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 110 Vollstreckung und Vollzug

Stand: 25.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/110#abs-1 (1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/110#abs-2 (2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c Absatz 1 und 3 entsprechend.

§ 109 § 111