Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 110 Vollstreckung und Vollzug
Stand: 25.12.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 12.10.2017 – 2 Ws 231/17Zitiert von 2
- KG, 22.08.2012 – 4 Ws 87/12Zitiert von 3
- BGH, 04.02.2020 – StB 2/20Strafvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe
- OLG Thüringen, 21.08.2020 – 1 Ws 234/20
- BGH, 24.07.2002 – 2 ARs 178/02Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 06.11.2023 – 1 AR 9/23 (SA S)
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.09.2025 – 5 Ws 356/25
- BayObLG, 09.10.2023 – 203 VAs 284/23Zitiert von 1
- BGH, 29.04.2021 – 2 ARs 172/20Gerichtsstandsbestimmung: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Organisationshaft im Jugendvollzug
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/110#abs-1 (1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/110#abs-2 (2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c Absatz 1 und 3 entsprechend.