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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2425
BGBl. 2012 I S. 2425 · 29.728 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur bundesrechtlichen Umsetzung
des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. No-
vember 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 66b folgende Angabe eingefügt:
„§ 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung und des vorher-
gehenden Strafvollzugs“.
2. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt:
„§ 66c
Ausgestaltung
der Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung
und des vorhergehenden Strafvollzugs
(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung erfolgt in Einrichtungen, die
1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer
umfassenden Behandlungsuntersuchung und ei-
nes regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans
eine Betreuung anbieten,
a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist,
seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und
zu fördern, insbesondere eine psychiatrische,
psycho- oder sozialtherapeutische Behand-
lung, die auf den Untergebrachten zugeschnit-
ten ist, soweit standardisierte Angebote nicht
Erfolg versprechend sind, und
b) die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die
Allgemeinheit so zu mindern, dass die Voll-
streckung der Maßregel möglichst bald zur
Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt
erklärt werden kann,
2. eine Unterbringung gewährleisten,
a) die den Untergebrachten so wenig wie mög-
lich belastet, den Erfordernissen der Betreu-
ung im Sinne von Nummer 1 entspricht und,
soweit Sicherheitsbelange nicht entgegen-
stehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen
angepasst ist, und
b) die vom Strafvollzug getrennt in besonderen
Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern
nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1
ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3. zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b ge-
nannten Ziels
a) vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und
Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht
zwingende Gründe entgegenstehen, insbeson-
dere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr be-
gründen, der Untergebrachte werde sich dem
Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen
oder die Maßnahmen zur Begehung erheb-
licher Straftaten missbrauchen, sowie
b) in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder
freien Trägern eine nachsorgende Betreuung
in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Si-
cherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt
(§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeord-
net oder sich eine solche Anordnung im Urteil vor-
behalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon
im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Ab-
satz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeu-
tische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die
Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Ab-
satz 3) möglichst entbehrlich zu machen.“
3. § 67a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Möglichkeit einer nachträglichen Über-
weisung besteht, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur
Durchführung einer Heilbehandlung oder Entzie-
hungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die
sich noch im Strafvollzug befindet und deren
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an-
geordnet oder vorbehalten worden ist.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht
bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbrin-
gung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ent-
scheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.“
4. § 67c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen der-
selben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung
vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs
der Strafe erforderliche Prüfung, dass
1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht
mehr erfordert oder
2. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer
Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausrei-
chende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in
Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht
angeboten worden ist,

setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbrin-
gung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt
Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1
Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug
weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs
der Strafe angeordnet worden ist.“
5. § 67d Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der
Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung
unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten
nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht
bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten
ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Ab-
satz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche
Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Be-
treuung angeboten wird, unter Angabe der anzubie-
tenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung
der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung
nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.“
6. In § 67e Absatz 2 werden die Wörter „zwei Jahre“
durch die Wörter „ein Jahr, nach dem Vollzug von
zehn Jahren der Unterbringung neun Monate“ er-
setzt.
7. In § 68c Absatz 4 Satz 1 und § 68e Absatz 1 Satz 1
wird jeweils die Angabe „§ 67c Abs. 1 Satz 2“ durch
die Wörter „§ 67c Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe
„§ 67d Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67d Ab-
satz 2 Satz 3“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 1854) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung
der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
1. der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von
mindestens sieben Jahren verurteilt wird we-
gen oder auch wegen eines Verbrechens
a) gegen das Leben, die körperliche Unver-
sehrtheit oder die sexuelle Selbstbestim-
mung oder
b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in
Verbindung mit § 252 oder § 255 des Straf-
gesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körper-
lich schwer geschädigt oder einer solchen Ge-
fahr ausgesetzt worden ist, und
2. die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und
seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er
mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten
der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen
wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung
an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten,
seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner
Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1
Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind;
§ 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbrin-
gung in der Sicherungsverwahrung am Ende des
Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und
für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c
Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anord-
nung der Sicherungsverwahrung vorbehalten
und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das
Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer
sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen
ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des
Verurteilten dadurch nicht besser gefördert wer-
den kann. Diese Anordnung kann auch nach-
träglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer
sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht
angeordnet oder der Gefangene noch nicht in
eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt
worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Mona-
ten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche
Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstre-
ckungskammer zuständig, wenn der Betroffene
das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
sonst die für die Entscheidung über Vollzugs-
maßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige
Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug
der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a
Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-
sprechend.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „auszusetzen“ werden die
Wörter „oder für erledigt zu erklären“ einge-
fügt.
bb) Die Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“
ersetzt.
cc) Die Wörter „ein Jahr“ werden durch die Wör-
ter „sechs Monate, wenn die untergebrachte
Person bei Beginn des Fristlaufs das vierund-
zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat“ ersetzt.
2. § 81a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. In § 82 Absatz 3 wird die Angabe „3“ durch die An-
gabe „4“ ersetzt.
4. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 92
Rechtsbehelfe im Vollzug“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Strafgesetzbuches)“ die Wörter „oder in der
Sicherungsverwahrung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Antrag“
durch die Wörter „die Überprüfung von Voll-
zugsmaßnahmen“ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Jugendkammer ist auch für Entscheidungen
nach § 119a des Strafvollzugsgesetzes zustän-
dig.“
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei Ent-
scheidungen über Anträge nach Absatz 1“ durch
die Wörter „außer in den Fällen des Absatzes 2
Satz 2“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Maßregel
nach § 61 Nr. 1 oder Nr. 2 des Strafgesetz-
buches“ durch die Wörter „einer freiheitsent-
ziehenden Maßregel“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung“ durch die Wörter
„die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen“
ersetzt.
5. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
„(3) Sicherungsverwahrung darf neben der
Strafe nicht angeordnet werden. Das Gericht
kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung vorbehalten, wenn
1. der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens fünf Jahren verurteilt wird we-
gen eines oder mehrerer Verbrechen
a) gegen das Leben, die körperliche Unver-
sehrtheit oder die sexuelle Selbstbestim-
mung oder
b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in
Verbindung mit § 252 oder § 255 des Straf-
gesetzbuches,
durch welche das Opfer seelisch oder körper-
lich schwer geschädigt oder einer solchen Ge-
fahr ausgesetzt worden ist, und
2. auf Grund der Gesamtwürdigung des Heran-
wachsenden und seiner Tat oder seiner Taten
mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder
zumindest wahrscheinlich ist, dass bei ihm
ein Hang zu Straftaten der in Nummer 1 be-
zeichneten Art vorliegt und er infolgedessen
zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allge-
meinheit gefährlich ist.
(4) Unter den übrigen Voraussetzungen des
Absatzes 3 Satz 2 kann das Gericht einen sol-
chen Vorbehalt auch aussprechen, wenn
1. die Verurteilung wegen eines oder mehrerer
Vergehen nach § 176 des Strafgesetzbuches
erfolgt,
2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Ab-
satz 3 des Strafgesetzbuches erfüllt sind, so-
weit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Strafgesetzbuches verweist,
und
3. es sich auch bei den maßgeblichen früheren
und künftig zu erwartenden Taten um solche
der in Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 1 genannten Art handelt, durch welche
das Opfer seelisch oder körperlich schwer ge-
schädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt
worden ist oder würde.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Anstalt“ durch das Wort „Einrichtung“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des
Strafgesetzbuches bleiben unberührt.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
folgt gefasst:
„(6) Das Gericht ordnet die Sicherungsver-
wahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des
Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und er-
gänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt
der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten
der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4
bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3
Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
6. In § 108 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe
„Abs. 3, 5, 6“ durch die Angabe „Absatz 3, 4, 7“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Strafprozessordnung
§ 463 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. November 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „unabhängig von den
dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d
Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72
Abs. 3 des Strafgesetzbuches“ durch die Wörter
„in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des
§ 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig
von den dort genannten Straftaten sowie bei Prü-
fung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch
unabhängig davon, ob das Gericht eine Ausset-
zung erwägt,“ ersetzt.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung angeordnet worden, bestellt das Gericht
dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat,
rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c
Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidi-
ger.“

2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verur-
teilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren
über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu tref-
fenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidi-
ger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten ge-
richtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch
für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung
nicht aufgehoben wird.“
Artikel 4
Änderung des
Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 119 folgende Angabe eingefügt:
„§ 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kon-
trolle bei angeordneter oder vorbehaltener
Sicherungsverwahrung“.
2. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Straf-
vollzuges“ die Wörter „oder des Vollzuges frei-
heitsentziehender Maßregeln der Besserung und
Sicherung“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder
angefochtene Maßnahme der Umsetzung des
§ 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug
der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausge-
henden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller
für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen
ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass
wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage
die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht ge-
boten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der
Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend
wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen
Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach
§ 110 zuständigen Gerichts.“
3. § 110 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 112 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 115 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und,
soweit ein Verwaltungsvorverfahren vorhergegangen
ist, den Widerspruchsbescheid“ gestrichen.
6. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:
„§ 119a
Strafvollzugsbegleitende
gerichtliche Kontrolle bei angeordneter
oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das
Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe
nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von
Amts wegen fest,
1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im
zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung ange-
boten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches ent-
spricht;
2. soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 ge-
nannten Anforderungen entsprochen hat, welche
bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde
dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich än-
dernder Sachlage künftig anzubieten hat, um
den gesetzlichen Anforderungen an die Betreu-
ung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Ent-
scheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran
ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstma-
ligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung
des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch
beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan
vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots
bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine
dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende
Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat
das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch
zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht
abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle
zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer
Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamt-
dauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine
längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht über-
schreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung
von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Frei-
heitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit
Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung
nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Ent-
scheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2
mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden
besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefan-
genen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuord-
nen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die
Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde an-
zuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2,
die §§ 110, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die
§§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5
entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Ent-
scheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen
nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.“
7. § 120 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114
Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2
und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung
oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht
nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der
Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden,
soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes er-
gibt.“
8. Dem Wortlaut des § 121 Absatz 3 wird folgender
Satz 1 vorangestellt:

„Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts
nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur
Last.“
9. In § 130 wird die Angabe „126,“ durch die Wörter
„119, 120 bis 126 sowie“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskos-
tengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 3 Haupt-
abschnitt 8 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde“.
2. Vor Nummer 3810 werden im Gebührentatbestand
nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „des Betroffe-
nen“ eingefügt.
3. Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:
Gebühr
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Ge-
bühr nach
§ 34 GKG
„Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Verfahren über die Beschwerde
oder die Rechtsbeschwerde:
3820 – Die Beschwerde oder die Rechts-
beschwerde wird verworfen . . . . . . 2,0
3821 – Die Beschwerde oder Rechtsbe-
schwerde wird zurückgenommen 1,0“.
Artikel 6
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39 wie
folgt gefasst:
„§ 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsan-
walt“.
2. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3
oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes
einer Person beigeordnet ist, kann von dieser die
Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten
bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss
verlangen.“
3. In § 45 Absatz 2 werden nach den Wörtern „auch in
Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ die Wörter „nach
§ 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvoll-
zugsgesetzes“ eingefügt.
4. In § 47 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ die Wör-
ter „nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des
Strafvollzugsgesetzes“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I
S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 316e Absatz 1 Satz 2 werden nach den
Wörtern „Absätzen 2 und 3“ die Wörter „sowie in
Artikel 316f Absatz 2 und 3“ eingefügt.
2. Nach Artikel 316e wird folgender Artikel 316f einge-
fügt:
„Artikel 316f
Übergangsvorschrift zum
Gesetz zur bundesrechtlichen
Umsetzung des Abstandsgebotes
im Recht der Sicherungsverwahrung
(1) Die bisherigen Vorschriften über die Siche-
rungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013
geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder
mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung
die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbe-
halten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai
2013 begangen worden ist.
(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3
nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013
geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwah-
rung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden.
Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsver-
wahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung,
die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft
getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung
der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung
einer Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer sol-
chen nachträglich angeordneten Sicherungsverwah-
rung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine
psychische Störung vorliegt und aus konkreten Um-
ständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine
hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge
dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraf-
taten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen
Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch
nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der
Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden,
wenn beim Betroffenen eine psychische Störung
vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahr-

scheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffe-
nen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht.
Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der
Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten
Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßre-
gel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug
der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie
die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrecht-
lichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht
der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch
auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwen-
den, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafge-
setzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai
2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des
§ 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist.
Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsge-
setzes für die erste Entscheidung von Amts wegen
beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Frei-
heitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen
wird.“
Artikel 8
Änderung des
Therapieunterbringungsgesetzes
§ 2 des Therapieunterbringungsgesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) wird wie
folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1
des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Thera-
pieunterbringung geeignet, wenn sie die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.“
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2425. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3f15d3153bd206e2….