Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund114 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/5#abs-1 (1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/5#abs-2 (2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/5#abs-3 (3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.

§ 4 § 6