Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 114
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.07.2024 – 4 StR 390/23Günstige Behandlungsprognose für Maßregelvollzug bei Ablehnung einer TherapieZitiert von 4
- BGH, 21.03.2017 – 1 StR 19/17Betäubungsmittelstraftat: Mitführen einer Waffe durch einen MittäterZitiert von 3
- BGH, 19.12.2012 – 4 StR 494/12Jugendstrafverfahren: Schuldunfähigkeit wegen diagnostizierter schizoider Persönlichkeitsstörung; Verhängung von Jugendstrafe an Stelle der aufgehobenen UnterbringungsanordnungZitiert von 17
- BGH, 10.12.2025 – 6 StR 276/25Wahrung der Revisionseinlegungsfrist durch Staatsanwaltschaft bei Übersendung der Revision per Mail mit pdf-Anhang und anschließendem Ausdruck durch Geschäftsstelle des GerichtsZitiert von 1
- BGH, 09.09.2015 – 4 StR 334/15Jugendstrafverfahren: Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausZitiert von 11
- LG Deggendorf, 31.05.2023 – 1 KLs 8 Js 4514/22 jug
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.05.2026 – 4 StR 636/25
- LG Essen, 09.03.2026 – 25a KLs-70 Js 243/25 -1/25
- BGH, 26.02.2026 – 2 StR 757/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/5#abs-1 (1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/5#abs-2 (2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/5#abs-3 (3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.