Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 129 Ziel der Unterbringung

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

§ 126 § 130