§ 129 Ziel der Unterbringung
Stand: 10.06.2019
Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 129 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01Langfristige Sicherungsverwahrung (§ 67 d Abs. 3 StGB, Art. 1 a Abs. 3 EGStGB) verfassungsgemäßZitiert von 186
- KG, 21.07.2010 – 2 Ws 117/10 Vollz
- BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, Bemessung des Arbeitsentgelts und sozialversicherungsrechtliche Stellung der GefangenenZitiert von 35
- EGMR, 17.12.2009 – 19359/04
- BVerfG, 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 · SicherungsverwahrungZitiert von 316
- BVerfG, 10.02.2004 – 2 BvR 834/02Keine Zuständigkeit der Länder zur gesetzlichen Regelung der nachträglichen SicherungsverwahrungZitiert von 51
Zuletzt entschieden
- EGMR, 04.12.2018 – 10211/12; 27505/14
- LG Karlsruhe, 24.04.2012 – 2 O 278/11Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 30.09.2011 – 5 W 212/11 - 94
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.