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Artikel 1 · BT-Drs. 16/6562 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 7 JGG) Zu Buchstabe a Es handelt sich hier um eine redaktionelle Änderung auf- grund der Anfügung der neuen Absätze 2 bis 4 an den bis- herigen Text von § 7. Zu Buchstabe b Die Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts, die im Jugendstrafrecht verhängt werden können, werden in § 7 aufgeführt. Die Unter- bringung in der Sicherungsverwahrung gehört bisher nicht dazu. Durch eine Ergänzung des § 7 wird sie erstmalig auch für den Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts ein- geführt, indem die Möglichkeit eröffnet wird, die Unter- bringung in der Sicherungsverwahrung nach einer Verurtei- lung zu Jugendstrafe oder nach einer jugendstrafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach- träglich anzuordnen. Der neue Absatz 2 des § 7 regelt die Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung nach einer Verurteilung zu Jugendstrafe. Die Vorschrift lehnt sich an die bestehenden Bestimmungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für erwachsene und nach allgemeinem Strafrecht verurteilte heranwach- sende Ersttäter in § 66b Abs. 2 StGB und § 106 Abs. 5 JGG Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/6562 an. Sie kann bei besonders gravierenden Verbrechen auch hier im Extremfall Täter ohne einschlägige Vorverurteilun- gen erfassen, wenn deren hohe künftige Gefährlichkeit für andere aufgrund einer Gesamtwürdigung vor Ende des Voll- zugs der Jugendstrafe anzunehmen ist. Dabei ist der Wort- laut („sind […] erkennbar“ und nicht „werden […] erkenn- bar“) so gefasst, dass für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht ausnahmslos und stets erheb- liche „neue“ Tatsachen vorauszusetzen sind, die sich
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.900 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/6562, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.712–39.612 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 6ec61cf66b8178c8….
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