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Artikel 1 · BT-Drs. 16/6562 · S. 8

Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 7 JGG)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich hier um eine redaktionelle Änderung auf-
grund der Anfügung der neuen Absätze 2 bis 4 an den bis-
herigen Text von § 7.
Zu Buchstabe b
Die Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des
allgemeinen Strafrechts, die im Jugendstrafrecht verhängt
werden können, werden in § 7 aufgeführt. Die Unter-
bringung in der Sicherungsverwahrung gehört bisher nicht
dazu. Durch eine Ergänzung des § 7 wird sie erstmalig auch
für den Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts ein-
geführt, indem die Möglichkeit eröffnet wird, die Unter-
bringung in der Sicherungsverwahrung nach einer Verurtei-
lung zu Jugendstrafe oder nach einer jugendstrafrechtlichen
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach-
träglich anzuordnen.
Der neue Absatz 2 des § 7 regelt die Voraussetzungen der
nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung nach einer Verurteilung zu Jugendstrafe.
Die Vorschrift lehnt sich an die bestehenden Bestimmungen
zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für erwachsene
und nach allgemeinem Strafrecht verurteilte heranwach-
sende Ersttäter in § 66b Abs. 2 StGB und § 106 Abs. 5 JGG
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/6562
an. Sie kann bei besonders gravierenden Verbrechen auch
hier im Extremfall Täter ohne einschlägige Vorverurteilun-
gen erfassen, wenn deren hohe künftige Gefährlichkeit für
andere aufgrund einer Gesamtwürdigung vor Ende des Voll-
zugs der Jugendstrafe anzunehmen ist. Dabei ist der Wort-
laut („sind […] erkennbar“ und nicht „werden […] erkenn-
bar“) so gefasst, dass für die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung nicht ausnahmslos und stets erheb-
liche „neue“ Tatsachen vorauszusetzen sind, die sich 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.900 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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