§ 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/66a#abs-1 (1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/66a#abs-2 (2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/66a#abs-3 (3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Wird zitiert von 134 Entscheidungen zu § 66a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.06.2012 – 2 BvR 1048/11Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung soweit diese einen Verstoß gegen das Abstandsverbot darstellen (insoweit Festhaltung an BVerfGE 128, 326) - im Übrigen keine Verletzung von Art 1 Abs 1 und des Bestimmtheitsgebots durch das Institut der vorbehaltenen Sicherheitsverwahrung - auch unter konventionsrechtlichen Aspekten (Art 5 Abs 1 S 2 Bust a EMRK) kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht durch Anordnung einer vorbehaltenen SicherungsverwahrungZitiert von 21
- BGH, 20.11.2018 – 4 StR 168/18Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe: Zulässigkeit des Vorbehalts der SicherungsverwahrungZitiert von 9
- BGH, 08.07.2005 – 2 StR 120/05Gesamtstrafenbildung: Unzulässigkeit der Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil; Erfordernis des Hangs beim Vorbehalt der Sicherungsverwahrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BGH, 14.12.2006 – 3 StR 269/06Zitiert von 5
- LG Kiel, 29.03.2007 – II KLs 15/04
- LG Hanau, 05.04.2011 – 5 Kls - 1101 Js 3494/06
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – 3 StR 484/25
- BGH, 22.04.2026 – 2 StR 470/25Vorbehalt der Sicherungsverwahrung: Erforderlichkeit tragfähiger Feststellungen; Anforderungen an den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 22.04.2026 – 2 StR 470/25Vorbehalt der Sicherungsverwahrung: Erforderlichkeit tragfähiger Feststellungen; Anforderungen an den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 66a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300)
BGBl. 2010 I S. 2300
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23.07.2004 Ausfertigung
§ 66a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2004 I S. 1838
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.