§ 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Stand: 10.06.2019
Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.
Wird zitiert von 164 Entscheidungen zu § 66b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.08.2009 – 2 BvR 2098/08Zitiert von 10
- BGH, 07.10.2008 – GSSt 1/08
- BGH, 28.08.2007 – 1 StR 268/07Zitiert von 12
- BVerfG, 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 · SicherungsverwahrungZitiert von 316
- BVerfG, 06.02.2013 – 2 BvR 2122/11, 2 BvR 2705/11Nach der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit Art. 104 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 3 GGZitiert von 4
- BGH, 09.01.2007 – 1 StR 605/06Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 26.11.2025 – 3 Ws 488/25
- BGH, 11.02.2025 – 4 StR 122/24Verwertbarkeit von Tatleugnung und fehlender Einsicht im Vollzug bei der nachträglichen Anordnung der SicherungsverwahrungZitiert von 2
- BGH, 03.12.2024 – 5 StR 443/24Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verwertung getilgter Verurteilungen bei Erstellung eines GefährlichkeitsprognosegutachtensZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 66b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425)
BGBl. 2012 I S. 2425
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 66b geändert, Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300)
BGBl. 2010 I S. 2300
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