Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.07.2019 – 1 StR 467/18Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in JugendstrafverfahrenZitiert von 11
- BGH, 08.07.2020 – 1 StR 467/18Zitiert von 4
- BGH, 20.01.2021 – GSSt 2/20Jugendgerichtsverfahren: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Anwendung von Jugendstrafrecht
- BVerfG, 05.02.2020 – 2 BvL 7/19Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 2 Abs 2 JGG iVm §§ 73 ff StGB im Jugendstrafrecht
- LG Trier, 31.01.2024 – 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
- BGH, 06.02.2020 – 5 ARs 20/19Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des BGH zur - zwingenden - Anwendung der Einziehungsregelungen im JugendstrafrechtZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.07.2024 – 6 StR 308/24Zitiert von 4
- BGH, 20.03.2024 – 3 StR 58/24Rechtswirkung einer Einziehungsentscheidung
- BGH, 21.11.2023 – 2 StR 427/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/8#abs-1 (1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/8#abs-2 (2) Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/8#abs-3 (3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.