Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/8#abs-1 (1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/8#abs-2 (2) Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/8#abs-3 (3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

§ 7 § 9