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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 1654
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1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
(StVollzÄndG)
Vom 20. Dezember 1984
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1984 (BGBI. 1
S. 97, 360), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Als Nummer 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische
Anstalt,''.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Num-
mern 3 bis 8.
2. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 9
Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
(1) Ein Gefangener kann mit seiner Zustimmung
in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden,
wenn die besonderen therapeutischen Mittel und
sozialen Hilfen dieser Anstalt zu seiner Resoziali-
sierung angezeigt sind. Er kann wieder zurückver-
legt werden, wenn mit diesen Mitteln und Hilfen dort
voraussichtlich kein Erfolg erzielt werden kann. Die
§§ 8 und 85 bleiben unberührt.
(2) Die Verlegung bedarf der Zustimmung des
Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt."
3. In den Zweiten Abschnitt wird nach § 122 folgender
Titel eingefügt:
„Sechzehnter Titel
Sozialtherapeutische Anstalten
§ 123
Sozialtherapeutische Anstalten und
Abteilungen
( 1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen
Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische
Anstalten vorzusehen.
(2) Aus besonderen Gründen können auch so-
zialtherapeutische Abteilungen in anderen Voll-
zugsanstalten eingerichtet werden. Für diese Ab-
teilungen gelten die Vorschriften über die sozial-
therapeutische Anstalt entsprechend.
§ 124
Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur
Vorbereitung der Entlassung So.nderurlaub bis zu
sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13
Abs. 5 gelten entsprechend.
(2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Wei-
sungen erteilt werden. Er kann insbesondere ange-
wiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimm-
ten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils
für kurze Zeit in die Anstalt zurückkehren.
(3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird
widerrufen, wenn dies für die Behandlung des
Gefangenen notwendig ist.
§ 125
Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
(1) Ein früherer Gefangener kann auf seinen
Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeu-
tische Anstalt aufgenommen werden, wenn das Ziel
seiner Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in
der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist.
Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.
(2) Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnah-
men des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang
durchgesetzt werden.
(3) Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene
unverzüglich zu entlassen.
§ 126
Nachgehende Betreuung
Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeuti-
sche Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine
nachgehende Betreuung der Gefangenen gewähr-
leistet ist, soweit diese anderweitig nicht si~her-
gestellt werden kann."
4. Der Erste Titel des Dritten Abschnitts wird auf-
gehoben.
5. Im Dritten Abschnitt werden der Zweite und Dritte
Titel Erster und zweiter Titel.
6. In § 130 wird die Zahl „ 122" durch die Zahl „ 126"
ersetzt.
7. § 134 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt bleibt § 124 unberührt."

8. In § 139 werden die Worte „in einer sozialtherapeu-
tischen Anstalt und'' gestrichen.
9. § 140 Abs. 1 Satz 1 wird gestrichen.
10. § 198 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 127 Abs. 2
- Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie-"
gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Worte „des § 127 Abs. 2
- Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie-"
und der Beistrich vor diesen Wortan gestrichen.
Artikel 2
Änderung des zweiten Gesetzes
zur Reform des Strafrechts
Das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
4. Juli 1969 (BGBI. 1S. 717), zuletzt geändert durch§ 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1
S. 3104), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nr. 1 (Allgemeiner Teil des Strafgesetz-
buches) wird wie folgt geändert:
1. § 61 Nr. 3 wird gestrichen.
2. § 63 Abs. 2 wird aufgehoben.
3. § 65 wird aufgehoben.
4. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach Voll-
endung seines fünfundzwanzigsten Lebens-
jahres begangenen" und in Nummer 3 das
Wort ,,(Hangtäter)" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „davon wenig-
stens eine nach Vollendung des fünfund-
zwanzigsten Lebensjahres" sowie die Bei-
striche vor und nach diesen Worten gestri-
chen.
c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt
worden ist, steht einer innerhalb dieses
Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie
nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche
Tat wäre."
5. In § 67 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 63 bis
65" durch die Verweisung ,,§§ 63 und 64"
ersetzt.
6. In § 67 a Abs. 1 werden der Beistrich nach dem
Wort „Krankenhaus" durch das Wort „oder" und
die Worte „einer der beiden anderen Maßregeln''
durch die Worte „der anderen Maßregel" ersetzt
und die Worte „oder einer sozialtherapeutischen
Anstalt" gestrichen.
7. In § 67 b Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich
nach dem Wort „Krankenhaus" durch das Wort
,,oder'' ersetzt und die Worte „oder einer sozial-
therapeutischen Anstalt" gestrichen.
8. In § 67 d Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich
nach den Worten „zwei Jahre" und die Worte
,,die Unterbringung in einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt nach § 65 Abs. 1 , 2 fünf Jahre"
gestrichen.
9. In § 67 e Abs. 2 werden die Worte „oder einer
sozialtherapeutischen Anstalt'' gestrichen.
10. In § 67 f werden die Worte „oder in einer sozial-
therapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2"
gestrichen.
11. In § 67 g Abs. 2 wird die Verweisung ,,§§ 63, 64
und 65 Abs. 3" durch die Verweisung ,,§§ 63
und 64" ersetzt.
12. In § 68 e Abs. 3 werden die Worte „in einer so-
zialtherapeutischen Anstalt oder" gestrichen.
13. In § 71 Abs. 1 werden der Beistrich nach dem
Wort „Krankenhaus" durch das Wort „oder"
ersetzt und die Worte „oder in einer sozialthera-
peutischen Anstalt" gestrichen.
II. Artikel 3 wird aufgehoben.
111: Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft."
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 197 4 (BGBl.I S. 469), zuletzt geändert durch§ 2
des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1
S. 3104), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 18 IV ist durch Artikel 2 III dieses Gesetzes
gegenstandslos geworden.
2. In Artikel 19 Nr. 45 werden in § 121 Abs. 4 die Worte
,,in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder"
gestrichen. ·
3. Artikel 21 - Strafprozeßordnung - wird wie folgt
geändert:
a) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) In § 80 a werden der Beistrich nach dem
Wort „Entziehungsanstalt" und die Worte
,,einer sozialtherapeutischen Anstalt" ge-
strichen.
bb) In § 81 werden Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
und in Absatz 6 die Worte „oder in einer
sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen;
die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden
Absätze 2 bis 5.
b) Nummer 34 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden in § 126 a Abs. 1
Satz 1 und in Buchstabe b in § 126 a Abs. 3
Satz 1 der Beistrich nach dem Wort „Kran-
kenhaus" durch das Wort „oder" ersetzt
und die Worte „oder einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt" gestrichen.

1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
bb) In Buchstabe a wird § 126 a Abs. 1 Satz 2
gestrichen.
c) In Nummer 64 werden in § 246 a Satz 1 der Bei-
strich nach dem Wort „Entziehungsanstalt" und
die Worte „einer sozialtherapeutischen Anstalt"
gestrichen.
d) In Nummer 83 Buchstabe b, Nummer 85 und
Nummer 91 werden jeweils in § 331 Abs. 2,
§ 358 Abs. 2 Satz 2 und § 373 Abs. 2 Satz 2 der
Beistrich nach dem Wort „Krankenhaus" durch
das Wort „oder" ersetzt und die Worte „oder
einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65
Abs. 3 des Strafgesetzbuches" gestrichen.
e) In Nummer 133 werden in § 463 Abs. 4 Satz 2 die
Worte „einer sozialtherapeutischen Anstalt" und
der Beistrich vor diesen Worten gestrichen.
4. Artikel 22 - Gerichtsverfassungsgesetz - wird wie
folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und in
§ 24 Abs. 2 jeweils die Worte „oder einer sozial-
therapeutischen Anstalt" gestrichen.
b) In Nummer 3 werden in § 74 Abs. 1 Satz 2
die Worte „oder einer sozialtherapeutischen
Anstalt" gestrichen.
c) In Nummer 10 werden in § 171 a der Beistrich
nach dem Wort „Krankenhaus" durch das Wort
,,oder" ersetzt und die Worte „oder einer sozial-
therapeutischen Anstalt" gestrichen.
5. Artikel 24 - Bundeszentralregistergesetz - wird wie
folgt geändert:
a) In Nummer 16 werden in § 31 Abs. 2 Nr. 2 die
Worte „oder in einer sozialtherapeutischen
Anstalt nach§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs"
gestrichen.
b) In Nummer 26 werden in § 43 Abs. 3 Nr. 2 der
Beistrich nach dem Wort „Sicherungsverwah-
rung" durch das Wort „oder" ersetzt und die
Worte „oder in einer sozialtherapeutischen
Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs"
gestrichen.
c) Nummer 36 erhält folgende Fassung:
,36. In § 58 Abs. 2 werden nach dem Wort „Frei-
heitsstrafe" die Worte „oder eine freiheits-
entziehende Maßregel der Besserung und
Sicherung" eingefügt.'
6. Artikel 26 - Jugendgerichtsgesetz - Nummer 49
erhält folgende Fassung:
,49. In § 106 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 31
Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 45 Abs. 1"
ersetzt.'
7. Artikel 37 Nr. 2- § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den
unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher
Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - wird
wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c werden in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
stabe b die Worte „in einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt oder" gestrichen.
b) In Buchstabe d wird § 10 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
stabe b gestrichen; die bisherigen Buchstaben c
und d der Nummer 4 werden Buchstaben b und c.
8. Artikel 152 - Wehrpflichtgesetz - wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in § 10 Abs. 1
Nr. 3 die Verweisung ,,§§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder
§ 66 des Strafgesetzbuches" durch die Verwei-
sung ,,§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches"
ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a werden in § 12 Abs. 1
Nr. 2 die Angabe,,§ 63 Abs. 1" durch die Angabe
,,§ 63" ersetzt und die Worte „oder statt dessen
nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt"
gestrichen.
9. In Artikel 154 - Soldatengesetz - Nummer 3 wird in
§ 38 Abs. 1 Nr. 3 die Verweisung ,,§§ 64, 65 Abs. 1,
2 oder§ 66 des Strafgesetzbuches" durch die Ver-
weisung ,,§§ 64 oder .66 des Strafgesetzbuches"
ersetzt.
10. Artikel 158- Zivildienstgesetz- wird wie folgt geän-
dert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in § 9 Abs. 1 Nr. 3
die Verweisung,,§§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder§ 66
des Strafgesetzbuches" durch die Verweisung
,,§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a werden in§ 11 Abs. 1
Nr. 2 die Angabe ,,§ 63 Abs. 1" durch die Angabe
,,§ 63" ersetzt und die Worte „oder statt dessen
nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeuti-
schen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt"
gestrichen.
11. In Artikel 169-Lastenausgleichsgesetz-werden in
Nummer 2 Buchstabe a in § 287 Abs. 3 Satz 2 Halb-
satz 1 in Verbindung mit§ 1 Nr. 10 des Gesetzes
vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1942) die Worte „in
einer sozialtherapeutischen Anstalt oder" gestri-
chen.
12. Artikel 301 wird aufgehoben.
13. Artikel 326 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1984
(BGBI. 1 S. 1029), wird wie folgt geändert:
1. In§ 61 werden die Nummern 4 bis 7 Nummern 3 bis 6.
2. In § 67 f und in der Überschrift dazu wird jeweils das
Wort „gleichen" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
In § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1
S. 3427), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1329), wird die Verwei-
sung,,(§ 61 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuches)"
durch die Verweisung,,(§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Straf-
gesetzbuches)'' ersetzt.
Artikel 6
Änderung
des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes
Das Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom
8. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1329) wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 5 Nr. 3 werden in§ 31 Abs. 2 Nr. 3 die Worte
„oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach
§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches" gestrichen.
2. Artikel 6 wird aufgehoben.
3. Artikel 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Artikel 4 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.''
Artikel 7
Außerkrafttreten von Vorschriften
Es treten außer Kraft:
1 . Das Gesetz über das Inkrafttreten des Zweiten
Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 30. Juli
1973 (BGBI. 1 S. 909);
2. das Gesetz über das Inkrafttreten der Vorschriften
über die Unterbringung in einer sozialtherapeu-
tischen Anstalt vom ·22. Dezember 1977 (BGBI. 1
s. 3104).
Artikel 8
Neufassung des Strafvollzugsgesetzes
und des Strafgesetzbuches
Der Bundesminister der Justiz kanri den Wortlaut des
Strafvollzugsgesetzes und des Strafgesetzbuches in
der vom 1. Januar 1985 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 9
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikei 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1985 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 1654. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f3b4981596009146….