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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 1654

BGBl. 1984 I S. 1654 · 16.537 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1984, Seite 1654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1654
1654                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1

                                           Gesetz
                            zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
                                        (StVollzÄndG)
                                            Vom 20. Dezember 1984

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

        Änderung des Strafvollzugsgesetzes

  Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1984 (BGBI. 1
S. 97, 360), wird wie folgt geändert:

 1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Als Nummer 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:

      „2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische

          Anstalt,''.

   b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Num-
      mern 3 bis 8.

 2. § 9 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 9

     Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
      (1) Ein Gefangener kann mit seiner Zustimmung
   in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden,
    wenn die besonderen therapeutischen Mittel und
    sozialen Hilfen dieser Anstalt zu seiner Resoziali-
    sierung angezeigt sind. Er kann wieder zurückver-

    legt werden, wenn mit diesen Mitteln und Hilfen dort
    voraussichtlich kein Erfolg erzielt werden kann. Die
    §§ 8 und 85 bleiben unberührt.
     (2) Die Verlegung bedarf der Zustimmung des
   Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt."

 3. In den Zweiten Abschnitt wird nach § 122 folgender
    Titel eingefügt:

                   „Sechzehnter Titel
             Sozialtherapeutische Anstalten

                          § 123
           Sozialtherapeutische Anstalten und
                      Abteilungen
     ( 1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen
   Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische
   Anstalten vorzusehen.

      (2) Aus besonderen Gründen können auch so-
   zialtherapeutische Abteilungen in anderen Voll-
   zugsanstalten eingerichtet werden. Für diese Ab-
   teilungen gelten die Vorschriften über die sozial-
   therapeutische Anstalt entsprechend.

                        § 124
        Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
    (1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur

  Vorbereitung der Entlassung So.nderurlaub bis zu
  sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13
  Abs. 5 gelten entsprechend.

     (2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Wei-
  sungen erteilt werden. Er kann insbesondere ange-
  wiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimm-
  ten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils
  für kurze Zeit in die Anstalt zurückkehren.
    (3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird
  widerrufen, wenn dies für die Behandlung des

  Gefangenen notwendig ist.

                        § 125

          Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
     (1) Ein früherer Gefangener kann auf seinen
  Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeu-
  tische Anstalt aufgenommen werden, wenn das Ziel

  seiner Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in
  der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist.
  Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.
    (2) Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnah-
  men des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang
  durchgesetzt werden.

    (3) Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene

  unverzüglich zu entlassen.
                      § 126
               Nachgehende Betreuung
     Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeuti-
  sche Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine
  nachgehende Betreuung der Gefangenen gewähr-
  leistet ist, soweit diese anderweitig nicht si~her-
  gestellt werden kann."

4. Der Erste Titel des Dritten Abschnitts wird auf-
   gehoben.

5. Im Dritten Abschnitt werden der Zweite und Dritte
   Titel Erster und zweiter Titel.

6. In § 130 wird die Zahl „ 122" durch die Zahl „ 126"
   ersetzt.

7. § 134 wird folgender Satz 2 angefügt:
  ,,Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeuti-
  schen Anstalt bleibt § 124 unberührt."
BGBl. 1984, Seite 1655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1655
 8. In § 139 werden die Worte „in einer sozialtherapeu-
    tischen Anstalt und'' gestrichen.

 9. § 140 Abs. 1 Satz 1 wird gestrichen.

10. § 198 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 127 Abs. 2
      - Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie-"
      gestrichen.

   b) In Absatz 4 werden die Worte „des § 127 Abs. 2
      - Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie-"
      und der Beistrich vor diesen Wortan gestrichen.

                       Artikel 2
          Änderung des zweiten Gesetzes
            zur Reform des Strafrechts

   Das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
4. Juli 1969 (BGBI. 1S. 717), zuletzt geändert durch§ 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1
S. 3104), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nr. 1 (Allgemeiner Teil des Strafgesetz-
   buches) wird wie folgt geändert:

    1. § 61 Nr. 3 wird gestrichen.
    2. § 63 Abs. 2 wird aufgehoben.

    3. § 65 wird aufgehoben.

    4. § 66 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Worte „nach Voll-
          endung seines fünfundzwanzigsten Lebens-
          jahres begangenen" und in Nummer 3 das
          Wort ,,(Hangtäter)" gestrichen.
       b) In Absatz 2 werden die Worte „davon wenig-
          stens eine nach Vollendung des fünfund-
          zwanzigsten Lebensjahres" sowie die Bei-
          striche vor und nach diesen Worten gestri-
          chen.
       c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

          ,,Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Gel-
          tungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt
          worden ist, steht einer innerhalb dieses
          Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie
          nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche
          Tat wäre."

    5. In § 67 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 63 bis
       65" durch die Verweisung ,,§§ 63 und 64"
       ersetzt.
    6. In § 67 a Abs. 1 werden der Beistrich nach dem
       Wort „Krankenhaus" durch das Wort „oder" und
       die Worte „einer der beiden anderen Maßregeln''
       durch die Worte „der anderen Maßregel" ersetzt
       und die Worte „oder einer sozialtherapeutischen
       Anstalt" gestrichen.
    7. In § 67 b Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich
       nach dem Wort „Krankenhaus" durch das Wort
       ,,oder'' ersetzt und die Worte „oder einer sozial-
       therapeutischen Anstalt" gestrichen.
    8. In § 67 d Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich
       nach den Worten „zwei Jahre" und die Worte

        ,,die Unterbringung in einer sozialtherapeuti-
        schen Anstalt nach § 65 Abs. 1 , 2 fünf Jahre"
        gestrichen.

    9. In § 67 e Abs. 2 werden die Worte „oder einer
       sozialtherapeutischen Anstalt'' gestrichen.
   10. In § 67 f werden die Worte „oder in einer sozial-

       therapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2"
       gestrichen.
   11. In § 67 g Abs. 2 wird die Verweisung ,,§§ 63, 64
       und 65 Abs. 3" durch die Verweisung ,,§§ 63
       und 64" ersetzt.

   12. In § 68 e Abs. 3 werden die Worte „in einer so-
       zialtherapeutischen Anstalt oder" gestrichen.
   13. In § 71 Abs. 1 werden der Beistrich nach dem
       Wort „Krankenhaus" durch das Wort „oder"
       ersetzt und die Worte „oder in einer sozialthera-
       peutischen Anstalt" gestrichen.

II. Artikel 3 wird aufgehoben.

111: Artikel 7 erhält folgende Fassung:
                          „Artikel 7
                        Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft."

                        Artikel 3

         Änderung des Einführungsgesetzes
               zum Strafgesetzbuch
   Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 197 4 (BGBl.I S. 469), zuletzt geändert durch§ 2
des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1
S. 3104), wird wie folgt geändert:

 1. Artikel 18 IV ist durch Artikel 2 III dieses Gesetzes
    gegenstandslos geworden.

 2. In Artikel 19 Nr. 45 werden in § 121 Abs. 4 die Worte
    ,,in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder"
    gestrichen. ·

 3. Artikel 21 - Strafprozeßordnung - wird wie folgt
    geändert:
    a) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

       aa) In § 80 a werden der Beistrich nach dem
           Wort „Entziehungsanstalt" und die Worte
           ,,einer sozialtherapeutischen Anstalt" ge-
           strichen.
       bb) In § 81 werden Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
           und in Absatz 6 die Worte „oder in einer
           sozialtherapeutischen Anstalt" gestrichen;
           die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden
           Absätze 2 bis 5.
    b) Nummer 34 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a werden in § 126 a Abs. 1
           Satz 1 und in Buchstabe b in § 126 a Abs. 3
           Satz 1 der Beistrich nach dem Wort „Kran-
           kenhaus" durch das Wort „oder" ersetzt
           und die Worte „oder einer sozialtherapeuti-
           schen Anstalt" gestrichen.
BGBl. 1984, Seite 1656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1656
1656                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1

       bb) In Buchstabe a wird § 126 a Abs. 1 Satz 2
           gestrichen.
  c) In Nummer 64 werden in § 246 a Satz 1 der Bei-
     strich nach dem Wort „Entziehungsanstalt" und
     die Worte „einer sozialtherapeutischen Anstalt"
     gestrichen.
  d) In Nummer 83 Buchstabe b, Nummer 85 und
     Nummer 91 werden jeweils in § 331 Abs. 2,
     § 358 Abs. 2 Satz 2 und § 373 Abs. 2 Satz 2 der
     Beistrich nach dem Wort „Krankenhaus" durch
     das Wort „oder" ersetzt und die Worte „oder
     einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65
     Abs. 3 des Strafgesetzbuches" gestrichen.
  e) In Nummer 133 werden in § 463 Abs. 4 Satz 2 die
     Worte „einer sozialtherapeutischen Anstalt" und
     der Beistrich vor diesen Worten gestrichen.

4. Artikel 22 - Gerichtsverfassungsgesetz - wird wie
   folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und in
     § 24 Abs. 2 jeweils die Worte „oder einer sozial-
     therapeutischen Anstalt" gestrichen.
  b) In Nummer 3 werden in § 74 Abs. 1 Satz 2
     die Worte „oder einer sozialtherapeutischen
     Anstalt" gestrichen.

  c) In Nummer 10 werden in § 171 a der Beistrich
     nach dem Wort „Krankenhaus" durch das Wort
     ,,oder" ersetzt und die Worte „oder einer sozial-
     therapeutischen Anstalt" gestrichen.

5. Artikel 24 - Bundeszentralregistergesetz - wird wie
   folgt geändert:
  a) In Nummer 16 werden in § 31 Abs. 2 Nr. 2 die
     Worte „oder in einer sozialtherapeutischen
     Anstalt nach§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs"
     gestrichen.

  b) In Nummer 26 werden in § 43 Abs. 3 Nr. 2 der
     Beistrich nach dem Wort „Sicherungsverwah-
     rung" durch das Wort „oder" ersetzt und die
     Worte „oder in einer sozialtherapeutischen
     Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs"
     gestrichen.

  c) Nummer 36 erhält folgende Fassung:
     ,36. In § 58 Abs. 2 werden nach dem Wort „Frei-
          heitsstrafe" die Worte „oder eine freiheits-
          entziehende Maßregel der Besserung und
          Sicherung" eingefügt.'

6. Artikel 26 - Jugendgerichtsgesetz - Nummer 49
   erhält folgende Fassung:

  ,49. In § 106 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 31
       Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 45 Abs. 1"

       ersetzt.'

7. Artikel 37 Nr. 2- § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den
   unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher
   Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - wird
   wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe c werden in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
     stabe b die Worte „in einer sozialtherapeuti-
     schen Anstalt oder" gestrichen.

    b) In Buchstabe d wird § 10 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
       stabe b gestrichen; die bisherigen Buchstaben c
       und d der Nummer 4 werden Buchstaben b und c.

 8. Artikel 152 - Wehrpflichtgesetz - wird wie folgt
    geändert:
    a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in § 10 Abs. 1
       Nr. 3 die Verweisung ,,§§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder
       § 66 des Strafgesetzbuches" durch die Verwei-
       sung ,,§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches"
       ersetzt.
    b) In Nummer 2 Buchstabe a werden in § 12 Abs. 1
       Nr. 2 die Angabe,,§ 63 Abs. 1" durch die Angabe
       ,,§ 63" ersetzt und die Worte „oder statt dessen
       nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des
       Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeuti-
       schen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt"
       gestrichen.

 9. In Artikel 154 - Soldatengesetz - Nummer 3 wird in
    § 38 Abs. 1 Nr. 3 die Verweisung ,,§§ 64, 65 Abs. 1,
    2 oder§ 66 des Strafgesetzbuches" durch die Ver-
    weisung ,,§§ 64 oder .66 des Strafgesetzbuches"
    ersetzt.

10. Artikel 158- Zivildienstgesetz- wird wie folgt geän-
    dert:

    a) In Nummer 1 Buchstabe b wird in § 9 Abs. 1 Nr. 3
       die Verweisung,,§§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder§ 66
       des Strafgesetzbuches" durch die Verweisung
       ,,§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
    b) In Nummer 2 Buchstabe a werden in§ 11 Abs. 1
       Nr. 2 die Angabe ,,§ 63 Abs. 1" durch die Angabe
       ,,§ 63" ersetzt und die Worte „oder statt dessen
       nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67 a Abs. 1 des
       Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeuti-
       schen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt"
       gestrichen.

11. In Artikel 169-Lastenausgleichsgesetz-werden in
    Nummer 2 Buchstabe a in § 287 Abs. 3 Satz 2 Halb-
    satz 1 in Verbindung mit§ 1 Nr. 10 des Gesetzes

    vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1942) die Worte „in
    einer sozialtherapeutischen Anstalt oder" gestri-
    chen.

12. Artikel 301 wird aufgehoben.

13. Artikel 326 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.

                       Artikel 4

          Änderung des Strafgesetzbuches
  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1984
(BGBI. 1 S. 1029), wird wie folgt geändert:

1. In§ 61 werden die Nummern 4 bis 7 Nummern 3 bis 6.

2. In § 67 f und in der Überschrift dazu wird jeweils das
   Wort „gleichen" gestrichen.
BGBl. 1984, Seite 1657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1657
                        Artikel 5
        Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

   In § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1

S. 3427), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom

8. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1329), wird die Verwei-

sung,,(§ 61 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuches)"
durch die Verweisung,,(§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Straf-
gesetzbuches)'' ersetzt.

                        Artikel 6
                   Änderung
  des Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes

  Das Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom
8. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1329) wird wie folgt
geändert:

1. In Artikel 5 Nr. 3 werden in§ 31 Abs. 2 Nr. 3 die Worte

   „oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach
   § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches" gestrichen.

2. Artikel 6 wird aufgehoben.

3. Artikel 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

   ,,(2) Artikel 4 tritt am Tage nach der Verkündung in
  Kraft.''

                       Artikel 7
          Außerkrafttreten von Vorschriften

  Es treten außer Kraft:

1 . Das Gesetz über das Inkrafttreten des Zweiten

    Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 30. Juli

    1973 (BGBI. 1 S. 909);

2. das Gesetz über das Inkrafttreten der Vorschriften
   über die Unterbringung in einer sozialtherapeu-
   tischen Anstalt vom ·22. Dezember 1977 (BGBI. 1
   s. 3104).
                      Artikel 8
       Neufassung des Strafvollzugsgesetzes
            und des Strafgesetzbuches

  Der Bundesminister der Justiz kanri den Wortlaut des
Strafvollzugsgesetzes und des Strafgesetzbuches in
der vom 1. Januar 1985 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                       Artikel 9

                    Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                      Artikei 10

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1985 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Bonn, den 20. Dezember 1984
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut
Kohl
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                Engelhard

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 1654. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f3b4981596009146….