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Artikel 2 · BT-Drs. 17/9874 · S. 22

Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendgerichtsgeset-

Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendgerichtsgeset-
zes)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Zu Buchstabe a (Absatz 2 und 3)
Zu Absatz 2
Der neue Absatz 2 des § 7 regelt die vorbehaltene Siche-
rungsverwahrung, bei der das Gericht die Anordnung der
Sicherungsverwahrung im Urteil vorbehält, über die Aus-
übung des Vorbehalts aber erst später entscheidet.
Die Vorschrift lehnt sich teilweise an die bestehenden Be-
stimmungen zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung für
erwachsene Ersttäter in § 66a Absatz 2 StGB an. Die Zu-
satzerfordernisse des bisherigen § 7 Absatz 2, nämlich die
Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben
Jahren, der gegenüber dem allgemeinen Strafrecht noch en-
gere Deliktskatalog, das materielle Erfordernis der schwe-
ren Opferschädigung oder -gefährdung bereits hinsichtlich
der Anlasstaten sowie die notwendige Erwartung künftiger
einschlägiger schwerer Verbrechen und nicht lediglich „er-
heblicher Straftaten“ werden beibehalten. Damit wird wie
bisher den erhöhten Anforderungen des verfassungsrecht-
lichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an eine Sicherungs-
verwahrung von jungen Menschen Rechnung getragen.
In Satz 1 Nummer 1 und 2 des Absatzes 2 werden die Vor-
aussetzungen beschrieben, bei deren Vorliegen das Gericht
die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil vorbe-
halten kann.
1. Formelle Voraussetzungen
Anlasstat
Zunächst ist erforderlich, dass der Betroffene wegen einer
in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Tat verurteilt wird. Der
Katalog entspricht dem bisher geltenden Recht und umfasst
Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrt-
heit und die sexuelle Selbstbestimmung, also Straftaten
nach dem 16., 17. und 13. Abschnitt des Besonderen Teils
des Strafgesetzbuches, sowie Raubverbrechen mit Todes-
folge einschließlich des räuberischen Diebstahls 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.257 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/9874, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 106.417–128.674 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3D4 · Prüfwert 46f32751b9f0a785….

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