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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1212

BGBl. 2008 I S. 1212 · 7.495 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 1212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1212
                                       Gesetz
                          zur Einführung der nachträglichen
            Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht
                                                  Vom 8. Juli 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                     Änderung

             des Jugendgerichtsgesetzes
   Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie folgt
geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
         „(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer
       Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren
       wegen oder auch wegen eines Verbrechens

       1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrt-

          heit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

       2. nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in
          Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafge-
          setzbuches,

       durch welches das Opfer seelisch oder körperlich
       schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr
       ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs
       dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die
       auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten
       für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das
       Gericht nachträglich die Unterbringung in der
       Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die

       Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat

       oder seiner Taten und ergänzend seiner Ent-

       wicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe

       ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit

       erneut Straftaten der vorbezeichneten Art bege-

       hen wird.
          (3) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2
       bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in
       einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d
       Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt
       worden, weil der die Schuldfähigkeit aus-
       schließende oder vermindernde Zustand, auf
       dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt
       der Erledigungsentscheidung nicht bestanden
       hat, so kann das Gericht nachträglich die Unter-
       bringung in der Sicherungsverwahrung anordnen,
       wenn
       1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63
          des Strafgesetzbuches wegen mehrerer
          solcher Taten angeordnet wurde oder wenn
          der Betroffene wegen einer oder mehrerer sol-

        cher Taten, die er vor der zur Unterbringung
        nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden
        Tat begangen hat, schon einmal zu einer
        Jugendstrafe von mindestens drei Jahren ver-
        urteilt oder in einem psychiatrischen Kranken-

        haus untergebracht worden war und

     2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner
        Taten und ergänzend seiner Entwicklung
        während des Vollzugs der Maßregel ergibt,
        dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut
        Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art be-
        gehen wird.

        (4) Für das Verfahren und die Entscheidung

     über die nachträgliche Anordnung der Unter-
     bringung in der Sicherungsverwahrung nach den
     Absätzen 2 und 3 gelten § 275a der Strafprozess-
     ordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichts-
     verfassungsgesetzes sinngemäß. Die regel-
     mäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Voll-

     streckung der Unterbringung in der Sicherungs-

     verwahrung zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e
     des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der
     Absätze 2 und 3 ein Jahr.“

2. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch
     das Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in

         § 7 Abs. 2 bezeichneten Art vorgeworfen wird

         und eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugend-

         strafe oder die Unterbringung in einem

         psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten

         ist.“

3. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 richten
  sich die Vollstreckung der Unterbringung und die
  Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der
  Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das ein-
  undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.“

4. Dem § 106 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Für das Verfahren und die Entscheidung über
  die im Urteil vorbehaltene und über die nachträgliche
  Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-
  verwahrung nach den Absätzen 3, 5 und 6 gelten
  § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f
  und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinnge-
  mäß.“
BGBl. 2008, Seite 1213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1213
                       Artikel 2
                      Änderung
              der Strafprozessordnung

   § 275a der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. März 2008 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Strafgesetz-

     buches“ das Komma und die Wörter „§ 106
     Abs. 3, 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ ge-

     strichen.
  b) In Satz 3 werden die Wörter „oder nach § 106
     Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen.
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „und des § 106 Abs. 6
     des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen.

  b) In Satz 3 werden die Wörter „und des § 106 Abs. 3
     des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen.

                       Artikel 3
                    Änderung
         des Gerichtsverfassungsgesetzes
  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),

zuletzt geändert durch § 62 Abs. 8 des Gesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1. § 74f wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „und des § 106
      Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes“
      gestrichen.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „und des § 106
      Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ ge-

      strichen.

2. § 120a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „und des § 106
      Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes“
      gestrichen.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „und des § 106

      Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ ge-
      strichen.

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 8. Juli 2008
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                   Die Bundesministerin
l a M e r k e l

der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1212. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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