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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1212
BGBl. 2008 I S. 1212 · 7.495 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht
Vom 8. Juli 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie folgt
geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer
Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren
wegen oder auch wegen eines Verbrechens
1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrt-
heit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
2. nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in
Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafge-
setzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr
ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs
dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die
auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten
für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das
Gericht nachträglich die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die
Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat
oder seiner Taten und ergänzend seiner Ent-
wicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe
ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit
erneut Straftaten der vorbezeichneten Art bege-
hen wird.
(3) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2
bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d
Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt
worden, weil der die Schuldfähigkeit aus-
schließende oder vermindernde Zustand, auf
dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt
der Erledigungsentscheidung nicht bestanden
hat, so kann das Gericht nachträglich die Unter-
bringung in der Sicherungsverwahrung anordnen,
wenn
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63
des Strafgesetzbuches wegen mehrerer
solcher Taten angeordnet wurde oder wenn
der Betroffene wegen einer oder mehrerer sol-
cher Taten, die er vor der zur Unterbringung
nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden
Tat begangen hat, schon einmal zu einer
Jugendstrafe von mindestens drei Jahren ver-
urteilt oder in einem psychiatrischen Kranken-
haus untergebracht worden war und
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner
Taten und ergänzend seiner Entwicklung
während des Vollzugs der Maßregel ergibt,
dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut
Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art be-
gehen wird.
(4) Für das Verfahren und die Entscheidung
über die nachträgliche Anordnung der Unter-
bringung in der Sicherungsverwahrung nach den
Absätzen 2 und 3 gelten § 275a der Strafprozess-
ordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichts-
verfassungsgesetzes sinngemäß. Die regel-
mäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Voll-
streckung der Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e
des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der
Absätze 2 und 3 ein Jahr.“
2. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch
das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in
§ 7 Abs. 2 bezeichneten Art vorgeworfen wird
und eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugend-
strafe oder die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten
ist.“
3. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 richten
sich die Vollstreckung der Unterbringung und die
Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das ein-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.“
4. Dem § 106 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für das Verfahren und die Entscheidung über
die im Urteil vorbehaltene und über die nachträgliche
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung nach den Absätzen 3, 5 und 6 gelten
§ 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f
und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinnge-
mäß.“

Artikel 2
Änderung
der Strafprozessordnung
§ 275a der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. März 2008 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Strafgesetz-
buches“ das Komma und die Wörter „§ 106
Abs. 3, 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ ge-
strichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „oder nach § 106
Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen.
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „und des § 106 Abs. 6
des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „und des § 106 Abs. 3
des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch § 62 Abs. 8 des Gesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. § 74f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und des § 106
Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes“
gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und des § 106
Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ ge-
strichen.
2. § 120a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und des § 106
Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes“
gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und des § 106
Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ ge-
strichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1212. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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