Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 6 Nebenfolgen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/6#abs-1 (1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/6#abs-2 (2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 6 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 25.09.2018 – 24/17
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 – 1 S 1240/16Zitiert von 5
- BGH, 11.07.2019 – 1 StR 467/18Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in JugendstrafverfahrenZitiert von 11
- BGH, 17.06.2010 – 4 StR 126/10Jugendstrafrecht: Zulässigkeit der Anordnung des Verfalls oder des Wertersatzverfalls gegen JugendlicheZitiert von 32
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2019 – 1 Ss 180/18
- BGH, 08.05.2019 – 5 StR 95/19Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im JugendstrafrechtZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.01.2021 – GSSt 2/20Jugendgerichtsverfahren: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Anwendung von Jugendstrafrecht
- BGH, 08.07.2020 – 1 StR 467/18Zitiert von 4
- BVerfG, 05.02.2020 – 2 BvL 7/19Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 2 Abs 2 JGG iVm §§ 73 ff StGB im Jugendstrafrecht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.1978 Ausfertigung
§ 6 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I 1645)
BGBl. 1978 I S. 1645
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.