Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 6 Nebenfolgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 25.09.2018 – 24/17
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 – 1 S 1240/16Zitiert von 5
- BGH, 11.07.2019 – 1 StR 467/18Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in JugendstrafverfahrenZitiert von 11
- BGH, 17.06.2010 – 4 StR 126/10Jugendstrafrecht: Zulässigkeit der Anordnung des Verfalls oder des Wertersatzverfalls gegen JugendlicheZitiert von 31
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2019 – 1 Ss 180/18
- BGH, 08.05.2019 – 5 StR 95/19Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im JugendstrafrechtZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.01.2021 – GSSt 2/20Jugendgerichtsverfahren: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Anwendung von Jugendstrafrecht
- BGH, 08.07.2020 – 1 StR 467/18Zitiert von 4
- BVerfG, 05.02.2020 – 2 BvL 7/19Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 2 Abs 2 JGG iVm §§ 73 ff StGB im Jugendstrafrecht
17 Entscheidungen zu § 6 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/6#abs-1 (1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/6#abs-2 (2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.