§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Stand: 10.06.2019
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Wird zitiert von 2.421 Entscheidungen zu § 63 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 04.08.2015 – 3 Sa 46/14Zitiert von 3
- EGMR, 16.05.2013 – 20084/07Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 EMRK durch Fortdauer bei rechtsfehlerhafter Anordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 22.08.2017 – 2 BvR 2039/16Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO) bei unzureichender fachgerichtlicher Begründung der Haftvoraussetzungen (hier: Erheblichkeit der Straftat) sowie unzureichender Sachaufklärung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 26
- OLG Brandenburg, 21.03.2024 – 1 Ws 30/24
- KG, 15.11.2016 – (2) 161 HEs 19/16 (23/16)
- BVerfG, 05.08.2009 – 2 BvR 2098/08Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.08.2026 – 2 StR 20/26Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Feststellung der Schuldfähigkeit nach § 63 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 25.08.2026 – 5 Ws 191/26Entschädigung für einstweilige Unterbringung: Voraussetzungen einer Versagung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG bei Ablehnung der Unterbringung nach § 63 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 11.08.2026 – 7 StR 33/26Strafverfahren: Erfordernis einer ausdrücklichen Tenorierung des Freispruchs bei Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2016 I S. 1610
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