Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 02.02.1976 – 4 StR 234/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Bei der Beurteilung eines tatbestandsmäßig dem § 242 (und nicht dem § 244) StGB unterfallenden Diebstahls nach Jugendstrafrecht hat der Ausspruch, daß es sich um einen "besonders schweren Fall" (§ 243 StGB) des Diebstahls handele, zu unterbleiben.

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Nachschlagewerk: ja - nur zu 2, - BGHSt:; nein

StGB 1975 § 243; JGG 1975 8 5

Bei der Beurteilung eines tatbestandsmäßig dem § 242 (und nicht dem § 244) StGB unterfallenden Diebstahls nach Jugendstrafrecht hat der Ausspruch, daß es sich um einen "besonders schweren Fall" (§ 243 StGB) des Diebstahls handele, zu unterbleiben.

BGH, Beschl. v. 15. Mai 1976 - k StR 234/76 - LG Münster

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 234/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Dtle? TOD zus DEE, dort geboren am ED 1957,

wegen Diebstahls

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13, Mai 1976 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten T EEE wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts

Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 2. Februar 1976

1. in der Urteilsformel dahin geändert, daß dieser Angeklagte des Diebstahls - § 242 StGB - schuldig ist,

2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat dieses Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Jugendrichter des Amtsgerichts Bocholt zurückverwiesen, der auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Gründe§

1. Mit Recht beanstandet die Revision des Angeklagten, der zur Tatzeit noch keine 18 Jahre alt und folglich Jugendlicher war (§ 1 Abs. 2 JGG), daß die Strafkammer im Laufe

des Verfahrens und vor allem während der Hauptverhandlung keinen Vertreter der Jugendgerichtshilfe zugezogen hat (8 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 104 Abs. 1 Nr. 2 JGG).

Von diesem Verfahrensfehler wird aber der Schuldspruch, die Verurteilung des Angeklagten TEE wegen des ihm zur Last gelegten Diebstahls, nicht berührt. Der Angeklagte war nyoll geständig" (UA S. 24).

Die von der Strafkammer angeordneten Rechtsfolgen der Tat können dagegen nicht bestehen bleiben, Möglicherweise hätte die Jugendgerichtshilfe Gesichtspunkte vortragen können, die zu einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätten.

2. Zu Unrecht hat die Strafkammer den Angeklagten Teiting "eines besonders schweren Falles" des Diebstahls schuldg gesprochen. In der Neufassung des § 243 StGB sind nicht mehr wie früher selbständige Straftatbestände (Qualifizierungen) aufgestellt. Die Vorschrift enthält vielmehr nur noch eine Strafzumessungsvorschrift nach dem Prinzip der schweren Fälle mit Regelbeispielen kBGHSt 23, 25h, 256; BGH NJW 1970, 2120). Bei Anwendung des Jugendstrafrechts gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht. Für die Frage, ob zur Ahndung einer Straftat überhaupt und in welcher Höhe Jugendstrafe oder ein Zuchtmittel oder eine Erziehungsmaßregel zu verhängen ist, sind neben der Schwere des Unrechts und der Höhe der Schuld vor allem erzieherische Gründe maßgebend. Es besteht daher, wenn ein tatbestandsmäßig dem § 242 (und nicht dem § 244)

StGB unterfallender Diebstahl nach Jugendstrafrecht zu beurteilen ist, kein Anlaß zum Ausspruch, daß bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts die Strafe dem Strafrahmen des § 243 StGB zu entnehmen gewesen wäre, daß es sich also um einen "besonders schweren Fall" des Diebstahls handele. So hat auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für den ebenfalls eine "Strafzumessungsvorschrift nach dem Prinzip der schweren Fälle mit Regelbeispielen" enthaltenden Absatz 4 des § 11 BetMG dargelegt, daß die Erwähnung eines solchen nach allgemeinem Strafrecht gegebenen Erschwerungsgrundes im Urteilssatz bei Anwendung des Jugendstrafrechts "mißverständlich"ist (Urteil vom

12. Februar 1974 - 1 StR 502/73 -).

Andererseits kann der Tatrichter auch bei Anwendung des Jugendstrafrechts die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetre-

tenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Gesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (BGH NJW 1972, 693). Deswegen ist es nicht zu beanstanden und kann sogar angebracht sein, daß der Jugendstrafrecht anwendende Tatrichter bei seinen Erwägungen über Art und Maß der für geboten gehaltenen Ahndungsmittel (den "Strafzumessungserwägungen") in den Gründen des Urtei: darauf eingeht, daß der Täter den Diebstahl in einer der erschwerenden Begehungsweisen ausgeführt hat, die in

§ 243 StGB verzeichnet sind.

Mayr Börtzler Zipfel

Richter BGH. Salger ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Mayr Knoblich