Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 48 Nichtöffentlichkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/48#abs-1 (1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/48#abs-2 (2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten, seinem Erziehungsberechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter und, falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den Leiter der Einrichtung. Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/48#abs-3 (3) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 48 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 27.09.2023 – 2 ORs 82/23
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 – 1 S 509/13Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf Bekanntgabe der Namen von Verfahrensbeteiligten eines Strafverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 11.01.1955 – 1 StR 302/54Zitiert von 5
- BVerfG, 14.10.2009 – 1 BvR 2436/09Zitiert von 6
- BGH, 14.12.2000 – 3 StR 414/00Zitiert von 3
- BGH, 25.08.1987 – 4 StR 224/87Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Reutlingen, 27.02.2025 – 5 Ds 57 Js 16962/24 jug
- BGH, 21.05.2024 – 5 StR 205/23
- BGH, 16.08.2023 – 5 StR 205/23Jugendstrafverfahren: Zulassung der Anwesenheit eines Rechtsanwalts als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2006 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
-
30.08.1990 Ausfertigung
§ 48 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.