Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 48 Nichtöffentlichkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 27.09.2023 – 2 ORs 82/23
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 – 1 S 509/13Zitiert von 19
- BVerfG, 14.10.2009 – 1 BvR 2436/09Zitiert von 6
- BGH, 14.12.2000 – 3 StR 414/00Zitiert von 3
- BGH, 09.07.2015 – 3 StR 537/14Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung: Bestimmung der Konkurrenzverhältnisse bei strafbaren Handlungen im Rahmen der MitgliedschaftZitiert von 95
- BGH, 10.01.2006 – 1 StR 527/05Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- AG Reutlingen, 27.02.2025 – 5 Ds 57 Js 16962/24 jug
- BGH, 21.05.2024 – 5 StR 205/23
- BGH, 16.08.2023 – 5 StR 205/23Jugendstrafverfahren: Zulassung der Anwesenheit eines Rechtsanwalts als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/48#abs-1 (1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/48#abs-2 (2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten, seinem Erziehungsberechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter und, falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den Leiter der Einrichtung. Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/48#abs-3 (3) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.