Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 103 Verbindung mehrerer Strafsachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/103#abs-1 (1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/103#abs-2 (2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/103#abs-3 (3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 103 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 14.12.2016 – 617 Qs 45/16 jug
- BGH, 19.10.1956 – 5 StR 142/56
- BGH, 28.05.2008 – 2 ARs 214/08Zitiert von 1
- BGH, 04.11.1981 – 2 StR 242/81Zitiert von 2
- BGH, 13.05.1959 – 4 StR 439/58
- OLG Köln, 11.04.2000 – 2 Ws 166/00
Zuletzt entschieden
- AG Singen am Hohentwiel, 25.07.2025 – 60 Cs 25 Js 6476/25 jug
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 230/24Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der SacheZitiert von 2
- BGH, 01.08.2024 – 2 StR 334/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.1978 Ausfertigung
§ 103 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I 1645)
BGBl. 1978 I S. 1645
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