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BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 5 StR 189/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_189/55
ImNanen des Volkes
In der Strafsache 2105 gr
gegen
den berufslosen Günter W ED au: beiEEB, dort geboren an 1935,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen politischer Verdächtigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung v:m 10.Mai 1955, an der teilgenrmmen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzenäde Richter, Oberstaatsarwalt Win der Verhandlung, Oberstaataanwalt EB pei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichte Berlin vom 11.Januar 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von itechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Verdächtigung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einem Jahre und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Der am EB 1935 geborene Angeklagte, der nach Besuch der ‚Volksschule zunächst Dachdeckerlehrling war, wurde im Jehre 1952 von seinem Meister zur. Volkspolizei abgestellt. Am 9.8.1953 trat er in die kasernierte Volkspolizei ein. Am 20.9.1954 verschaffte er sich mit Hilfe eines Dietrichs Zugang zum Geschäftszimmer seiner Kompanie und entwendete dort seinen Ausweis, seine Urlaubskarte und eine Pist.:\2, um alsdann ein Tanzvergnügen zu besuchen. "Nach Verbüßung der wegen dieses Vorfalles gegen ihn verhängten Arreststrafe von 9 Tagen wurde er von Angehörigen des SSD, die ihm mit einem Strafverfahren wegen Einbruchsdiebstahls ‚drohten, veranlaßt, eine Spitzelverpflichtung zu unterschreiben. ‚Er erhielt nunmehr den Auftrag, seine Volksp-lizeikameraden politisch zu überwachen. Er lieferte dem SSD zunächst Berichte über vier Kameraden, in denen er diese antikommunistischer Einstellung bezichtigte. Ob den vier Verdächtigten Nachteile entstanden sind, hat nicht festgestellt werden können. Kurze Zeit später berichtete er dem SSD über seinen Kameraden PB. Er teilte mit, daß PEEW nicht nur antikommunistisch eingestellt sei, sondern auch ständig den Rias höre und Hetzreden gegen die Regierung der Sowjetzone führe. PO ‚wurde vom SSD festgenommen. Sein weiteres Schicksal ist. unbekannt. Der Angeklagte erhielt für seine Spitzeldienste 10 Tage Sonderurlaub. Am 30.10.1954 flüchtete er nach Westberlin, weil er nicht mehr für den 5SD tätig sein wollte.
Das Urteil nimmt an, daß der Angeklagte durch das festgestellte Verhalten den Tatbestand des § 1 Abs 1, 2 und 3 des Berliner Gesetzes. zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.6,1951 verwirklicht. habe. Die Voraus-
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setzungen des § 105 Abs 1 Nr 1 und 2 JGG sind nach Auffassung des Urteils nicht erfüllt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Soweit die Revision den Schuldapruch angreift, kann ihr nicht stattgegeben werden. Die Anwendung des § 1 Abs 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 14.6.1951 auf den festgestellten Sachverhalt läßt eine Verletzung des sachlichen Strafrechts nicht erkennen. Insoweit erhebt auch die Revisicn keine näher ausgeführten Einwendungen. Die Verfahrensrügen richten sioh nur gegen den Strafausspruch. Das gilt auch für die Verfahrensrügen, mit denen geltend gemacht wird, daß die Nichtanwendung des § 105 :JG6 auf Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obtiegenden Aufklärungspflicht beruhe. Die Vorschrift des § 105 JGG betrifft nicht die Schuld-,. sondern‘ nur die ‚Straffrage (rel BGHSt 5 207).
Der Strafauaspruch muß dagegen aufgehöben werden. Die gegen ihn vorgebrachten Verfahrensrügen bedürfen. keiner Erörterung, ‚weil insoweit die Sachrüige ‚durchgreift.
Das Urteil sagt zur Nishtanwendung. des § 105: Abs- 1 Nr 1.und 2 J66.nurı Be
"Die Kammer gelangte: .zu..der bberzeugung,; daß
' das Jügenästrafrecht auf den Angeklaäten
_ keine Anwendung finden konnte, Denn die’ Ge-
" Samtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umwelt-- bedingungen ergab, daß er zur Zeit der Tat nach sittlicher und geistiger Entwicklung
„einem Erwachsenen und nicht einem Jugendlichen
. gleichstand. Auch seine Tat kann nicht als Jugenäverfehlung. angesehen werden. Nach dem
. Eindruck,: den der Angeklagte auf das Gericht
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machte, besaß er zur Tatzeit durchaus die Reife, wie sie ein Erwachsener hat. Auch 1ä8t im übrigen sein zieletrebiges Vorgehen bei der Bespitzelung seiner Kameraden erkennen, daß er nicht als Jugendlicher ° behandelt werden kann, zumal er selbst zugegeben hat, sich über die Tragweite seines Verhaltens in allen Fällen, namentlich auch im Falle PM, voll una ganz im klaren gewesen zu sein."
Diese Ausführungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht, zuverlässig zu prüfen, sb die Strafkammer sich bei ihrer Entscheidung, soweit sie die Nichtanwendung der Nr 1 des
§ 105 Abs 1 JGG betrifft, von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Die Beantwortung der Frage,
ob die: Voraussetzungen der Nr 1 gegeben sind, erfordert eine umfassende Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Täters. Dabei sind insbesondere seine körperliche und. seelisch-geistige Entwicklung sowie die Umweltbedingungen zu berücksichtigen, unter denen sich diese vollzogen hat. Daß die Strafkammer eine solche umfassende Persönlichkeitswürdigung vorgenommen hätte, : 1äßt das Urteil nicht erkennen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes sowie die Erwähnung des Eindrucks, den die Strafkammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, und des Umstandes,. daß er bei. der Tat zielstrebig vorgegangen ist und sich ihrer Tragweite bewußt war, genügen hierfür nicht. Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen;
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Er erhält auf Verlangen das Wort. Diese Vorschriften sind zwingendes Recht, soweit nicht die Voraussetzungen der §§ 112, 104 Abs 3 JGG vorliegen,d.h. die Staatssicherheit di & Nichtzuziehung der Jugendgerichtshilfe gebietet (vgl BGHSt 6,354). Sie finden gemäß den §§ 112, 104 Abs 1 Nr 2 JGG auch Anwendung, wenn das Verfahren wegen der Verfehlungen eines Heranwachsenden nicht vor dem Jugendgericht, sondern vor einem für Erwachsene zuständigen Gericht durchgeführt wird, wie es hier den §§ 112, 102 JGG, 74a GVG entsprechend der Fall ist. Sinn und Zweck der angeführten Vorschriften ist, wie insbesondere die sie ergänzenden §§ 38 Abs 2, 45 JGG ergeben, dem Tatrichter eine möglichst umfassende Kenntnis der Lebens- und Familien- . verhältnisse des Täters, seines Werdeganges, seines bis-
. herigen Verhaltens und aller übrigen Umstände zu ‚vermitteln, -die zur Beurteilung seiner Beelischen, 'geistlgen und chärakterlichen üigenart ‚dienen können. "Bine. möglichst umfassende Kenntnis dieser Umstände ist aber gerade Voraussetzung einer Gesamtwürdigung , der Per _ sönlichkeit des Täters, wie sie § 105 Abs i Nr 1.966 verlangt. Der Tatrichter, der die "Voraussetzungen dieser. Vorschrift verneint, ohne ‘die Tugendgerichtshilfe herangezogen, ihrem Vertreter ort "und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt und ihm auf Verlangen das wort ge-.
währt zu ' haben, verletzt danit ‚grundsätzlich zugleich
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die §§ 107, 109, 38 Abs 3, 50 Abs 3 JGG und die ihm gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Rotberg Schnidt Siemer Schmitt Börker