Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/51#abs-1 (1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung entstehen können. Er hat ihn von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten, soweit es für seine Verteidigung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/51#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann auch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter des Angeklagten von der Verhandlung ausschließen, soweit
Der Vorsitzende kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 auch Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter des Verletzten von der Verhandlung ausschließen, im Fall der Nummer 3 auch dann, wenn eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des Verletzten zu besorgen ist. Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter sind auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 5 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluss widersprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/51#abs-3 (3) § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/51#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 ist vor einem Ausschluss auf ein einvernehmliches Verlassen des Sitzungssaales hinzuwirken. Der Vorsitzende hat die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter des Angeklagten, sobald diese wieder anwesend sind, in geeigneter Weise von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/51#abs-5 (5) Der Ausschluss von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern nach den Absätzen 2 und 3 ist auch zulässig, wenn sie zum Beistand (§ 69) bestellt sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/51#abs-6 (6) Werden die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter für einen nicht unerheblichen Teil der Hauptverhandlung ausgeschlossen, so ist für die Dauer ihres Ausschlusses von dem Vorsitzenden einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten. Dem Jugendlichen soll Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines Vertrauens zu bezeichnen. Die anwesende andere geeignete Person erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Wird keiner sonstigen anderen Person nach Satz 1 die Anwesenheit gestattet, muss ein für die Betreuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zuständiger Vertreter der Jugendhilfe anwesend sein.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/51#abs-7 (7) Sind in der Hauptverhandlung keine Erziehungsberechtigten und keine gesetzlichen Vertreter anwesend, weil sie binnen angemessener Frist nicht erreicht werden konnten, so gilt Absatz 6 entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 51 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.01.2003 – 2 BvR 716/01Ausschluss des erziehungsberechtigten Vaters aus jugendgerichtlicher Verhandlung gegen den Sohn (§ 51 Abs. 2 JGG)Zitiert von 13
- BGH, 15.11.2001 – 4 StR 215/01Zitiert von 2
- BVerfG, 15.05.2003 – 2 BvR 716/01
- BGH, 18.06.2019 – 5 StR 2/19Jugendstrafverfahren: Anforderungen an die Revisionsrüge der Verletzung eines "Elternkonsultationsrechts"Zitiert von 1
- BGH, 15.06.1977 – 2 StR 204/77
- BGH, 25.11.1971 – 4 StR 401/71
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.1958 – 5 StR 620/57Zitiert von 1
- BGH, 11.11.1955 – 1 StR 309/55Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2019 I S. 2146
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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