Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 112 Entsprechende Anwendung
Stand: 10.06.2019
Die §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Hält der Richter die Erteilung von Weisungen für erforderlich, so überläßt er die Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende aufhält.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 112 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.07.1965 – 4 StR 352/65
- BGH, 19.10.1956 – 5 StR 142/56
- BGH, 11.01.1955 – 5 StR 189/55Zitiert von 2
- BGH, 21.09.1954 – 5 StR 170/54Zitiert von 3
- BGH, 28.05.2008 – 2 ARs 214/08Zitiert von 1
- BGH, 24.10.1979 – 2 StR 423/79
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 230/24Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der SacheZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 04.02.2025 – III-2 St 3/24
- OLG Düsseldorf, 24.09.2024 – 7 St 3/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.