Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 112 Entsprechende Anwendung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BGH, 28.05.2008 – 2 ARs 214/08Zitiert von 1
- BGH, 05.03.2025 – 3 StR 230/24Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der SacheZitiert von 2
- BGH, 08.12.2022 – 2 StR 395/22Gewerbsmäßige Geldwäsche und Einziehungsentscheidung nach alter FassungZitiert von 8
- BGH, 10.11.2021 – 2 StR 185/20Einziehung eines Tatobjekts: Ermittlung der Bemakelungsquote; VerhältnismäßigkeitsprüfungZitiert von 18
- BGH, 10.11.2021 – 2 StR 185/20Einziehung eines Tatobjekts: Ermittlung der Bemakelungsquote; Verhältnismäßigkeitsprüfung
- BGH, 19.04.2018 – AK 18/18(Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund der Unterstützung der Taliban)/
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.02.2025 – III-2 St 3/24
- OLG Düsseldorf, 24.09.2024 – 7 St 3/24
- OLG Düsseldorf, 14.02.2023 – 6 StS 3/22
14 Entscheidungen zu § 112 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Hält der Richter die Erteilung von Weisungen für erforderlich, so überläßt er die Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende aufhält.