Gesetze / Landesrecht Bayern / BayBergV · GVBl. S. 134, BayRS 750-19-W

Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden, zum Bergbau und zu Feldes- und Förderabgaben

67 Normen · Ausgangsfassung vom 06.03.2006 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Bergbehörden
  4. § 3 Zuständigkeiten
  5. § 4 Verkehrssprache
  6. § 5 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
  7. § 6 Prüfungen
  8. § 7 Betriebliche Unterlagen
  9. § 8 Sicherung von Einrichtungen
  10. § 9 Sicherung der Erdoberfläche
  11. § 10 Betreten des Betriebsgeländes
  12. § 11 Trinkwasser und andere Getränke, Alkohol- und Rauschmittelverbot
  13. § 12 Ferngesteuerte und fernüberwachte Anlagen
  14. § 13 Überwachungsbedürftige Anlagen
  15. § 14 Jahresrevision der in Grubenbauen eingesetzten elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel
  16. § 15 Besondere Aufzeichnungen
  17. § 16 Allgemeine Vorschriften, Anforderungen an Personen
  18. § 17 Lagerstättenschutz und Grundwasserschutz bei Bohrungen
  19. § 18 Überwachung des Förderbetriebs aus Erdöl- und Erdgaslagerstätten und bei der Untergrundspeicherung von Erdgas
  20. § 19 Sicherheitsfesten
  21. § 20 Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Grubenbauen
  22. § 21 Sperrung von Grubenbauen, aufgelassene Grubenbaue
  23. § 22 Schutz vor Wassereinbrüchen und Gasausbrüchen
  24. § 23 Auswechseln und Rauben des Ausbaus
  25. § 24 Signale im Fahr- und Förderbetrieb
  26. § 25 Wetterversorgung
  27. § 26 Wetterführung
  28. § 27 Überwachung der Bewetterung
  29. § 28 Meldepflicht beim Auftreten von Grubengas
  30. § 29 Anwendungsbereich
  31. § 30 Anforderungen an den Betrieb von Bohranlagen und von sonstigen Anlagen
  32. § 31 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen
  33. § 32 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen von Hebewerkseilen
  34. § 33 Bedienung des Hebewerks
  35. § 34 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohranlagen
  36. § 35 Mindestanforderungen an regelmäßige Prüfungen
  37. § 36 Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen
  38. § 37 Anwendungsbereich
  39. § 38 Genehmigung von Schacht- und Schrägförderanlagen
  40. § 39 Besondere Einrichtungen
  41. § 40 Inbetriebnahme von Anlagen, Aufnahme und Wiederaufnahme der Seilfahrt
  42. § 41 Abnahmeprüfung durch Sachverständige
  43. § 42 Bescheinigung über Werkstoffprüfungen
  44. § 43 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden
  45. § 44 Seilaufliegezeiten
  46. § 45 Regelmäßige Prüfungen
  47. § 46 Errichtung, Betrieb und Überwachung von Rohrleitungen
  48. § 47 Umgang mit Explosivstoffen
  49. § 48 Sachverständige und sachverständige Stellen
  50. § 49 Markscheidewesen
  51. § 50 Anerkennungsfiktion
  52. § 51 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung
  53. § 52 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung
  54. § 53 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
  55. § 54 Abgabefestsetzung
  56. § 55 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
  57. § 56 Prüfung
  58. § 57 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung
  59. § 58 Feststellung des Marktwerts
  60. § 59 Abweichende Feldesabgabe
  61. § 60 Förderabgabe
  62. § 61 Feldesbehandlungskosten
  63. § 62 Ausnahmen
  64. § 63 Übertragung der Verantwortlichkeit
  65. § 64 Übergangsvorschriften
  66. § 65 Ordnungswidrigkeiten
  67. § 66 Übergangsvorschrift
  68. § 67 Inkrafttreten
  69. Schlussformel
  70. Anlage 1 (zu § 16 Abs. 1) Anforderungen an den Bohrbetrieb bei der Herstellung von Bohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und an Bohrungen nach § 127 BBergG
  71. Anlage 2 (zu § 16 Abs. 1) Anforderungen an Förderbohrungen und Bohrungen zum Betrieb von Erdgasspeichern
  72. Anlage 3 (zu § 24) Signale im Fahr- und Förderbetrieb
  73. Anlage 4 (zu § 32) Seilsicherheiten
  74. Anlage 5 (zu § 36) Betriebsbuch
  75. Anlage 6 (zu § 46 Abs. 1) Anforderungen an Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    12.05.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026 (GVBl. S. 282)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.