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BayBergV

§ 33 Bedienung des Hebewerks

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/33#abs-1 (1) Der Hebewerkfahrer darf das Hebewerk nur in außergewöhnlichen Fällen und nur auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verantwortlichen Person mit einer höheren als der Hakenregellast belasten. Dabei darf die Hakenausnahmelast nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/33#abs-2 (2) Arbeiten, bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll, dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Seil keine die Tragfähigkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist. Die zuständige verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass alle für die Arbeiten entbehrlichen Personen für die Dauer der Arbeiten die Arbeitsbühne verlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/33#abs-3 (3) Das Hebewerk darf zur Beförderung von Personen nicht benutzt werden.

§ 32 § 34