Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung

BayBergV

§ 19 Sicherheitsfesten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für jeden untertägigen Betrieb sind hinreichende Sicherheitsfesten um bestehende Grubenbaue, um Schächte und zur Lagerstättengrenze entsprechend dem Stand der Erkundung und der gebirgsmechanischen Beurteilung der Lagerstätte und der benachbarten Bereiche festzulegen und anzupassen. Grubenbaue dürfen nur in angemessen vorerkundeten Bereichen erstellt werden.

§ 18 § 20