Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 29 Anwendungsbereich
Stand: 25.08.2026
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Betrieb maschineller Bohranlagen und für sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen.