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§ 12 Ferngesteuerte und fernüberwachte Anlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der Fernsteuerung oder der Fernüberwachung von Maschinen und Anlagen ist Vorsorge dafür zu treffen, dass bei einer Störung der Datenübertragung oder bei einem Ausfall der Steuerung keine gefährlichen Situationen oder Betriebszustände entstehen können. Das Zusammenspiel der Sicherheitseinrichtungen ferngesteuerter oder fernüberwachter Anlagen und Anlagenteile ist regelmäßig zu prüfen, wenn diese sich gegenseitig beeinflussen können.

§ 11 § 13