Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 63 Übertragung der Verantwortlichkeit
Stand: 25.08.2026
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen nach §§ 58 bis 62 BBergG übertragen.