Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 42 Bescheinigung über Werkstoffprüfungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/42#abs-1 (1) Seile dürfen nur aufgelegt, Unterseile nur angehängt, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Teile davon – ausgenommen Seilklemmen, nicht selbstklemmende Kauschen, Schrauben und Niete – dürfen nur eingebaut werden, wenn Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/42#abs-2 (2) Fördermittel und Gegengewichte dürfen nur eingebaut werden, wenn für die tragenden Teile Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/42#abs-3 (3) Seilscheibenachsen dürfen nur eingebaut werden, wenn eine Bescheinigung über Werkstoffprüfungen vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/42#abs-4 (4) Durch den Sachverständigen ist festzulegen, ob zeitnah nach dem Einbau der Seilscheibenachsen eine Referenzmessung für spätere Volumenprüfungen durch Sachverständige vorgenommen werden muss.