Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergVAnlage 3 (zu § 24) Signale im Fahr- und Förderbetrieb
Stand: 25.08.2026
1. Zur Signalgebung dürfen nur die folgenden Signale festgelegt werden:
a)
hörbare Signale
aa)
„Halt“
1 Schlag/Ton
bb)
„Auf“ oder „Vorwärts“
2 Schläge/Töne
cc)
„Ab“ oder „Rückwärts“
3 Schläge/Töne
b)
Signale mit feststehender Leuchte
aa)
„Halt“
1 mal ausschalten
bb)
„Auf“ oder „Vorwärts“
2 mal kurz ausschalten
cc)
„Ab“ oder „Rückwärts“
3 mal kurz ausschalten
c)
sonstige Ausführungssignale sowie
nach einheitlicher Festlegung durch Unternehmer für gesamten
Ankündigungs- und Meldesignale:.
Förderbetrieb
2. Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständigung erfolgt.