Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 52 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/52#abs-1 (1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/52#abs-2 (2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25 000 € betragen wird und sie dies der zuständigen Behörde bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldezeitraums anzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/52#abs-3 (3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/52#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.