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BayBergV

§ 17 Lagerstättenschutz und Grundwasserschutz bei Bohrungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/17#abs-1 (1) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. Dies gilt für Solquellen entsprechend. Bei Erdöl- oder Erdgasbohrungen sind darüber hinaus die Beschaffenheit und Nutzbarkeit der angebohrten Erdöl- und Erdgasträger durch Messungen, Förderversuche oder andere geeignete Maßnahmen festzustellen. Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind der zuständigen Bergbehörde mitzuteilen. Das Anbohren von Lagerstätten, Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse sind der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/17#abs-2 (2) Es ist sicherzustellen, dass in Bohrungen keine Materialien oder Stoffkombinationen zum Einsatz kommen, durch die Lagerstätten beeinträchtigt werden können. Eingesetzte Spülungen müssen im Bereich von Lagerstätten trägerschonend sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/17#abs-3 (3) Bohrungen sind bei der Errichtung und solange sie genutzt oder offen gehalten werden auf das Auftreten von Gas zu überwachen. Wenn Gas angetroffen wird, ist festzustellen ob es sich um Lagerstättengas oder Speichergas handelt. Satz 2 gilt nicht für Bohrungen in geologischen Formationen, in denen Wechselwirkungen zu Lagerstätten- oder Speicherhorizonten nachweislich ausgeschlossen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/17#abs-4 (4) Speicher- und Förderhorizonte sind gegenüber den angrenzenden Schichten dauerhaft abzudichten. Die Dichtheit der Abdichtung ist durch geeignete Kontrollmessungen nachzuweisen. Die Messungen sind der zuständigen Bergbehörde mitzuteilen. Vor endgültiger Verfüllung einer Bohrung ist die Wirksamkeit der Abdichtungen nach Satz 1 nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/17#abs-5 (5) Es ist sicherzustellen, dass kein Bakterieneintrag erfolgt, der zur Beeinträchtigung von Förder- und Speicherbetrieben führt. Soweit erforderlich, sind eingespeiste Wässer bakteriologisch zu untersuchen und zu behandeln.

§ 16 § 18