Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 5 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
Stand: 25.08.2026
Bei der Errichtung, dem Betreiben und den Prüfungen von Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.