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BayBergV

§ 22 Schutz vor Wassereinbrüchen und Gasausbrüchen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/22#abs-1 (1) Tagesöffnungen sind gegen Überflutungen zu sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/22#abs-2 (2) Die Auffahrung von Grubenbauen, bei der mit Gefahren durch Wassereinbrüche oder Gasausbrüche zu rechnen ist, muss der zuständigen Bergbehörde vorher angezeigt werden. Andere Grubenbaue, deren Belegschaft im Fall eines Wassereinbruchs oder eines Gasausbruchs bei Maßnahmen nach Satz 1 gefährdet werden kann, dürfen nicht belegt werden.

§ 21 § 23