Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung

BayBergV

§ 37 Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dieser Abschnitt gilt für:

1. Schachtförderanlagen

a) Seilfahrtanlagen

b) Güterförderanlagen

c) Abteufanlagen

2. Befahrungsanlagen

3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen

4. Bühnen und Greiferanlagen

5. Winden

in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen sowie in Schrägstrecken (Haspelbergen), in denen vorbezeichnete Anlagen eingebaut werden.

§ 36 § 38