Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 37 Anwendungsbereich
Stand: 25.08.2026
Dieser Abschnitt gilt für:
1. Schachtförderanlagen
a) Seilfahrtanlagen
b) Güterförderanlagen
c) Abteufanlagen
2. Befahrungsanlagen
3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen
4. Bühnen und Greiferanlagen
5. Winden
in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen sowie in Schrägstrecken (Haspelbergen), in denen vorbezeichnete Anlagen eingebaut werden.