Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 47 Umgang mit Explosivstoffen
Stand: 25.08.2026
Unter Tage und in Tagebauen dürfen mit Explosivstoffen nur Personen umgehen, die
1. nach einem dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Sinn von § 37 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der am 15. Juni 2026 geltenden Fassung anzuzeigenden Plan ausgebildet sind und für die die zuständige untere Bergbehörde einen Berechtigungsschein ausgestellt hat, oder
2. einen entsprechenden Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) besitzen.
Andere Sprengungen dürfen nur von Inhabern eines entsprechenden Befähigungsscheins nach § 20 SprengG durchgeführt werden.