Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 64 Übergangsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und sonstige Verwaltungsakte, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; im Übrigen bleiben die Vorschriften dieser Verordnung unberührt.