Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 36 Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen
Stand: 25.08.2026
Für jede ortsveränderliche Anlage nach § 29 ist ein Betriebsbuch nach den Vorgaben von Anlage 5 anzulegen und aufzubewahren.