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BayBergV

§ 59 Abweichende Feldesabgabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/59#abs-1 (1) Die Feldesabgabe beträgt ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 im ersten Jahr nach der Erteilung 20 € je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 € bis zum Höchstbetrag von 60 € je angefangenen Quadratkilometer. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/59#abs-2 (2) Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den die zuständige Behörde einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

§ 58 § 60