Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 30 Anforderungen an den Betrieb von Bohranlagen und von sonstigen Anlagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/30#abs-1 (1) Es dürfen nur Anlagen nach § 29 verwendet werden, deren Festigkeit und Standsicherheit für die bei dem jeweiligen Vorhaben auftretenden Belastungen nachgewiesen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/30#abs-2 (2) Beim Erstellen, Aufwältigen oder Behandeln von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, ist der Nachweis zu erbringen, dass die eingesetzten Anlagen nach § 29 für den Einsatz der zur Beherrschung von Ausbrüchen erforderlichen Einrichtungen geeignet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBergV/30#abs-3 (3) Beim Erstellen und Behandeln von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, muss der Unternehmer sicherstellen, dass Personen die Gefahrenbereiche mit geeigneten Fluchteinrichtungen schnell und sicher verlassen können.