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§ 28 Meldepflicht beim Auftreten von Grubengas

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wer Anzeichen des Auftretens von 1 % oder mehr Grubengas oder von schädlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen in den Wettern feststellt, hat dies der verantwortlichen Person sofort mitzuteilen; das Auftreten von Grubengas in einer Konzentration von 1 % oder mehr ist außerdem der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 27 § 29