Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung
BayBergV§ 28 Meldepflicht beim Auftreten von Grubengas
Stand: 25.08.2026
Wer Anzeichen des Auftretens von 1 % oder mehr Grubengas oder von schädlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen in den Wettern feststellt, hat dies der verantwortlichen Person sofort mitzuteilen; das Auftreten von Grubengas in einer Konzentration von 1 % oder mehr ist außerdem der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.