Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung BayBergV § 24 Signale im Fahr- und Förderbetrieb Stand: 25.08.2026 Bayern Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, die Vorgaben in Anlage 3.