Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bergverordnung

BayBergV

§ 14 Jahresrevision der in Grubenbauen eingesetzten elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Elektrische Anlagen und elektrische Arbeitsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte, die in Grubenbauen eingesetzt werden, müssen jährlich einmal durch anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen geprüft werden (Jahresrevision). Die Jahresrevision schließt die Prüfung der Unterlagen nach § 15 und den Plan über die systematische Prüfung der elektrischen Anlagen ein. Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als 15 Monate betragen. Wenn alle im Grubengebäude eingesetzten elektrischen Anlagen ausschließlich der Beleuchtung dienen, kann die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 durch eine verantwortliche Person durchgeführt werden, soweit andere Rechtsvorschriften und andere Vorschriften dieser Verordnung dem nicht entgegenstehen.

§ 13 § 15